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   BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12   

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BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 (https://dejure.org/2018,22383)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 (https://dejure.org/2018,22383)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 (https://dejure.org/2018,22383)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung; Ausnahmsweise Verfassungsmäßigkeit einer Transferregelung und der an sie anknüpfenden gesetzlichen Festsetzung des Beitragssatzes; Berücksichtigung des Verbots ...

  • rewis.io

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Gebot der Belastungsgleichheit bzgl Sozialabgaben (hier: Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) vereinbar - Rechtfertigung des Aussteuerungsbetrags gem § ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung; Ausnahmsweise Verfassungsmäßigkeit einer Transferregelung und der an sie anknüpfenden gesetzlichen Festsetzung des Beitragssatzes; Berücksichtigung des Verbots ...

  • datenbank.nwb.de

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Gebot der Belastungsgleichheit bzgl Sozialabgaben (hier: Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) vereinbar - Rechtfertigung des Aussteuerungsbetrags gem § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 149, 50
  • NJW 2018, 3238
  • NVwZ 2018, 1630
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (33)

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R

    Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 5/10 R -,.

    Durch Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 5/10 R -, BSGE 110, 130, wies das Bundessozialgericht die Revision im Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet zurück.

    Wenngleich Beitragszahler und Versicherte keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung hätten, folge aus einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, BVerfGK 17, 448) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen nicht mehr in jedem Fall und ausnahmslos ohne Bedeutung für Grundrechte der Beitragszahler sei, sondern zumindest darauf überprüft werden könne, "ob äußerste Grenzen überschritten" worden seien (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Derartige "äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen" habe der Gesetzgeber nicht überschritten (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich in beiden Fassungen trotz der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründeten strengen Zweckbindung der Beiträge, die nur solche Finanzierungsregelungen zulasse, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufwiesen, "(noch) als kompetenzgemäß" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dar (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die durch den Aussteuerungsbetrag und den Eingliederungsbeitrag erhobenen Mittel "dienten nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit" gehöre (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Ein ausreichender "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft habe bestanden (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die Transfers stünden "(noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug" zur Arbeitsvermittlung und zur Arbeitslosenversicherung (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Jedoch lasse sich einer "solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II kompetenzrechtlich nichts entnehmen" (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ), da die Arbeitsförderung rechtskreisübergreifend stattfinde und unabhängig davon sei, ob Leistungen aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammten.

    Eine hinreichende "Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite" ergebe sich "konzeptionell aus der Art der Berechnung des Aussteuerungsbetrags" (BSGE 110, 130 ); ein gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang liege vor.

    Die beiden Finanzierungsregelungen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 seien wegen ihres sachlich-gegenständlichen Bezugs zum Bereich der Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und wegen der zum 1. Januar 2005 erfolgten Entlastung der "Solidargemeinschaft des SGB III" auch als verhältnismäßig anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ; genannt sind der Wegfall der Kosten für die Eingliederung von Arbeitslosenhilfeempfängern ab 2005 beziehungsweise die Begrenzung der Finanzierungsbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit ab 2008).

    Zu der gerügten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führte das Bundessozialgericht aus, die Transferzahlungen seien mit Blick auf die Versicherten als "eigen- bzw gruppennützig" und daher durch den "Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert" anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Für eine Übergangsfrist war das in den Gesetzgebungsmaterialien für den Aussteuerungsbetrag genannte Ziel legitim, die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosenhilfebezieher verwendet wurden, zum größten Teil der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung zu stellen (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 64 und im Anschluss daran BSGE 110, 130 ).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Eine beitragserhöhend wirkende Regelung zum gesetzlichen Transfer von Sozialversicherungsbeiträgen kann die grundrechtlich geschützte Belastungsgleichheit verletzen (Bestätigung von BVerfGE 113, 167 ).

    Zwar sind Sozialversicherungsbeiträge streng zweckgebunden und dürfen namentlich nicht für die Finanzierung des allgemeinen Staatshaushaltes verwendet werden (vgl. BVerfGE 113, 167 ).

    Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere Abgabelasten im Hinblick auf die Belastungsgleichheit einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ).

    Dabei wird ein in diesem Sinne eigennütziger Sozialversicherungsbeitrag nicht dadurch fremdnützig, dass er zugleich dem der Sozialversicherung inhärenten sozialen Ausgleich zugunsten anderer Versicherter dient (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Ihre Rechtfertigung ergibt sich daraus, dass nur die Gruppe der Sozialversicherten einen Vorteil in Gestalt des Versicherungsschutzes erhält, nicht aber die Steuerpflichtigen insgesamt (vgl. BVerfGE 113, 167 ).

    Auch der soziale Ausgleich der Sozialversicherung beschränkt sich auf andere Versicherte (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Auch ein Transfer von Mitteln der Sozialversicherung setzt voraus, dass sie für Zwecke im Binnensystem der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 113, 167 ) verwendet werden.

    Die erhobenen Geldmittel dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden; zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder stehen sie nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ; stRspr).

    Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG), die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 87, 1 ; 88, 203 ; 113, 167 ; stRspr).

    Das Prinzip des versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs kann sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden werden (vgl. BVerfGE 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Dabei wird der Bereich der Sozialversicherung nicht überschritten, wenn das Fürsorgeprinzip auf Kosten des Versicherungsprinzips modifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 167 ).

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R

    Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 10/11 R -,.

    Durch Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 10/11 R -, BSGE 110, 161, wies das Bundessozialgericht auch diese Revision als unbegründet zurück.

    Wenngleich Beitragszahler und Versicherte keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung hätten, folge aus einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, BVerfGK 17, 448) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen nicht mehr in jedem Fall und ausnahmslos ohne Bedeutung für Grundrechte der Beitragszahler sei, sondern zumindest darauf überprüft werden könne, "ob äußerste Grenzen überschritten" worden seien (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Derartige "äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen" habe der Gesetzgeber nicht überschritten (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich in beiden Fassungen trotz der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründeten strengen Zweckbindung der Beiträge, die nur solche Finanzierungsregelungen zulasse, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufwiesen, "(noch) als kompetenzgemäß" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dar (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die durch den Aussteuerungsbetrag und den Eingliederungsbeitrag erhobenen Mittel "dienten nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit" gehöre (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Ein ausreichender "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft habe bestanden (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Die Transfers stünden "(noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug" zur Arbeitsvermittlung und zur Arbeitslosenversicherung (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Jedoch lasse sich einer "solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II kompetenzrechtlich nichts entnehmen" (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ), da die Arbeitsförderung rechtskreisübergreifend stattfinde und unabhängig davon sei, ob Leistungen aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammten.

    Die beiden Finanzierungsregelungen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 seien wegen ihres sachlich-gegenständlichen Bezugs zum Bereich der Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und wegen der zum 1. Januar 2005 erfolgten Entlastung der "Solidargemeinschaft des SGB III" auch als verhältnismäßig anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ; genannt sind der Wegfall der Kosten für die Eingliederung von Arbeitslosenhilfeempfängern ab 2005 beziehungsweise die Begrenzung der Finanzierungsbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit ab 2008).

    Zu der gerügten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führte das Bundessozialgericht aus, die Transferzahlungen seien mit Blick auf die Versicherten als "eigen- bzw gruppennützig" und daher durch den "Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert" anzusehen (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere Abgabelasten im Hinblick auf die Belastungsgleichheit einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ).

    Diese Rechtfertigung kann sich aus spezifischen Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

    Die erhobenen Geldmittel dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden; zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder stehen sie nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ; stRspr).

    Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG), die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 87, 1 ; 88, 203 ; 113, 167 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Dabei wird ein in diesem Sinne eigennütziger Sozialversicherungsbeitrag nicht dadurch fremdnützig, dass er zugleich dem der Sozialversicherung inhärenten sozialen Ausgleich zugunsten anderer Versicherter dient (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Auch der soziale Ausgleich der Sozialversicherung beschränkt sich auf andere Versicherte (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Das Prinzip des versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs kann sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden werden (vgl. BVerfGE 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Die Sozialversicherung umfasst dabei alles, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG), die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 87, 1 ; 88, 203 ; 113, 167 ; stRspr).

    Zudem gehört die Beschränkung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf eine individuelle Notlage nicht notwendig zum Wesen der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Wenngleich Beitragszahler und Versicherte keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung hätten, folge aus einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, BVerfGK 17, 448) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen nicht mehr in jedem Fall und ausnahmslos ohne Bedeutung für Grundrechte der Beitragszahler sei, sondern zumindest darauf überprüft werden könne, "ob äußerste Grenzen überschritten" worden seien (BSGE 110, 130 ; 110, 161 ).

    Dem steht der Grundsatz, dass sich aus den Grundrechten kein Anspruch eines Mitglieds eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes auf die generelle Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung ergibt (vgl. BVerfGE 67, 26 und 78, 320 sowie BVerfGK 17, 448 ), nicht entgegen.

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Dem steht der Grundsatz, dass sich aus den Grundrechten kein Anspruch eines Mitglieds eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes auf die generelle Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung ergibt (vgl. BVerfGE 67, 26 und 78, 320 sowie BVerfGK 17, 448 ), nicht entgegen.

    Dadurch unterscheidet sich die hiesige Situation von der Fallkonstellation, die den Entscheidungen über die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen durch die Krankenversicherung zugrunde lag (vgl. BVerfGE 67, 26; 78, 320)>.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Dabei wird ein in diesem Sinne eigennütziger Sozialversicherungsbeitrag nicht dadurch fremdnützig, dass er zugleich dem der Sozialversicherung inhärenten sozialen Ausgleich zugunsten anderer Versicherter dient (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

    Auch der soziale Ausgleich der Sozialversicherung beschränkt sich auf andere Versicherte (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 79, 223 ; 113, 167 ; stRspr).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
    Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG), die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 87, 1 ; 88, 203 ; 113, 167 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 306/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • BVerfG, 14.12.2011 - 2 BvR 987/10

    Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert vor diesem Hintergrund die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit, das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt (BVerfGE 149, 50 ).

    Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 49, 148 ; 149, 50 ).

    Bei formal gleichbehandelnden Vorschriften ist der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Differenzierungsverbot einschlägig, wenn durch sie eine Belastungsungleichheit normativ veranlasst wird (vgl. BVerfGE 149, 50 ).

    Demgegenüber ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 149, 50 ).

    Demgegenüber erfolgt die Beitragserhebung in der sozialen Pflegeversicherung zweckgebunden; zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder steht das Beitragsaufkommen nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ; 149, 50 ; stRspr).

    Dies hat nicht nur Bedeutung für die Beitragserhebung dem Grunde nach, sondern begrenzt gleichzeitig ihre Bemessung (vgl. BVerfGE 149, 50 ).

  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R

    Sozialleistungen: Betriebskostenerstattungen anrechenbar?

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr; siehe nur BVerfG vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 ua - BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50, 76, RdNr 74) .

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG vom 11.10.1988 - 1 BvR 777/85 ua - BVerfGE 79, 1, 17; BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50, 76, RdNr 74) .

    Dabei gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50, 76, RdNr 74 mwN) .

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 A 2/20 R

    Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

    Sie erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Finanzierung von Leistungen an Dritte außerhalb der Sozialversicherung (BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 - BVerfGE 149, 50, 78, RdNr 77) .

    Bei dem Begriff der Sozialversicherung, wie ihn Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG verwenden und er auch Art. 87 Abs. 2 GG zugrunde liegt, handelt es sich um einen weit gefassten verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff, der alles umfasst, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt (vgl BVerfG vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S 3, juris RdNr 95; BVerfG vom 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 - BVerfGE 88, 203, 313, juris RdNr 316; BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 - BVerfGE 149, 50, 78 RdNr 79) .

    Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbstständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (stRspr, vgl BVerfG vom 22.5.2018, aaO, mwN).

    Die Mitglieder der Sozialversicherung haben nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann einen Anspruch auf eine verfassungsgerichtliche Überprüfung einer bestimmten Mittelverwendung, wenn sich diese in rechtlich erheblicher Weise (und nicht nur reflexhaft) auf ihre Beitragspflicht, dh die Höhe des konkreten Beitragssatzes, auswirkt (vgl BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 - BVerfGE 149, 50 RdNr 68 ff, 88; zur Klagebefugnis vor den Sozialgerichten in diesen Fällen vgl BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 10/11 R - BSGE 110, 161 = SozR 4-4200 § 46 Nr. 3, RdNr 13 f mwN) .

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 49, 148 ; 72, 141 ; 149, 50 ).
  • BSG, 01.06.2022 - B 3 KS 3/21 R

    Künstlersozialabgabe: Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung

    An diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt und dem daraus folgenden gesteigerten Rechtfertigungsbedarf der Künstlersozialabgabe hat das BVerfG zuletzt festgehalten (BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - BVerfGE 149, 50 = SozR 4-4200 § 46 Nr. 6, RdNr 77) .
  • BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragsbemessung -

    Es überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht, wenn er in § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Gleichbehandlung von Pflicht- und freiwillig Versicherten vorschreibt und im Rahmen der Anrechenbarkeit von Einkommen grundsätzlich an das Steuerrecht anknüpft (vgl § 15 Abs. 1 SGB IV) , aber dabei nicht alle Verfahrensabschnitte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezieht und insofern von steuerrechtlichen Wertungen abweicht (vgl BSG Urteil vom 16.5.2001 - B 5 RJ 46/00 R - BSGE 88, 117, 123 = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4; BSG Urteil vom 13.5.1998 - B 14 EG 3/97 R - SozR 3-7833 § 6 Nr. 16 S 93 mwN; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.9.2000 - 1 BvR 1833/98 - SozR 3-7833 § 6 Nr. 23; BVerfG Beschluss vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 - BVerfGE 149, 50 RdNr 75) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.06.2018 - L 6 U 52/17

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, 22.5.2018, 1 BvR 1728/12, Rn. 74, juris m.w.N., st.Rspr.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12 u.a. -, BVerfGE 149, 50; Urteile vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, BVerfGE 138, 136 und vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 m.w.N., stRspr).
  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 34/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessung - Berücksichtigung von pauschalierten

    Wegen der ersichtlich fehlenden Vergleichbarkeit der Regelungszusammenhänge ergibt sich auch nichts anderes aus den Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialversicherung (BVerfG vom 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua - BVerfGE 75, 108) , zur Verfassungsmäßigkeit des Risikostrukturausgleichs (BVerfG vom 18.7.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167) und zu den Transferzahlungen der BA an den Bundeshaushalt (BVerfG vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 - BVerfGE 149, 50) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2022 - L 15 U 286/21

    Anspruch auf Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger

    Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot ist in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 149, 50 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2021 - 2 S 14/20

    Beihilferechtliche Höchstbetragsregelung für Behandlungen in stationären

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2023 - L 1 KR 205/23

    Beitragsbemessung eines freiwilligen Mitglieds der Krankenversicherung

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