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   BVerfG, 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15   

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https://dejure.org/2015,15523
BVerfG, 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2015,15523)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2015,15523)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 2015 - 1 BvR 1326/15 (https://dejure.org/2015,15523)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 95 Abs 1 S 2 SGB 5, § 95 Abs 6 SGB 5
    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Zulassung des Betreibers eines medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung einstweilen auszusetzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 93d Abs. 2
    Entziehung der Zulassung des Betreibers eines medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15
    Die Vollziehung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 25/14 R - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2015 - 1 BvR 1326/15
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 71/15 B
    Ebenso setzt es in den Fällen, in denen kein Sofortvollzug angeordnet wurde, jedoch bereits eine das Verfahren abschließende (negative) Entscheidung des BSG vorliegt, die Vollziehung dieser Entscheidung für die Dauer des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens aus (vgl BVerfG Einstweilige Anordnung vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris = GesR 2012, 486 = NZS 2012, 700; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.6.2015 - 1 BvR 1326/15 - Juris = ZMGR 2015, 336).

    10 Im Rahmen einer Folgenabwägung stellt das BVerfG vorrangig darauf ab, dass den Vertragsärzten (bzw Medizinischen Versorgungszentren) durch den Vollzug der Zulassungsentziehung schwere und kaum reparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile entstünden, die bei einem späteren Erfolg der Verfassungsbeschwerde kaum noch rückgängig zu machen wären (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 25.5.2001 - 1 BvR 848/01 - Juris RdNr 5; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 - Juris RdNr 15; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 15.3.2010 - 1 BvR 722/10 - Juris RdNr 10; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 7; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.6.2015 - 1 BvR 1326/15 - Juris RdNr 7).

    Die aus dem (vorläufig) weiteren Betrieb der Praxis resultierenden Folgen sieht das BVerfG dem gegenüber regelmäßig als weniger gravierend an: Dass den in der Praxis versorgten Patienten durch den weiteren Betrieb Gefahren drohten, sei jedenfalls bei Falschabrechnungen als Grund für Zulassungsentziehung im Regelfall nicht erkennbar (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 - Juris RdNr 16; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 15.3.2010 - 1 BvR 722/10 - Juris RdNr 11; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 18.4.2012 - 1 BvR 791/12 - Juris RdNr 8; BVerfG Einstweilige Anordnung vom 22.6.2015 - 1 BvR 1326/15 - Juris RdNr 8); gegenüber befürchteten Nachteilen im Rahmen der Leistungsabrechnung könne sich die KÄV absichern (BVerfG Einstweilige Anordnung vom 25.5.2001 - 1 BvR 848/01 - Juris RdNr 6).

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