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   BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18   

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https://dejure.org/2018,22654
BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18 (https://dejure.org/2018,22654)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.2018 - 1 BvR 673/18 (https://dejure.org/2018,22654)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 (https://dejure.org/2018,22654)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 130 Abs. 3 StGB; § 130 Abs. 4 StGB; § 6 VStGB
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung (Meinungsfreiheit und Schutz von Tatsachenbehauptungen; Berücksichtigung des Gesamtkontexts der Äußerung; Auschwitz-Lüge als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung; allgemeine Gesetze als ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine erneute strafrechtliche Verurteilung wegen der Leugnung der nationalsozialistischen Judenverfolgung; Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungbeschwerde

  • doev.de PDF

    Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des Merkmals der Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 Abs 3 StGB im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 2 StGB) indiziert ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine erneute strafrechtliche Verurteilung wegen der Leugnung der nationalsozialistischen Judenverfolgung; Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des Merkmals der Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 Abs 3 StGB im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 2 StGB) indiziert ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Leugnung des Holocaust unterfällt nicht der Meinungsfreiheit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords

  • taz.de (Pressebericht, 04.08.2018)

    Holocaust-Aussagen: Leugnen ist wie Billigen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Holocaust, Meinungsfreiheit und Sonderrechtsverbot - BVerfG erklärt § 130 III StGB für verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2858
  • DÖV 2018, 913
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Diese fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 ).

    Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 124, 300 ).

    Zwar bedarf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Die öffentliche Billigung der nationalsozialistischen Verbrechen nach § 6 VStGB ist eine Form der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung überschreitet und eine Störung des öffentlichen Friedens indiziert (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Die Leugnung wirkt damit ähnlich wie eine Billigung von Straftaten, die in § 140 StGB auch sonst unter Strafe gestellt ist (vgl. BVerfGE 124, 300 ), und kommt auch ihrerseits der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 StGB gleich.

    Sonderfälle, in denen solche Wirkungen von vornherein ausgeschlossen erscheinen und eine Störung des öffentlichen Friedens ausscheidet, können über eine entsprechende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals aufgefangen werden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    a) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Diese fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Dabei ist sicherzustellen, dass durch eine Trennung tatsächlicher und wertender Bestandteile einer Äußerung deren Sinn nicht verfälscht wird (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Diese Äußerungen sind, wie sich aus ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft und den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren ergibt, erwiesen unwahr (vgl. BVerfGE 90, 241 ; vgl. für das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau etwa auch die Urteilsfeststellungen im Auschwitz-Prozess des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. und 20. August 1965, 4 Ks 2/63, S. 37-44; abgedruckt in: Sagel-Grande, Fuchs, Rüter , Justiz und NS-Verbrechen, Band XXI, lfd. Nr. 595).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    a) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    a) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Ob es sich bei einer Äußerung schwerpunktmäßig um eine Tatsache oder um ein Werturteil handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Äußerung in ihrem Gesamtkontext zu ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Ob es sich bei einer Äußerung schwerpunktmäßig um eine Tatsache oder um ein Werturteil handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Äußerung in ihrem Gesamtkontext zu ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18
    Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).
  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Art. 110 BV gewährleistet ebenso wie Art. 5 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung der Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit einer Meinung (vgl. BVerfG vom 22.6.2018 NJW 2018, 2858 Rn. 24).

    Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG NJW 2018, 2858 Rn. 24).

  • VerfGH Thüringen, 09.01.2019 - VerfGH 40/16

    Verfassungsbeschwerde der Frau MdL Katharina König-Preuß

    Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.).
  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 146/21

    Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses - kein Anspruch auf Dankes- und

    Ist die Tatsachenbehauptung wahr, unterfällt ihre Äußerung wie ihre Nichtäußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfG 27. August 2019 - 1 BvR 811/17 - Rn. 16; 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - Rn. 20) .
  • BVerwG, 20.01.2022 - 8 C 35.20

    Themenbezogene Einschränkung der Widmung öffentlicher Räumlichkeiten ist

    Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 , vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - juris Rn. 24 und vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20 - juris Rn. 14).
  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche

    Denn dieses umfasst nicht erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, zumal sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1, 8; vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 28).
  • OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19

    Positive Feststellung der Eignung von Handlungen zur Störung des öffentlichen

    Diese Thesen sind, wie sich aus ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft und den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren ergibt, erwiesen unwahr (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris; vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Die indes in der Literatur weitgehend vertretene Auffassung, der Überschneidung zwischen dem (teilweise) Leugnen auf der einen Seite sowie dem quantitativen Verharmlosen auf der anderen Seite komme keine praktische Bedeutung zu (MüKoStGB/Schäfer, aaO, § 130 Rn. 80; Schönke/Schröder, aaO, § 130 Rn. 19; Stegbauer NStZ 2000, 281 (284)), ist seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2018 nicht mehr haltbar, denn danach ist im Falle der Einschlägigkeit der Tatbestandsvarianten des "Leugnens" und des "Billigens" die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert, während im Falle des "Verharmlosens" die Eignung der tatgegenständlichen Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens positiv festzustellen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris).

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Vielmehr beurteilt es das Kriterium der (Eignung zur) Friedensstörung als eine Wertungsklausel, die lediglich als Korrektiv der Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle diene und in deren Lichte wiederum die weiteren Merkmale des jeweiligen Tatbestands auszulegen seien (s. Beschlüsse vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 340, 344; vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23; vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 26, 31 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 3 StR 449/15, BGHR StGB § 130 Abs. 3 Verfassungsmäßigkeit 1; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 130 Rn. 14c).
  • VGH Bayern, 17.11.2020 - 4 B 19.1358

    Landeshauptstadt München muss Veranstaltungssaal für BDS-Podiumsdiskussion zur

    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG, B.v. 22.6.2018 - 1 BvR 673/18 - NJW 2018, 2858 Rn. 24; B.v. 7.7.2020 - 1 BvR 479/20 - juris Rn. 14).
  • BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

    Dass es sich bei diesen Massenmorden um rassistisch motivierten Völkermord im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB handelt, auf den § 130 Abs. 3 StGB Bezug nimmt, liegt auf der Hand (zur Offenkundigkeit des Völkermordes an insbesondere jüdischen Menschen, namentlich im KZ Auschwitz-Birkenau, vgl. BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. April 2002, 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115; st. Rspr.).

    Eine solche unterfällt stets dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweist, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, als gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfG, Beschluss v. 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 19).

    Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob eine Gefährdung des öffentlichen Friedens durch derartige in die Öffentlichkeit gebrachte Äußerungen diesen regelmäßig anhaftet (BGH NJW 2002, 215; ihm folgend für einen Fall des Verharmlosens BayObLG a.a.O., unbeanstandet gelassen von BVerfG BeckRS 2021, 38103) oder in der hier vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens, im Unterschied zu den Varianten der Billigumng und Leugnung, bei der die Geeignetheit zur Friedensstörung indiziert sei (BVerG NJW 2018, 2858 Rn. 31), nicht von einer Indizierung auszugehen sei, sondern die Geeignetheit zur Friedensstörung besonderer Feststellung bedürfe (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23).

  • BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20

    Strafbarkeit wegen Volksverhetzung

    Diese fallen stets in den Schutzbereich von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, 1 BvR 673/18 Rdn 19 in juris) Soweit es sich nach diesen Maßgaben um eine von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung handelt, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet.

    Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (BVerfG, 1 BvR 673/18 Rdn 22f in juris).

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (BVerfG, 1 BvR 673/18 Rdn. 24 in juris).

  • OLG Hamm, 01.06.2021 - 3 RVs 19/21

    Zur Leugnung des Holocaust im Sinne von § 130 Strafgesetzbuch

  • LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22

    Judenstern, ungeimpft, Facebook, Gruppenbild, Volksverhetzung

  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 27/18

    Schwere Verunglimpfung des Staates (Kunstfreiheit; werkgerechte Interpretation;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2023 - 15 B 244/23

    Eingriff in die Meinungsfreiheit durch eine Widmungsbeschränkung für eine

  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 167/18

    Volksverhetzung (Leugnen oder Verherrlichen des Holocausts; böswillige

  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

  • BVerwG, 08.05.2023 - 2 WDB 13.22

    Leugnung und Verharmlosung des Holocaust

  • BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23

    Berufungsurteil, Meinungsfreiheit, Auslegungsgrundsätze, Billigung von

  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2023 - 15 L 230/23

    Zugang, kommunale Einrichtung, Verschaffungsanspruch, Einwirkungsanspruch,

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