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   BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09   

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BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09 (https://dejure.org/2009,1412)
BVerfG, Entscheidung vom 22.07.2009 - 2 BvL 3/09 (https://dejure.org/2009,1412)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 2 BvL 3/09 (https://dejure.org/2009,1412)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht gem. § 1 Abs. 1 WPflG und § 3 Abs. 1 WPflG i.V.m. § 21 Wehrpflichtgesetz (WPflG); Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 GG; Umfassende und gleichmäßige Heranziehung der Wehrpflichtigen als ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 3; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; WPflG § 1 Abs. 1; ; WPflG § 3 Abs. 1; ; WPflG § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit mangels hinreichender Darlegung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit der Norm mit Verfassungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Richtervorlage zur Frage der Wehrgerechtigkeit unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Wehrgerechtigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht

Besprechungen u.ä.

  • zentralstelle-kdv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Angst vor der eigenen Kompetenz? (Dr. Werner Glenewinkel, Peter Tobiassen)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 57
  • NVwZ 2010, 183
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
    In einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung, die sich auf einen eng begrenzten und überschaubaren Personenkreis beziehe, habe das Bundesverfassungsgericht keine Gefahr für die Wehrgerechtigkeit gesehen (BVerfGE 38, 154 ).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1974 - 2 BvL 6/71 - stütze, verkenne es, dass diese sich auf eine für einen eng begrenzten Personenkreis geltende Ausnahmebestimmung des Wehrpflichtgesetzes bezogen habe.

    Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Wehrdienstausnahmen und Einberufungshindernisse eine zwar weitgehende, wenngleich nicht unbeschränkte Gestaltungsfreiheit genießt, und betont die Pflicht zur Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer wirksamen Landesverteidigung und der Erfüllung der Bündnisverpflichtungen einerseits und den Anforderungen an die Wehrgerechtigkeit andererseits (BVerwGE 122, 331 unter Bezugnahme auf BVerfGE 38, 154 ; 48, 127 ).

    Das Verwaltungsgericht hätte auch verfassungsimmanente Grenzen des Gebots der Wehrgerechtigkeit - etwa im Hinblick auf veränderte Anforderungen an die Verteidigungsbereitschaft (vgl. BVerfGE 38, 154 ) vor dem Hintergrund der Integration der Bundesrepublik Deutschland in transnationale Sicherheitssysteme - zu würdigen gehabt.

  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04

    Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
    Soweit er die derzeitige Einberufungspraxis für rechtswidrig halte, werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 - verwiesen.

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - seien dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit keine strikten quantitativen Vorgaben zu entnehmen.

    Die verfügbaren Wehrpflichtigen müssten daher, von einem administrativ unvermeidbaren Ausschöpfungsrest abgesehen, bis zum Erreichen der Altersgrenze ihren Grundwehrdienst abgeleistet haben (BVerwGE 122, 331 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Wehrdienstausnahmen und Einberufungshindernisse eine zwar weitgehende, wenngleich nicht unbeschränkte Gestaltungsfreiheit genießt, und betont die Pflicht zur Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer wirksamen Landesverteidigung und der Erfüllung der Bündnisverpflichtungen einerseits und den Anforderungen an die Wehrgerechtigkeit andererseits (BVerwGE 122, 331 unter Bezugnahme auf BVerfGE 38, 154 ; 48, 127 ).

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
    Auch sei entschieden worden, dass zur Wahrung der staatsbürgerlichen Gleichheit und Wehrgerechtigkeit Wehrdienstausnahmen und Zurückstellungen sachgerecht sein müssten (BVerfGE 48, 127 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Wehrdienstausnahmen und Einberufungshindernisse eine zwar weitgehende, wenngleich nicht unbeschränkte Gestaltungsfreiheit genießt, und betont die Pflicht zur Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer wirksamen Landesverteidigung und der Erfüllung der Bündnisverpflichtungen einerseits und den Anforderungen an die Wehrgerechtigkeit andererseits (BVerwGE 122, 331 unter Bezugnahme auf BVerfGE 38, 154 ; 48, 127 ).

    Eine Umdeutung der Ersatzdienstpflicht in eine selbständige, neben der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes stehende Alternativpflicht ist nicht möglich (vgl. BVerfGE 48, 127 ).

  • BVerfG, 14.11.1990 - 1 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
    Da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muss der Vorlagebeschluss aber aus sich heraus verständlich sein und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 68, 311 ; 77, 340 ; 83, 111 ).

    Dazu gehört hier eine detaillierte Erörterung der Auswirkungen der mit den zur Prüfung gestellten Normen in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Überzeugung stützt, das Gebot der Wehrgerechtigkeit sei verletzt (vgl. BVerfGE 78, 306 ; 80, 96 ; 83, 111 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
    Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49 ).

    Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen darstellen, wobei sich das Gericht jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen hat (vgl. BVerfGE 86, 52 ; 86, 71 ; 94, 315 ).

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
    Ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm überzeugt ist und dass es bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 97, 49 ; 98, 169 ; 105, 61 ; stRspr).

    Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 ; 86, 71 ; 97, 49 ).

  • BVerfG, 20.04.1989 - 1 BvL 7/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
    Dazu gehört hier eine detaillierte Erörterung der Auswirkungen der mit den zur Prüfung gestellten Normen in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Überzeugung stützt, das Gebot der Wehrgerechtigkeit sei verletzt (vgl. BVerfGE 78, 306 ; 80, 96 ; 83, 111 ).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 2 BvL 11/86

    Vereinbarkeit des § 70 Abs. 3 SGB IV mit dem rechtsstaatlichen

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
    Da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muss der Vorlagebeschluss aber aus sich heraus verständlich sein und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 68, 311 ; 77, 340 ; 83, 111 ).
  • BVerfG, 11.12.1984 - 1 BvL 12/78

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels eigenständiger Auslegung des

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
    Da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muss der Vorlagebeschluss aber aus sich heraus verständlich sein und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 68, 311 ; 77, 340 ; 83, 111 ).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvL 9/83

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09
    Dazu gehört hier eine detaillierte Erörterung der Auswirkungen der mit den zur Prüfung gestellten Normen in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Überzeugung stützt, das Gebot der Wehrgerechtigkeit sei verletzt (vgl. BVerfGE 78, 306 ; 80, 96 ; 83, 111 ).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvL 28/87

    Normenkontrolle betreffend die Beratungshilfe in Arbeitssachen

  • BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 966/08

    Vergleichsentgelt - Neuberechnung - Wehrdienst des Sohnes

    die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, ins Verhältnis zur Zahl derjenigen setzt, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, oder die Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit für maßgeblich hält, also das Verhältnis zwischen der Zahl der tatsächlich zum Wehrdienst Einberufenen zur Zahl aller Männer eines Geburtsjahrgangs (zu diesen Begriffsbestimmungen BVerfG 22. Juli 2009 - 2 BvL 3/09 - Rn. 12, NVwZ 2010, 183), wird ein immer geringerer Anteil der Wehrpflichtigen tatsächlich zum Grundwehr- bzw. Zivildienst herangezogen.

    Bezogen auf die Außenwirkung sank bei 452.076 erfassten Angehörigen des Geburtsjahrgangs 1990 die Ausschöpfungsquote auf 13 % (alle Zahlen sind der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2009 - 2 BvL 3/09 - Rn. 13 f., aaO, entnommen).

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

    Es hätte begründen müssen, weshalb entgegen dieser Rechtsprechung die Leistungsklagen im Ausgangsverfahren als statthaft zu erachten sind mit der Folge, dass die Gültigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW entscheidungserheblich ist (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit einer gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2009 - 2 BvL 3/09 -, [...]Rn. 15 ff.).
  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 3/08

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlagen zur Kürzung der

    Es hätte begründen müssen, weshalb entgegen dieser Rechtsprechung die Verpflichtungs- beziehungsweise allgemeinen Leistungsklagen im Ausgangsverfahren als statthaft zu erachten sind mit der Folge, dass die Gültigkeit des Sonderzahlungsgesetzes NRW entscheidungserheblich ist (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit einer gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2009 - 2 BvL 3/09 -, [...]Rn. 15 ff.).
  • LSG Hessen, 17.05.2013 - L 5 R 336/12

    Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge mit einer Altersrente durch

    Diese Entscheidung des Gesetzgebers habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 2 BvL 3/09; 1 BvL 4/09, Rdnr. 151) bestätigt, in der ausgeführt worden sei, dass die Regelleistung für Erwachsene zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend erkannt werden kann.
  • VG Ansbach, 09.03.2010 - AN 15 K 09.02200

    Keine Zurückstellung wegen Weiterbildung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)

    Zur Frage der Wehrgerechtigkeit werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2009 - 2 BvL 03/09 - sowie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 - verwiesen, wonach die Wehrgerechtigkeit nach wie vor für gewährleistet angesehen werde.

    Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers lassen sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2009 (2 BvL 3/09) durchaus materielle Kriterien für die Annahme eines Verstoßes der Bestimmungen über die Wehrpflicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG entnehmen.

  • VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 15 S 09.02199

    Keine Zurückstellung wegen Weiterbildung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)

    Zur Frage der Wehrgerechtigkeit werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.7.2009 - 2 BvL 03/09 - sowie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.1.2005 - 6 C 9.04 - verwiesen, wonach die Wehrgerechtigkeit nach wie vor für gewährleistet angesehen werde.

    Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers lassen sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2009 (2 BvL 3/09) durchaus materielle Kriterien für die Annahme eines Verstoßes der Bestimmungen über die Wehrpflicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG entnehmen.

  • VG Düsseldorf, 03.09.2009 - 11 K 1756/09

    Zurückstellung Genehmigung Verlassen Ausschluss pflichtwidrig

    Vom Kläger geäußerte Bedenken gegen die Wahrung des Grundsatzes der Wehrgerechtigkeit sind nicht substantiiert dargelegt und greifen auch tatsächlich nicht durch, - vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 -zitiert nach Juris; vgl. zu der vom VG Köln insoweit angestrengten Normenkontrolle: BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 BvL 3/09 -, zitiert nach Juris - vermögen aber jedenfalls die mit der Klage allein verfolgten Ansprüche auf Zurückstellung des Klägers vom Zivildienst und auf Genehmigung seines Auslandsaufenthaltes nicht zu begründen.
  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 3.10

    Begehren auf Zurückstellung vom Zivildienst und Aufhebung der Einberufung wegen

    Denn er setzt sich dabei in keiner Weise mit dem Umstand auseinander, dass das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 11. Juli 1989 - 2 BvL 11/88 - BVerfGE 80, 354 und vom 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 - BVerfGE 105, 61 <70 ff., vgl. auch Kammerbeschluss vom 22. Juli 2009 - 2 BvL 3/09 - NVwZ 2010, 183 ff.) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - BVerwGE 122, 331 = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49 S. 7 ff.) die Verfassungsgemäßheit der allgemeinen Wehrpflicht und damit des Wehr- und Ersatzdienstes - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit - bejaht und den auf diesem Feld bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont haben.
  • VG Darmstadt, 21.09.2010 - 1 L 1146/10

    Aussetzung der Vollziehung einer Einberufung zum Grundwehrdienst bei dualem

    Dementsprechend ist die allgemeine Wehrpflicht Ausdruck des Gleichheitsgedankens und steht unter der Herrschaft des Art. 3 Abs. 1 GG (so BVerwG, Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 9/04 -, BVerwGE 122, 331, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 22.07.2009 - 2 BvL 3/09 -, zitiert nach juris).
  • VG Halle, 29.09.2010 - 3 B 339/10

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Ausbildung zum Fachwirt für Messe- und

    Indessen ist nicht auf einen Vergleich der Zahl aller Männer eines Jahrgangs im Verhältnis zu den Einberufenen abzustellen (sogenannte Außenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit), sondern auf die Zahl derjenigen Männer eines Jahrgangs, die für den Wehrdienst zur Verfügung stehen gegenüber denjenigen die Einberufen werden (sogenannte Innenwirkung des Gebots der Wehrgerechtigkeit) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 BvL 3/09 - NVwZ 2010, 183).
  • VG Augsburg, 24.06.2010 - Au 1 S 10.669

    Behauptete Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zum Wehrdienst - Verstoß gegen

  • VG München, 26.03.2010 - M 15 E 10.1244

    Einstweilige Anordnung; Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst durch den

  • VG Augsburg, 30.06.2010 - Au 1 S 10.890

    Formell ordnungsgemäßer Einberufungsbescheid - Einberufung innerhalb einer Frist

  • VG Augsburg, 25.06.2010 - Au 1 K 10.667

    Behauptete Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zum Wehrdienst - Verstoß gegen

  • VG Ansbach, 09.09.2009 - AN 15 K 09.01302

    Einberufung zum Wehrdienst; Frist für Geltendmachen von Zurückstellungsgründen;

  • VG Saarlouis, 30.12.2009 - 2 L 2153/09

    Erfolgloser Eilantrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit

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