Rechtsprechung
   BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26759
BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18 (https://dejure.org/2019,26759)
BVerfG, Entscheidung vom 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18 (https://dejure.org/2019,26759)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 (https://dejure.org/2019,26759)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,26759) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 1 ArbZV SN 2008, § 9 ArbZV SN 2008, § 11 ArbZV SN 2008
    Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage gem Art 267 Abs 4 AEUV zur Frage der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten verletzt nicht Art 101 Abs 1 S 2 GG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage gem Art 267 Abs 4 AEUV zur Frage der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten verletzt nicht Art 101 Abs 1 S 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten; Verfassungsbeschwerde gegen die unterlassene Vorlage an den EuGH durch das Bundesverwaltungsgericht

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage gem Art 267 Abs 4 AEUV zur Frage der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten verletzt nicht Art 101 Abs 1 S 2 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1594
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18
    Der EuGH habe in seinem Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09) entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die den Anspruch eines im öffentlichen Sektor beschäftigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegen Art. 6 Buchstabe b der Richtlinie 2003/88/EG entstanden sei, davon abhängig mache, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmung bei seinem Arbeitgeber gestellt worden sei.

    Die Auffassung, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sei, stehe im direkten Gegensatz zum Urteil des EuGH vom 25. November 2010 (C-429/09, Rn. 87), wonach das Erfordernis eines vorherigen Antrags gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße.

    a) Der EuGH hat die hier bedeutsamen Rechtssätze im Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09) aufgestellt.

    "dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die den Anspruch eines im öffentlichen Sektor beschäftigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 entstanden ist, davon abhängig macht, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmung bei seinem Arbeitgeber gestellt wurde" (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 -, Rn. 90).

    Dies sei mit dem Urteil des EuGH vom 25. November 2010 (C-429/09) vereinbar.

    Soweit der Senat zwischenzeitlich (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 141, 381 Rn. 25; ebenso Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 B 39.13 - Buchholz 237.8 § 80 RhPLBG Nr. 1 Rn. 6 f.), veranlasst durch eine aus heutiger Sicht möglicherweise fehlinterpretierte Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union in dessen Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 78, 84, 86 f., 90), Gegenteiliges vertreten hat, hält der Senat daran nicht mehr fest; nach den insoweit eindeutigen Aussagen des Gerichtshofs in dessen Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u. a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 ff.) ist dies überholt.

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich zwar in der angegriffenen Entscheidung nicht detailliert mit der Entscheidung des EuGH vom 25. November 2010 (C-429/09) auseinander.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-429/09 indes in der von ihm als leitend betrachteten früheren Rechtsprechung mit der Bemerkung ein, es handele sich dabei um "eine aus heutiger Sicht möglicherweise fehlinterpretierte Aussage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14, juris, Rn. 30); diese Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht ersichtlich zur Grundlage auch der angegriffenen Entscheidung gemacht.

    Es unternimmt es damit, den nach dem Wortlaut nicht von der Hand zu weisenden Gegensatz zwischen der Entscheidung C-429/09 und dem Erfordernis eines vorherigen Antrags aufzulösen.

    Die Entscheidung C-429/09 wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen und einer eigenen diskursiven Bewertung zugeführt, indem die Rechtsprechung des EuGH selbst zum Mittelpunkt und Maßstab ihrer Interpretation gewählt wird.

    Der vom Bundesverwaltungsgericht damit - in den früheren Leitentscheidungen unmittelbar und hier mittelbar - angenommene Interpretationsspielraum in der Entscheidung C-429/09 mag bei einer deren Wortlaut verhafteten Auslegung nicht nahegelegen haben.

    Die Zurückstellung der in der Entscheidung C-429/09 getroffenen Ablehnung eines Geltendmachungserfordernisses mag sich danach als argumentativ wenig überzeugend darstellen, völlig unvertretbar und damit objektiv willkürlich ist sie jedoch nicht.

    Zwar hat der EuGH in keiner der Entscheidungen, die das Bundesverwaltungsgericht angeführt hat, angedeutet, dass er an den Maßstäben der Entscheidung C-429/09 nicht mehr festhalte.

    Im Gegenteil nahm der EuGH in späteren Urteilen vom 9. September 2015 (C-160/14, Rn. 50) und vom 28. Juli 2016 (C-168/15, Rn. 38) hinsichtlich der allgemeinen Maßstäbe zum Effektivitätsgrundsatz auf die Entscheidung C-429/09 Bezug.

    Hierfür spricht maßgeblich, dass im Fall der Entscheidung des EuGH C-429/09 die Umsetzungsfrist der Richtlinie für den einschlägigen Zeitraum verstrichen war, und es - anders als hier - an einer innerstaatlichen Umsetzung des Sekundärrechts fehlte.

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18
    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.).

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.).

    Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.).

    Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben (vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.).

    b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; BVerfGE 147, 364 m.w.N.).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18
    Soweit der Senat zwischenzeitlich (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 141, 381 Rn. 25; ebenso Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 B 39.13 - Buchholz 237.8 § 80 RhPLBG Nr. 1 Rn. 6 f.), veranlasst durch eine aus heutiger Sicht möglicherweise fehlinterpretierte Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union in dessen Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 78, 84, 86 f., 90), Gegenteiliges vertreten hat, hält der Senat daran nicht mehr fest; nach den insoweit eindeutigen Aussagen des Gerichtshofs in dessen Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u. a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 ff.) ist dies überholt.

    Voraussetzung für die Vereinbarkeit des genannten Grundsatzes mit Unionsrecht ist, dass den Anforderungen des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes Rechnung getragen ist (EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u. a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 bis 115 und Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - ZBR 2015, 414 Rn. 72).

    Doch geben die in Bezug genommenen Entscheidungen des EuGH hinreichend Raum, dass das Bundesverwaltungsgericht in Entfaltung der den Mitgliedstaaten zukommenden Verfahrensautonomie (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. -, Rn. 112) die Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität überprüft und einer eigenständigen Bewertung unterzieht.

    Insbesondere die Entscheidungen vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a.) und vom 9. September 2015 (C-20/13) lassen diese Wertung des Bundesverwaltungsgerichts als noch vertretbar erscheinen.

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18
    In einer späteren Entscheidung gab es diese Auffassung - ohne Begründung - auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris, Rn. 25).

    Für den beamtenrechtlichen, im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Ausgleichsanspruch hielt es jedoch weiter daran fest, dass dieser nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht komme, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 B 39.13 -, juris, Rn. 6 ff.).

    Soweit der Senat zwischenzeitlich (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 141, 381 Rn. 25; ebenso Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 B 39.13 - Buchholz 237.8 § 80 RhPLBG Nr. 1 Rn. 6 f.), veranlasst durch eine aus heutiger Sicht möglicherweise fehlinterpretierte Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union in dessen Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 78, 84, 86 f., 90), Gegenteiliges vertreten hat, hält der Senat daran nicht mehr fest; nach den insoweit eindeutigen Aussagen des Gerichtshofs in dessen Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u. a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 ff.) ist dies überholt.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18
    Sodann kehrte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 (2 C 26.14, juris, Rn. 30) zum Erfordernis eines vorherigen Antrags auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch zurück:.

    Im hier angegriffenen Urteil bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung als ständige Rechtsprechung und bezog sich dabei auf die Urteile vom 17. September 2015 (2 C 26.14, juris, Rn. 31) und vom 20. Juli 2017 (2 C 31.16, juris, Rn. 49), wobei letzteres wiederum auf die Entscheidung vom 17. September 2015 Bezug nahm, ohne Maßstäbe oder Begründung hinzuzufügen oder abzuändern.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-429/09 indes in der von ihm als leitend betrachteten früheren Rechtsprechung mit der Bemerkung ein, es handele sich dabei um "eine aus heutiger Sicht möglicherweise fehlinterpretierte Aussage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14, juris, Rn. 30); diese Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht ersichtlich zur Grundlage auch der angegriffenen Entscheidung gemacht.

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18
    Voraussetzung für die Vereinbarkeit des genannten Grundsatzes mit Unionsrecht ist, dass den Anforderungen des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes Rechnung getragen ist (EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u. a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 bis 115 und Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - ZBR 2015, 414 Rn. 72).

    Insbesondere die Entscheidungen vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a.) und vom 9. September 2015 (C-20/13) lassen diese Wertung des Bundesverwaltungsgerichts als noch vertretbar erscheinen.

  • BVerwG, 01.07.2014 - 2 B 39.13

    Kein Urlaubsabgeltungsanspruch bei nicht durch Freizeitausgleich ausgeglichenen

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18
    Für den beamtenrechtlichen, im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Ausgleichsanspruch hielt es jedoch weiter daran fest, dass dieser nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht komme, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 B 39.13 -, juris, Rn. 6 ff.).

    Soweit der Senat zwischenzeitlich (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 141, 381 Rn. 25; ebenso Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 B 39.13 - Buchholz 237.8 § 80 RhPLBG Nr. 1 Rn. 6 f.), veranlasst durch eine aus heutiger Sicht möglicherweise fehlinterpretierte Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union in dessen Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 78, 84, 86 f., 90), Gegenteiliges vertreten hat, hält der Senat daran nicht mehr fest; nach den insoweit eindeutigen Aussagen des Gerichtshofs in dessen Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u. a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 ff.) ist dies überholt.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18
    Dies ist der Fall, wenn sich aus den Entscheidungsgründen selbst oder aufgrund anderer Anhaltspunkte ergibt, dass sich das Gericht bewusst über die ihm bekannte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinwegsetzt (vgl. BVerfGE 75, 223 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 2571/12 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 1305/13 -, Rn. 12).

    Maßgeblich ist, ob sich das Gericht der Pflicht zur Vorlage in objektiv willkürlicher Weise entzogen hat (vgl. BVerfGE 75, 223 ) oder sich das Gericht in Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung sieht und seine Entscheidung maßgeblich auf Schlussfolgerungen aus EuGH-Entscheidungen gestützt hat (vgl. BVerfGE 128, 157 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18
    Maßgeblich ist, ob sich das Gericht der Pflicht zur Vorlage in objektiv willkürlicher Weise entzogen hat (vgl. BVerfGE 75, 223 ) oder sich das Gericht in Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung sieht und seine Entscheidung maßgeblich auf Schlussfolgerungen aus EuGH-Entscheidungen gestützt hat (vgl. BVerfGE 128, 157 ).

    Für die Annahme eines bewussten Abweichens ohne Vorlagebereitschaft ist danach kein Raum (vgl. BVerfGE 128, 157 ).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18
    Mit Urteil vom 29. September 2011 (2 C 32.10, juris, Rn. 19 f. und 22) hatte es bereits einmal die Auffassung vertreten, dass auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch durch das Erfordernis eines vorherigen Antrags begrenzt werden könne.

    Die Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung auch auf den nicht normativ geregelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ist mit Unionsrecht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 20).

  • BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13

    Verfassungsbeschwerde betreffend die anteilige Kürzung von

  • EuGH, 28.07.2016 - C-168/15

    Tomásová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

  • BVerfG, 07.01.2014 - 1 BvR 2571/12

    Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Rüge einer

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • VG Leipzig, 26.03.2015 - 3 K 1374/14
  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

    Auch die vorbezeichneten Umstände geben dem Senat mithin keinen Anlass, insoweit über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht zu zweifeln und die Revision zuzulassen, um nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (stRspr, zur Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV s. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

    Dies ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz vereinbar (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 30 f. und vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377 Rn. 26 ff., bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 - juris Rn. 32 ff.).

    In dem bereits oben (Rn. 15) angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 - juris Rn. 32 ff.) ist eine Verfassungsbeschwerde, mit der das Absehen von einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 4 AEUV durch den erkennenden Senat als Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gerügt worden war, nicht zur Entscheidung angenommen worden, wenngleich mit mehreren offenbar Vorbehalte und Bedenken andeutenden Formulierungen (dort Rn. 27, 32, 34, 35).

  • BVerfG, 24.05.2022 - 1 BvR 2342/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen

    a) Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV weder grundsätzlich verkannt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er in den angegriffenen Entscheidungen ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen wäre (vgl. BVerfGE 128, 157 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 -, juris, Rn. 26).
  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 40.19

    Beweiserleichterung für die erstmalige Anerkennung eines Asylsuchenden als

    Auch die vorbezeichneten Umstände geben dem Senat mithin keinen Anlass, insoweit über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht zu zweifeln und die Revision zuzulassen, um nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (stRspr, zur Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV s. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.10.2019 - 1 B 49.19
    Auch die vorbezeichneten Umstände geben dem Senat mithin keinen Anlass, insoweit über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht zu zweifeln und die Revision zuzulassen, um nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (stRspr, zur Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV s. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 47.19

    Frage der Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen

    Auch die vorbezeichneten Umstände geben dem Senat mithin keinen Anlass, insoweit über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht zu zweifeln und die Revision zuzulassen, um nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen (stRspr, zur Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV s. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17

    Verjährung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs von Beamten bei Zuvielarbeit

    Allerdings bestehen diese Ansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst ab dem Monat, der auf die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Dienstherrn folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.; siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 - juris Rn. 25 ff.).
  • OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 638/19

    Zweitantrag; Folgeantrag; Mitgliedsstaat

    12 Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren bzw. in einem in dessen Rahmen durchzuführenden Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV, weil sie angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der vom Kläger benannten Verordnung und Richtlinien derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"; vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - 283/81 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 17. September 2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15

    Feuerwehrbeamter; Opt-Out-Vereinbarung: unionsrechtlicher Haftungsanspruch;

    10 Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 erhobene Verfassungsbeschwerde des Klägers hat die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 - (juris) nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BSG, 08.04.2020 - B 13 R 125/19 B

    Zuordnung zu Leistungsgruppen nach der Anlage 1 zum FRG

    Einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Berufungsgericht es versäumt habe, die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.7.2019 - 2 BvR 1702/18 - juris RdNr 22 mwN) .
  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

  • OVG Niedersachsen, 28.12.2022 - 11 LA 280/21

    "acte clair"; Asyl; Asylverfahrensrichtlinie; Divergenz; Folgeantrag;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht