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   BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21   

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BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21 (https://dejure.org/2021,23107)
BVerfG, Entscheidung vom 22.07.2021 - 2 BvC 8/21 (https://dejure.org/2021,23107)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 8/21 (https://dejure.org/2021,23107)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a BVerfGG, § 26 Abs 1 S 2 BGB
    Begründete Nichtanerkennungsbeschwerde der DKP betreffend die Bundestagswahl 2021 - verspätete (§ 23 Abs 2 S 3 PartG) Einreichung von Rechenschaftsberichten führt nicht nach § 2 Abs 2 S 2 PartG zum Verlust der Parteieigenschaft

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag (hier: DKP); Nachweis der Ernsthaftigkeit der Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung

  • rewis.io

    Begründete Nichtanerkennungsbeschwerde der DKP betreffend die Bundestagswahl 2021 - verspätete (§ 23 Abs 2 S 3 PartG) Einreichung von Rechenschaftsberichten führt nicht nach § 2 Abs 2 S 2 PartG zum Verlust der Parteieigenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag (hier: DKP); Nachweis der Ernsthaftigkeit der Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung

  • datenbank.nwb.de

    Begründete Nichtanerkennungsbeschwerde der DKP betreffend die Bundestagswahl 2021 - verspätete (§ 23 Abs 2 S 3 PartG) Einreichung von Rechenschaftsberichten führt nicht nach § 2 Abs 2 S 2 PartG zum Verlust der Parteieigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beschwerde: DKP darf zur Bundestagswahl antreten, Pogo-Partei nicht

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 91
  • NVwZ 2021, 1291
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 2/17

    Vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
    § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 134, 124 ; 146, 319 ).

    Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Während es in der Phase des Beginns mehr auf den sich in der Gründung als Partei artikulierenden Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung ankommen mag, muss sich mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung vor allem auch anhand objektiver Kriterien bestätigen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben einer Partei erkennen lassen (vgl. BVerfGE 146, 319 ).

    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    (2) Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Umfang und der Festigkeit ihrer Organisation fällt neben dem über fünfzigjährigen Bestehen der Beschwerdeführerin zudem die vierstellige Zahl ihrer Mitglieder ins Gewicht, auch wenn die Mitgliederzahl nur als ein - wenngleich mit erheblichem Gewicht versehener - Faktor (vgl. BVerfGE 89, 291 ) in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung einfließt (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 146, 319 ).

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 3/13

    Anerkennung der Wahlvorschlagsberechtigung einer politischen Partei für die Wahl

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
    § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 134, 124 ; 146, 319 ).

    Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    (2) Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Umfang und der Festigkeit ihrer Organisation fällt neben dem über fünfzigjährigen Bestehen der Beschwerdeführerin zudem die vierstellige Zahl ihrer Mitglieder ins Gewicht, auch wenn die Mitgliederzahl nur als ein - wenngleich mit erheblichem Gewicht versehener - Faktor (vgl. BVerfGE 89, 291 ) in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung einfließt (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 146, 319 ).

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 89, 266 m.w.N.).

    § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 134, 124 ; 146, 319 ).

    Mit Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen hat der Senat festgestellt, diese sollten gewährleisten, dass sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.

    Dagegen ist die über mehrere Jahre nur lückenhaft oder teils nicht erfolgte Teilnahme an Parlamentswahlen (nur) zusammen mit anderen Anhaltspunkten geeignet, die Parteieigenschaft in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 89, 266 ; s.a. Böth, in: Schreiber, 11. Aufl. 2021, § 18 Rn. 11).

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
    Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offen gelegt werden (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Die Wählerinnen und Wähler sollen sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Zugleich soll die innere Ordnung der Parteien durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

    Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Dafür hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
    Die Wählerinnen und Wähler sollen sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Zugleich soll die innere Ordnung der Parteien durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

    Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Dafür hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
    Die Wählerinnen und Wähler sollen sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Warum hinsichtlich der Pflicht zur Rechenschaftslegung, die unabhängig vom Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Parteienbegriff jedenfalls nicht die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch Beteiligung an Wahlen und damit das zentrale verfassungsrechtliche Wesensmerkmal der Parteien (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 91, 262 ) betrifft, strengere Maßstäbe anzulegen sein sollen und jede lückenhafte, nicht ordnungsgemäße oder nicht fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts über einen Sechsjahreszeitraum hinweg für den Verlust der Parteieigenschaft genügen soll, erschließt sich nicht.

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93

    Parteienbegriff I

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Warum hinsichtlich der Pflicht zur Rechenschaftslegung, die unabhängig vom Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Parteienbegriff jedenfalls nicht die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch Beteiligung an Wahlen und damit das zentrale verfassungsrechtliche Wesensmerkmal der Parteien (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 91, 262 ) betrifft, strengere Maßstäbe anzulegen sein sollen und jede lückenhafte, nicht ordnungsgemäße oder nicht fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts über einen Sechsjahreszeitraum hinweg für den Verlust der Parteieigenschaft genügen soll, erschließt sich nicht.

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 4/13

    Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs 4a S 1 BWahlG): Fehlen

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
    Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.

    (2) Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Umfang und der Festigkeit ihrer Organisation fällt neben dem über fünfzigjährigen Bestehen der Beschwerdeführerin zudem die vierstellige Zahl ihrer Mitglieder ins Gewicht, auch wenn die Mitgliederzahl nur als ein - wenngleich mit erheblichem Gewicht versehener - Faktor (vgl. BVerfGE 89, 291 ) in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung einfließt (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 146, 319 ).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21
    Die Wählerinnen und Wähler sollen sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Warum hinsichtlich der Pflicht zur Rechenschaftslegung, die unabhängig vom Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Parteienbegriff jedenfalls nicht die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch Beteiligung an Wahlen und damit das zentrale verfassungsrechtliche Wesensmerkmal der Parteien (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 24, 260 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 91, 262 ) betrifft, strengere Maßstäbe anzulegen sein sollen und jede lückenhafte, nicht ordnungsgemäße oder nicht fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts über einen Sechsjahreszeitraum hinweg für den Verlust der Parteieigenschaft genügen soll, erschließt sich nicht.

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 4/67

    Politische Partei

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.03.2022 - VerfGH 23/22

    Erfolglose Nichtanerkennungsbeschwerde des Landesverbandes NRW der APPD

    Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer überhaupt durch seinen 1. Vorsitzenden allein gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 8/21, NVwZ 2021, 1291 = juris, Rn. 12) und ob die nicht eigenhändig unterzeichnete Nichtanerkennungsbeschwerde dem Schriftformerfordernis des § 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG genügt (offen gelassen für die Individualverfassungsbeschwerde: VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 1, und vom 18. November 2020 - VerfGH 170/20.VB-2, juris, Rn. 3).

    Letzteres wäre aber Voraussetzung dafür, dass nicht der Verlust der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 8/21, NVwZ 2021, 1291 = juris, Rn. 30).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.03.2022 - VerfGH 22/22

    Erfolglose Nichtanerkennungsbeschwerde des Landesverbandes NRW der SOLIDARITÄT

    Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch einen stellvertretenden Landesvorsitzenden und einen Generalsekretär gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 8/21, NVwZ 2021, 1291 = juris, Rn. 12).
  • VG Berlin, 12.10.2022 - 2 K 289.21

    Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos für die Partei "Die Basis"

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hierzu nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht im Stande ist oder dass die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 8/21 - NVwZ 2021, 1291 Rn. 16 ff.).
  • VG Berlin, 12.10.2022 - 2 K 86.22
    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hierzu nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht im Stande ist oder dass die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 BvC 8/21 - NVwZ 2021, 1291 Rn. 16 ff.).
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