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   BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93   

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BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93 (https://dejure.org/1994,1775)
BVerfG, Entscheidung vom 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93 (https://dejure.org/1994,1775)
BVerfG, Entscheidung vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 (https://dejure.org/1994,1775)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Strafvollstreckung wegen möglicher Anrechnung verfahrensfremder Auslieferungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollständige Strafverbüßung - Anrechnung - Verfahrensfremde Auslieferungshaft - Irreparabler Schaden - Einstweilige Anordnung - Vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 607
  • StV 1994, 547
  • StV 1995, 30 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 05.09.1991 - 2 BvR 349/91

    Einstweilige Anordnung gegen eine Strafvollstreckung bei zweifelhafter Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93
    aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später die Verfassungsbeschwerde als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Strafvollstreckung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 [180]; 84, 341 [344]).

    Es ist von daher mit einer raschen Nachholbarkeit der Strafvollstreckung zu rechnen, falls die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bliebe (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 [103]; 14, 11 [12 f.]; 15, 223 [226]; 18, 146 [147]; 22, 178 [180]; 84, 341 [344]).

  • BVerfG, 11.07.1967 - 2 BvR 566/66

    Einstweilige Anordnung gegen Vollstreckung von Strafurteilen -

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93
    aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später die Verfassungsbeschwerde als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Strafvollstreckung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 [180]; 84, 341 [344]).

    Es ist von daher mit einer raschen Nachholbarkeit der Strafvollstreckung zu rechnen, falls die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bliebe (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 [103]; 14, 11 [12 f.]; 15, 223 [226]; 18, 146 [147]; 22, 178 [180]; 84, 341 [344]).

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 [338]; st. Rspr., zuletzt BVerfGE 89, 109 [110 f.]).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93
    Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (BVerfGE 71, 158 [161]).
  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93
    Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (BVerfGE 66, 39 [56]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 18.12.1962 - 1 BvR 665/62

    Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93
    Es ist von daher mit einer raschen Nachholbarkeit der Strafvollstreckung zu rechnen, falls die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bliebe (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 [103]; 14, 11 [12 f.]; 15, 223 [226]; 18, 146 [147]; 22, 178 [180]; 84, 341 [344]).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93
    Damit würde etwas angeordnet, was nicht implizit Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache sein kann (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung BVerfGE 7, 99 [105 f.]; 16, 220 [226]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.07.1964 - 1 BvR 352/64

    Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung eines Jugendarrestes

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93
    Es ist von daher mit einer raschen Nachholbarkeit der Strafvollstreckung zu rechnen, falls die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bliebe (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 [103]; 14, 11 [12 f.]; 15, 223 [226]; 18, 146 [147]; 22, 178 [180]; 84, 341 [344]).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 87, 334 [338]; st. Rspr., zuletzt BVerfGE 89, 109 [110 f.]).
  • BVerfG, 13.02.1962 - 2 BvR 15/62

    Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung der Haft wegen Verurteilung nach §

    Auszug aus BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93
    Es ist von daher mit einer raschen Nachholbarkeit der Strafvollstreckung zu rechnen, falls die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bliebe (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 [103]; 14, 11 [12 f.]; 15, 223 [226]; 18, 146 [147]; 22, 178 [180]; 84, 341 [344]).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 16.06.1995 - 2 BvR 1414/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BVerfG, 23.07.1958 - 1 BvR 633/57

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die innerdeutsche Rechtshilfe

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    a) Es liegt nahe, die Voraussetzungen einer solchen (funktionalen) Verfahrenseinheit in den Fällen anzunehmen, in denen eine Einstellung des Verfahrens, für das Untersuchungshaft verbüßt wurde, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung endende Verfahren erfolgt ist (vgl. OLG Schleswig MDR 1980, 70 ; OLG Frankfurt MDR 1981, 69 und StV 1989, 489; OLG Düsseldorf (3. StrS) StV 1994, 549; von OLG Karlsruhe MDR 1993, 66 noch offen gelassen; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 607; Maatz StV 1991, 267, 269), oder bei denen sich eine formal verfahrensfremde vorläufige Freiheitsentziehung auf ein anderes Verfahren in sonstiger Weise verfahrensnützlich ausgewirkt hat (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1994, 1032 zu § 81 StPO; insoweit nicht ablehnend OLG Hamm NStZ-RR 1996, 377, 378).
  • BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95

    Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer

    Des weiteren stelle das Bundesverfassungsgericht in den Gründen einer in einer anderen Sache zwischenzeitlich ergangenen einstweiligen Anordnung auf die andernfalls nicht wieder gutzumachenden Folgen der weiteren Vollstreckung bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens ab und enthalte keine Festlegung in der Sache (vgl. NStZ 1994, S. 607).
  • BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01

    Anweisung an die Strafvollstreckungsbehörde durch eA, bis zur Rechtskraft einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus so genannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 1532/07

    Anrechnung einer ausländischen Militärstrafe (keine Gesamtstrafenfähigkeit;

    Dementsprechend lagen den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Sachverhalte zugrunde, in denen die Untersuchungshaft anlässlich von Verfahren vollzogen wurde, die später durch eine Einstellung nach § 154 StPO (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477) oder einen Freispruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.) des Beschuldigten beendet wurden.
  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

    Daher ist z. B. auch eine im Ausland erlittene Auslieferungs- oder Abschiebehaft anzurechnen, wenn sie aus Anlass der Tat infolge der internationalen Fahndung durch die deutschen Behörden erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 10. April 1997, 5 StR 674/96, Rn. 5 = NStZ 1997, 385; BGH, Urteil vom 5. November 2014, 1 StR 299/14, Rn. 27 = BeckRS 2014, 23680; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994, 2 BvR 2352/93 = NStZ 1994, 607).
  • BVerfG, 18.11.1994 - 2 BvR 2232/94

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft

    Es ist von daher mit einer raschen Nachholbarkeit der Strafvollstreckung zu rechnen, falls die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bliebe (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 >103<; 14, 11 >12 f.<; 15, 223 >226<; 18, 146 >147<; 22, 178 >180<; 84, 341 >344<; Beschluß der Zweiten Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, StV 1994, S. 547 ff.).
  • BGH, 26.06.1997 - 2 StE 4/92
    Es liegt nahe, die Voraussetzungen einer solchen (funktionalen) Verfahrenseinheit in den Fällen anzunehmen, in denen eine Einstellung des Verfahrens, für das Untersuchungshaft verbüßt wurde, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung endende Verfahren erfolgt ist (vgl. OLG Schleswig MDR 1980, 70 [OLG Schleswig 20.08.1979 - 1 Ws 146/79]; OLG Frankfurt MDR 1981, 69 und StV 1989, 489; OLG Düsseldorf (3. StrS) StV 1994, 549; von OLG Karlsruhe MDR 1993, 66 noch offen gelassen; vgl. auch BVerfG NStZ 1994, 607; Maatz StV 1991, 267, 269), oder bei denen sich eine formal Verfahrensfremde vorläufige Freiheitsentziehung auf ein anderes Verfahren in sonstiger Weise verfahrensnützlich ausgewirkt hat (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1994, 1032 [OLG Karlsruhe 28.06.1994 - 3 Ws 107/94] zu § 81 StPO; insoweit nicht ablehnend OLG Hamm NStZ-RR 1996, 377, 378).
  • OLG Köln, 02.03.2009 - 2 Ws 77/09

    Anrechnung verfahrensfremder U-Haft bei potentieller Gesamtstrafenfähigkeit

    Das gilt insbesondere in Fällen, in denen zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll (vgl BVerfG NStZ 94, 607; 99, 24; 00, 277; 01, 501).
  • OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung rechtskräftiger

    Die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von 611 Tagen ist nach herrschender Rechtsprechung in analoger Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in vollem Umfang auf die nachträglich gebildete Gesamtstrafe und damit auch auf den darin enthaltenen Anteil der im Berliner Verfahren verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen, obwohl es sich insoweit um "verfahrensfremde" Untersuchungshaft handelt (vgl. BVerfG NStZ 94, 607; 99, 24 f.; 00, 277 ff.; 01, 501; BGHSt 43, 112, 116 mit Anmerkung Stree NStZ 98, 136).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2013 - 3 Ws 478/13

    Strafvollstreckung: Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft- und

    Darüber hinaus ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfahrensfremde Freiheitsentziehung anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung angerechnet werden soll, besteht (BVerfGE NStZ 1994, 607, NStZ 2001, 501).
  • KG, 28.04.2011 - 2 Ws 558/10

    Strafzumessung: Anrechenbarkeit einer brasilianischen Untersuchungs- und

  • OLG Saarbrücken, 09.10.1995 - 1 Ws 115/95
  • BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 1761/96

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchunngshaft

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