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   BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14   

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https://dejure.org/2014,31409
BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14 (https://dejure.org/2014,31409)
BVerfG, Entscheidung vom 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14 (https://dejure.org/2014,31409)
BVerfG, Entscheidung vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 (https://dejure.org/2014,31409)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB) verfassungsrechtlich unbedenklich - zum Gewicht des Kontinuitätsgedankens sowie zur Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswille im Abänderungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 GG, § 1696 Abs 1 S 1 BGB, § 1696 Abs 2 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB) verfassungsrechtlich unbedenklich - zum Gewicht des Kontinuitätsgedankens sowie zur Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswille im Abänderungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung zwischen getrennt lebenden Eltern

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB) verfassungsrechtlich unbedenklich - zum Gewicht des Kontinuitätsgedankens sowie zur Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswille im Abänderungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung zwischen getrennt lebenden Eltern

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 2 ; BGB § 1696 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung zwischen getrennt lebenden Eltern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kontinuität verfestigter Lebensverhältnisse minderjährigen Kindes steht Sorgerechtsabänderung zugunsten getrennt lebenden Vaters entgegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kontinuität verfestigter Lebensverhältnisse minderjährigen Kindes steht Sorgerechtsabänderung zugunsten getrennt lebenden Vaters entgegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 210
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14
    Indessen bleibt es grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14
    a) Der Schutz des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, welches Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14
    a) Der Schutz des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, welches Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14
    Insbesondere müssen die Gerichte nicht immer ein Sachverständigengutachten einholen, es kann ausreichen, dass sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfGK 9, 274 ).
  • BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13

    Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14
    Bei fehlendem Einvernehmen der Eltern bleibt es in erster Linie dem Familiengericht vorbehalten zu beurteilen, inwieweit nach § 1671 Abs. 1 BGB die gemeinsame Sorge aufgehoben und welchem Elternteil die Alleinsorge übertragen werden soll (vgl. dazu im Einzelnen zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 7 f.).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entzug der elterlichen Sorge - keine

    Auszug aus BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14
    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1248/09 -, juris, Rn. 17; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden

    Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (grundlegend BVerfGE 55, 171 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 13).

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 12; stRspr; vgl. auch 136, 382 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr).

  • OLG Saarbrücken, 08.06.2016 - 6 UF 30/16

    Berücksichtigung des Kindeswillens im Umgangsverfahren; Ausschluss des Umgangs

    Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG FamRZ 2015, 210).

    Auch einem durch einen gravierenden Loyalitätskonflikt beeinflussten Kindeswillen kommt nur eine abgeschwächte Bedeutung zu (BVerfG FamRZ 2015, 210).

  • KG, 11.09.2018 - 13 UF 74/18

    Gründe für Änderung der Wechselmodellregelung

    Das ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht geboten, weil damit stabile Lebensverhältnisse des Kindes gefördert werden und in dessen Interesse aus Kontinuitätsgründen sichergestellt wird, dass eine einmal getroffene sorge- oder umgangsrechtliche Regelung nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen einer erhöhten Abänderungsschwelle modifiziert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14, FamRZ 2015, 210 [bei juris Rz. 12]).
  • OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20

    Sachverständigenhaftung; Qualifikation; methodische Mängel; Amtshaftung;

    Die Regelung stellt im Interesse des Kindes aus Kontinuitätsgründen sicher, dass eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung, obgleich sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen der genannten Änderungsschwelle modifizierbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.09.2014, 1 BvR 2102/14 - Rz. 12 juris).
  • OLG Saarbrücken, 12.07.2017 - 6 UF 98/15

    Internationale Kindesentführung: Berücksichtigung des Kindeswillens aus

    Das völlige Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist indes nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 210; Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - 6 UF 140/16 -).
  • OLG Frankfurt, 02.10.2019 - 2 UF 142/19

    Weitergabe von Gutachten an Dritte

    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich und stellt im Interesse des Kindes aus Kontinuitätsgründen sicher, dass eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung, obgleich sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen der genannten Änderungsschwelle modifizierbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14 -, Rn. 12, juris).

    Die Fachgerichte sind danach verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14 -, Rn. 13, 19, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09 -, Rn. 18, juris).

    Die Frage, wann die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens erforderlich ist, um eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu erhalten, ist höchstrichterlich bereits entschieden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14 -, Rn. 13, 19, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Dresden, 27.04.2022 - 21 UF 71/22

    Beschwerde gegen die Nichtabänderung einer Umgangsvereinbarung; Einführung eines

    Zudem wird er durch den Loyalitätsdruck der Eltern mitgeprägt und verliert auch aus diesem Grunde an Bedeutung (vgl. hierzu auch BVerfG, FamRZ 2015, 210, 212).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2022 - 10 UF 44/22

    Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren; Vorläufige Übertragung der

    Unterstellt das Vorbringen der Mutter ist zutreffend, fehlt es gleichwohl an erheblichen Vorteilen, die den Nachteil überwiegen könnten, dass für E... mit einem erneuten Wechsel von Teilen des Sorgerechts - nunmehr auf die Mutter - die besonders bedeutsame Stabilität seiner Lebensverhältnisse wiederum gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, Rn. 15, juris).

    Diese Regelung stellt im Interesse des Kindes aus Kontinuitätsgründen sicher, dass eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung, obgleich sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen der genannten Änderungsschwelle modifizierbar ist (BVerfG, Beschluss vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, Rn. 12, juris).

    Hinzu kommt, dass dem Interesse des Kindes und vorliegend auch dem ausdrücklich geäußerten Willen von E... an der Stabilität seiner Lebensverhältnisse besondere Bedeutung beizumessen ist (BVerfG, Beschluss vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, Rn. 15, juris).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Übertragung der Kindesanhörung im

    Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamG nicht stets gehalten ist, eine erneute persönliche Anhörung der Beteiligten durchzuführen (siehe dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, Rn. 19).
  • OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16

    Erfolglose Beschwerde gegen die Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter

    In einer weiteren Entscheidung (FamRZ 2015, 210) hat das Bundesverfassungsgericht u. a. ausgeführt: "...Wie in sonstigen Sorgerechtsverfahren ist auch im Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist.
  • AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19

    Umgangsrecht - Voraussetzungen der Anordnung des Wechselmodells

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20

    Prüfung der Voraussetzungen eines Wechselmodells im Rahmen eines

  • OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17

    Auflösung der gemeinsamen Sorge bei Dissens über Durchführung des Wechselmodells

  • OLG Saarbrücken, 05.10.2020 - 6 UF 120/21

    Keine Anordnung eines Wechselmodells trotz dahingehenden - allerdings durch einen

  • OLG Saarbrücken, 06.10.2020 - 6 UF 120/20

    Umgangsrecht: Anordnung des Wechselmodells bei hinreichender Kommunikation der

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2017 - 127-IV-16
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