Rechtsprechung
BVerfG, 22.10.1974 - 2 BvR 147/70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 38, 139
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung eines Richters am …
Inhalt der hergebrachten Grundsätze des Richteramtsrechts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG kann indes nur sein, was Inhalt der Unabhängigkeit des Richters im Sinne des Art. 97 GG ist (vgl. BVerfGE 38, 139 ). - BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung …
bb) Dass die justizorganisationsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes ein Lebenszeitprinzip für Richter nicht vorsehen, schließt nicht aus, Art. 33 Abs. 5 GG das Lebenszeitprinzip als hergebrachten Grundsatz auch des Richteramtsrechts zu entnehmen (…vgl. Fürst, in: GKÖD T, § 28 Rn. 2 ;… vorsichtig Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 97 Rn. 36 mit Fn. 3;… s. ferner Kronisch, DVBl 2016, S. 490; allg. zum Verhältnis der beamtenrechtlichen zu den richteramtsrechtlichen hergebrachten Grundsätzen insbesondere BVerfGE 38, 139 ; vgl. auch BVerfGE 139, 64 ). - BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische …
97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehörde dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber den Richtern einzuräumen (vgl. BVerfGE 38, 139 ).Art. 97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehörde als Spitze der Exekutive dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber den Richtern einzuräumen (vgl. BVerfGE 38, 139 ).
Die Dienstaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden berührt als solche die richterliche Unabhängigkeit nicht, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG hält (vgl. BVerfGE 38, 139 ).
Sind konkrete Maßnahmen der Dienstaufsicht, welche die Spitze der Exekutive gegen Richter trifft, wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit verfassungswidrig, gewährt das Deutsche Richtergesetz dem betroffenen Richter durch die Anrufung des Dienstgerichts den im Einzelfall erforderlichen effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 38, 139 ).
Der Gesetzgeber kann zu deren Wahrung mehr als das verfassungsrechtlich Gebotene tun, ist dazu aber nicht gezwungen (vgl. BVerfGE 38, 139 ).
In allen dreistufigen Gerichtsbarkeiten führen die Präsidenten der den obersten Bundesgerichten unmittelbar nachgeordneten Gerichte der Länder die Dienstaufsicht über die Richter der ihnen nachgeordneten Gerichte (vgl. BVerfGE 38, 139 ).
- BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10
Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des …
In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 ; 76, 100 ) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. - BAG, 21.10.2003 - 3 AZR 84/03
Betriebliche Altersversorgung - Vordienstzeiten
Zum öffentlichen Dienst iSd. Art. 33 Abs. 5 GG zählen nicht die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, sondern lediglich die Beamten und Richter (vgl. BVerfG 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268, 284 f.; 22. Oktober 1974 - 2 BvR 147/70 - BVerfGE 38, 139, 151). - LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98
Vorlagebeschluß Verfassungsmäßigkeitsprüfung der Wehrpflicht an BVerfG
Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 (316 f.); vergl. auch BVerfGE 17, 306 (313 ff.); 19, 331 (337); 25, 1 (18 ff.); 30, 250; 37, 1 (20 f.); 38, 139 (153); 38, 281 (302 f.); 39, 156 (165); 39, 210 (230 f.); 55, 159 (165); 75, 108 (154 f.); 77, 84 (109); 80, 137 (153, 159 f.)).Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, daß das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen, zum Teil ihrem Anlaß nach weit geringfügigeren Fällen, eine Überprüfung von Gesetzen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf ihre Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vorgenommen hat (BVerfGE 17, 306 ff., BVerfGE 319, 330 ff., BVerfGE 25, 1 ff., BVerfGE 30, 292 ff., BVerfGE 30, 250 ff.; BVerfGE 37, 1 ff.; BVerfGE 38, 139 ff.; BVerfGE 38, 281 ff., BVerfGE 39, 156 ff., BVerfGE 59, 210 ff., BVerfGE 55, 159 ff., BVerfGE 75, 108 ff., BVerfGE 77, 84 ff., BVerfGE 80, 137 ff.).
- VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05
Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 3 S 1 BeamtVG idF des …
Art. 33 Abs. 5 GG regelt auch die Rechtsverhältnisse der Berufsrichter (…vgl. Maunz in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 33 Rdnr. 51; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu, Grundgesetz 10. Auflage 2004, Art. 33 Rdnr unter Hinweis auf BVerfG, BVerfGE 38, 139, 151).