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   BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12   

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BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 (https://dejure.org/2014,34034)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 (https://dejure.org/2014,34034)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 1 BvR 1815/12 (https://dejure.org/2014,34034)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 43c BRAO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsausübungsfreiheit gem. Art 12 Abs 1 GG durch Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Fachanwaltstitel erlischt nicht mit Ende der Anwaltszulassung, wenn jährliche Fortbildungen erfolgen / Berufsausübungsfreiheit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erneute Führung einer bereits erworbenen Fachanwaltsbezeichnung nach einer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 43c BRAO
    Art. 12 GG schützt Fachanwaltstitel bei Rückgabe der Anwaltszulassung

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 43c BRAO
    Art. 12 GG schützt Fachanwaltstitel bei Rückgabe der Anwaltszulassung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsausübungsfreiheit gem. Art 12 Abs 1 GG durch Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Wiederaufleben des Fachanwaltstitels bei erneuter Anwaltszulassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute Führung einer bereits erworbenen Fachanwaltsbezeichnung nach einer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAO § 59b Abs. 2 Nr. 2
    Erneute Führung einer bereits erworbenen Fachanwaltsbezeichnung nach einer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fachanwaltsbezeichnung erlischt nicht mit Wegfall der Rechtsanwaltszulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fachanwaltsbezeichnung trotz Unterbrechung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fachanwaltstitel erlischt nicht mit Wegfall der Zulassung

  • IWW (Kurzinformation)

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft: Was geschieht mit dem Fachanwaltstitel?

  • IWW (Kurzinformation)

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft: Was geschieht mit dem Fachanwaltstitel?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berechtigung zur erneuten Führung einer bereits erworbenen Fachanwaltsbezeichnung nach der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechtigung zur erneuten Führung einer bereits erworbenen Fachanwaltsbezeichnung nach der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fachanwaltstitel erlischt nicht mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ex-Rechtsanwältin - Mit Wieder-Zulassung auch wieder Fachanwältin

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 394
  • AnwBl 2014, 1052
  • AnwBl Online 2014, 344
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
    Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch dann genügt sein, wenn die einschlägigen Normen erst durch richterliche Auslegung hinreichende Konturen für eine Beschränkung der Berufsfreiheit erhalten (vgl. BVerfGE 80, 269 ).

    Entscheidend für die Wahrung des Gesetzesvorbehalts ist aber, dass die Berufsausübungsbeschränkungen aus den zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften selbst und ihrem Regelungszusammenhang ableitbar sind (vgl. BVerfGE 80, 269 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 57, 121 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    In die Berufsausübungsfreiheit darf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, das seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ; stRspr).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 57, 121 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    In die Berufsausübungsfreiheit darf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, das seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 57, 121 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    Dass ihr hiermit die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung nicht gestattet wird, stellt einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung der Beschwerdeführerin dar (vgl. BVerfGE 57, 121 ).

  • BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04

    Zulässigkeit der Erstreckung des Fachgesprächs auf das gesamte Fachgebiet;

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
    Schon zur erstmaligen Erteilung der Befugnis hatte die Beschwerdeführerin in dem vorgeschriebenen formalisierten Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2005 - AnwZ 11/04 -, NJW 2005, S. 2082 ; Beschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ 3/12 -, NJW-RR 2012, S. 1525) nachgewiesen, dass sie während ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin auf dem betreffenden Rechtsgebiet, hier des Verwaltungsrechts, die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, die für eine Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c BRAO in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Fachanwaltsordnung notwendig sind.
  • BGH, 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht:

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
    Schon zur erstmaligen Erteilung der Befugnis hatte die Beschwerdeführerin in dem vorgeschriebenen formalisierten Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2005 - AnwZ 11/04 -, NJW 2005, S. 2082 ; Beschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ 3/12 -, NJW-RR 2012, S. 1525) nachgewiesen, dass sie während ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin auf dem betreffenden Rechtsgebiet, hier des Verwaltungsrechts, die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, die für eine Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c BRAO in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Fachanwaltsordnung notwendig sind.
  • AGH Bayern, 13.07.2011 - BayAGH I - 9/10

    Anwaltsgerichtsverfahren: Nachschieben von Fällen zu einem Fachanwaltsantrag im

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
    Durch das Berufsrecht wird nicht sichergestellt, dass Fachanwälte auf dem betreffenden Rechtsgebiet überhaupt oder in nennenswertem Umfang beruflich tätig werden (vgl. Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2011, S. 296).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 27.07.2011 - 1 AGH 22/11

    Untrennbare Verbundenheit der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
    Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 7. April 2010 - FA-VwR -, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2011 - 1 AGH 22/11 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BGH, 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 57/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Erlöschen der Erlaubnis zum Führen einer

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
    Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 7. April 2010 - FA-VwR -, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2011 - 1 AGH 22/11 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 57, 121 ; 94, 372 ; 111, 366 ).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 13.10.2005 - 1 BvR 1188/05

    Verfassungsmäßigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung der Führung von

  • BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 142/07

    Fachgerichtliche Versagung der Fachanwaltsbezeichnung - keine Verletzung von Art

  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 49/14

    Fachanwaltsbezeichnung: Neuverleihung nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Diese Entscheidung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 BvR 1815/12 (NJW 2015, 394) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

    a) Der Senat hält an seiner - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 25, 26) - Auffassung fest, dass die der Klägerin erteilte Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit der Bestandskraft des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ihre Wirksamkeit verloren hat und nach etwaiger erneuter Zulassung nicht wieder aufleben kann (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11, aaO Rn. 4 ff.).

    Gemäß bindender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt jedoch eine Auslegung des maßgebenden Berufsrechts, nach der die Klägerin deswegen das in den §§ 2 ff. FAO normierte Verfahren zur (erstmaligen) Befugniserteilung nochmals vollständig zu durchlaufen hätte, gegen den Vorbehalt des Gesetzes (BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 15).

    Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob sich eine Obliegenheit zur laufenden Fortbildung auch nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltszulassung aus dem Berufsrecht ableiten lässt (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 27).

    Namentlich hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass es der Gesetzgeber bei dem derzeit ungeregelten Rechtszustand belässt (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 20, 31).

  • BGH, 05.12.2016 - AnwZ (Brfg) 31/14

    Fachanwalt wirbt zusätzlich mit "Spezialist für Erbrecht" - darf er das?

    Der Fachanwalt braucht nämlich keinerlei praktische Tätigkeit mehr nachzuweisen, wenn er einmal die Berechtigung erlangt hat, den Fachanwaltstitel zu führen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 21).
  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 56/15

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verzicht des Rechtsanwalts auf die ihm

    Vielmehr bestätigen diese die bereits aus dem Wortlaut des § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F. folgende Erkenntnis, dass es dem Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Widerrufsmöglichkeit lediglich um die Sanktionierung einer unterlassenen Fortbildung und die damit verbundenen Verfahrensfragen ging (so auch BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 22).

    Ihm ging es, wie bereits erwähnt, bei der Schaffung der auf die Fachanwaltsbezeichnung bezogenen Widerrufsmöglichkeit lediglich um die Sanktionierung einer unterlassenen Fortbildung und die damit verbundenen Verfahrensfragen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 22).

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13

    Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und

    Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Fachanwaltschaft mithin ausdrücklich dem Umstand Rechnung getragen, dass beim rechtsuchenden Publikum durch die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse erweckt wird (vgl. hierzu BVerfG, AnwBl. 2014, 1052, 1053; NJW 1992, 816; NJW 2007, 1945; NJW 1992, 493).
  • BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15

    Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im

    Auch trüge der Verzicht unter Umständen das Risiko in sich, dass ein Fachanwaltstitel ohne weitere entsprechende Fortbildungen verloren ginge (vgl. zum Recht auf Führung des Fachanwaltstitels nach Wiederzulassung BVerfG, NJW 2015, 394 ff.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 25.09.2015 - 1 AGH 18/15

    Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, Fachanwaltsbezeichnung, Wiederaufleben

    Dazu hat er sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.10.2014, Az.: 1 BvR 1815/12, berufen.

    Dies stellt die Beklagte in dem Bescheid vom 16.04.2015 nicht in Frage; ein solcher Streit wäre mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (im folgenden: BVerfG) vom 22.10.2104, Az.: 1 BvR 1815/12, ohnehin obsolet.

    Dabei gehen sowohl der Kläger als auch die Beklagte im Ausgangspunkt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014, Az.: 1 BvR 1815/12, zutreffend davon aus, dass die ursprünglich erlangte Befugnis des Klägers, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen, mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid der Rechtsanwaltskammer I vom 24.08.2006 zwar erloschen aber nicht endgültig untergegangen ist, mit der Folge, dass der Kläger die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung in jedem Fall neu erwerben müsste.

    aa) Obgleich es in dem Beschluss des BVerfG vom 22.10.2014 zu Az.: 1 BvR 1815/12, nicht entscheidend auf die Frage ankam, in welcher Weise die Erlaubnis wiederauflebt, ist dem vorgenannten Beschluss nach Auffassung des Senats zu entnehmen, dass das BVerfG nicht von einem automatischen Wiederaufleben der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, ausgegangen ist (anders aber Offermann-Burckart in NJW 2015, 380, 381).

    Normadressat des § 15 Abs. 1 FAO ist nicht (nur) der zugelassene Rechtsanwalt, sondern derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt sowie - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - auch derjenige, der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung auch über den Zeitraum erhalten möchte, in dem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unterbrochen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014, Az.: 1 BvR 1815/12, S.10, Zif. II.2.b) bb) (2) (c)).

  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag

    Durch die strengen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben zum Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die Fachanwaltsbezeichnungen führenden Rechtsanwälte geschützt (BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8).
  • VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22

    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der

    Zudem muss ein solcher Eingriff durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetztes erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 - NJW 2015, 394, juris Rn. 15; OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 36/15

    Verleihung, Fachanwaltsbezeichnung, Lehrgang, Fortbildungspflicht

    Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden (Beschluss vom 22.04.2014, 1 BvR 1815/12), dass ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Anwalt die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung behalte, sofern er seinen Fortbildungsverpflichtungen nachgekommen sei.

    Diese Regelungen dienen dem Schutz der funktionsfähigen Rechtspflege und verfolgen damit ein legitimes Ziel (BVerfG NJW 2015, 394).

    Auch der Hinweis der Klägerin auf die oben angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014 (NJW 2015, 394) hilft ihr nicht weiter.

    Das Bundesverfassungsgericht hat auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG und darauf abgestellt, dass in die Berufsausübungsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden dürfe, das seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (Tz 15 der Entscheidung vom 22.10.2014, 1 BvR 1815/12 - juris).

  • BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO folgende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Fortführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" nach endgültigem Erlöschen des Amts vom Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (bzgl. vorübergehendem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 BvR 1815/12, NJW 2015, 394, 395).
  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 11/16

    Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels für Medizinrecht; Erwerb

  • BGH, 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 48/19

    Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2023 - 4 A 2378/19

    Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die

  • BGH, 18.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/15

    Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung "Fachbeistand für

  • BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19

    Kaufvertrag, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Vertragsschluss, Kaufpreis,

  • BGH, 24.02.2015 - AnwZ (Brfg) 32/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BSG, 18.08.2020 - B 12 R 10/20 B

    Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als Honorarärztin

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LC 114/15

    Beratender Ingenieur; Berufsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Geschäftsführer;

  • AGH Schleswig-Holstein, 19.02.2018 - 2 AGH 2/15

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Medizinrecht

  • AGH Sachsen, 11.09.2015 - AGH 13/14

    Fachanwaltschaften: Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung nach Verzicht

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