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   BVerfG, 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19   

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BVerfG, 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19 (https://dejure.org/2019,37715)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19 (https://dejure.org/2019,37715)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 (https://dejure.org/2019,37715)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 16a Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; § 6 Abs. 2 IRG; § 30 Abs. 2 Satz 1 IRG; § 6 Satz 2 AsylG; Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK
    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft; Schutz vor Auslieferung bei drohender politischer Verfolgung; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Russland erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 6 Abs 2 IRG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch Zulässigerklärung einer Auslieferung ohne hinreichende gerichtliche Aufklärung der Gefahr einer politischen Verfolgung im Zielstaat (hier: Russische Föderation) - ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch Zulässigerklärung einer Auslieferung ohne hinreichende gerichtliche Aufklärung der Gefahr einer politischen Verfolgung im Zielstaat (hier: Russische Föderation) - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach Russland; Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Zulässigerklärung einer Auslieferung ohne hinreichende gerichtliche ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch Zulässigerklärung einer Auslieferung ohne hinreichende gerichtliche Aufklärung der Gefahr einer politischen Verfolgung im Zielstaat (hier: Russische Föderation) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 62
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 6-IV-20
    b) Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 33; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 39 jeweils m.w.N.).

    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 39; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 40; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 27; Beschluss vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 - juris Rn. 12; Beschluss vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 - juris Rn. 12).

    Dabei obliegt dem Betroffenen im Auslieferungsverfahren keine Beweislast hinsichtlich seiner politischen Verfolgung, wenn er auch gehalten ist, bei der Sachverhaltsaufklärung nach seinen Möglichkeiten mitzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Ob die Voraussetzungen dieses Auslieferungshindernisses vorliegen, muss es eigenständig und unabhängig von Entscheidungen im Asylverfahren prüfen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 41; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 42; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass asylrechtliche Entscheidungen gemäß § 6 Satz 2 AsylG für das Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht verbindlich sind (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 45; Beschluss vom 4. Mai 1982, BVerfGE 60, 348 [358]), weil für die Überprüfung des Auslieferungsbegehrens mit dem Oberlandesgericht eine unabhängige richterliche Instanz zur Verfügung steht, die in justizförmigem Verfahren die Einwände des Auszuliefernden prüfen kann und hierzu auch unter Aufklärung der behaupteten Gefahr politischer Verfolgung verpflichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 45; Beschluss vom 14. November 1979, BVerfGE 52, 391 [407]).

    Allerdings stellt eine rechtskräftige Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland bzw. die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Umstand, dass dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat in der Vergangenheit Schutz vor der Auslieferung bewilligt worden ist, ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich bei dem Betroffenen um einen politisch Verfolgten handelt oder ihm eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig machen würde (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 45; Beschluss vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - juris Rn. 21 jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979, BVerfGE 52, 391 [405 f.]).

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, etwa bezogen auf Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 44; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 35), aber auch um die Gefahr einer den unabdingbaren Standard an Schutz der Menschenwürde nicht einhaltenden Behandlung angesichts der Situation im Zielstaat und damit die Belastbarkeit einer Zusicherung hinreichend verlässlich einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 37; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 48; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 13).

    Ein Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse vom Inhalt der Zusagen muss Anlass zu intensivierter Nachprüfung sein (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 48).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat beziehungsweise in der Zielregion, etwa auf der Ebene der lokalen Autoritäten, erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die Zusicherung demgemäß belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 37; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 48; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 13).

    Eine solche Prüfungsobliegenheit der Belastbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 48 unter Verweis auf EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.), die der Verfassungsgerichtshof bei der Auslegung der Verfahrensgarantien der Verfassung zu beachten hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - BVerfGE 111, 307 [317]).

    Aus der Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK folgt grundsätzlich ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Behandlung drohen könnte, die ihre Auslieferung unzulässig machen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 45; Beschluss vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 - juris Rn. 21), zumal die Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin in voller Kenntnis der dieser im ersuchenden Staat vorgeworfenen Straftaten Abschiebeschutz gewährt hat (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 1 AK 41/07 - juris Rn. 6).

    Die verfassungsrechtliche Pflicht, dieses gewichtige Indiz zu berücksichtigen und den Sachverhalt aufzuklären und das Verfahren so zu gestalten, dass die materiellen Grundrechte der Beschwerdeführerin bestmöglich geschützt werden, hätte das Oberlandesgericht vorliegend zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung und eigenständigen Prüfung veranlassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 46).

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19

    Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven

    Selbst wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgen sollte, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 39, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 40).

    Soweit nach dieser Prüfung ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 42, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 41).

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat einschätzen zu können und so die Voraussetzungen für eine Prüfung der Belastbarkeit einer Zusicherung zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, und vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48).

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, und vom 23. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48).

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, dass vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet sein können, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 01.12.2003 - 2 BvR 879/03, juris Rn. 37, BVerfGK 2, 165; Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04, juris Rn. 21, BVerfGK 3, 159; Beschluss vom 04.07.2005 - 2 BvR 283/05, juris Rn. 27, BVerfGK 6, 13; Beschluss vom 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05, juris Rn. 40, BVerfGK 6, 334; Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07, juris Rn. 23, BVerfGK 13, 128; Beschluss vom 09.05.2008 - 2 BvR 733/08, juris Rn. 12, BVerfGK 13, 557; Beschluss vom 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08, juris Rn. 16, BVerfGK 14, 372; Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 21.03.2018 - 2 BvR 108/18, juris Rn. 19; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44).

    (bb) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können aber Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Auslieferung nicht auf vom ersuchenden Staat erteilte Zusicherungen gestützt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44).

    Die Gerichte des ersuchten Staates sind danach verpflichtet, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 03.06.2019 - 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 16.07.2019 - 2 BvR 1258/19, juris Rn. 8, NJW-Spezial 2019, 536 (Ls.); Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45).

  • BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8; vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48; und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).

    Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; und vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48).

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Selbst wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgen sollte, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 39, vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 40, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 40).

    Soweit nach dieser Prüfung ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 42, vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 41, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 41).

  • OLG Brandenburg, 20.04.2021 - 1 AR 14/20
    Die zuständigen Stellen des ersuchten Staates haben, wenn Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im ersuchenden Staat bestehen, eigenständig im Rahmen der anzuwendenden auslieferungsvertraglichen Regelungen zu prüfen, ob dem Verfolgten im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; stattgebender Kammerbeschluss vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, NJW 2018, 37).

    Das gilt auch dann, wenn ein anderer Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention - hier Georgien - den Verfolgten als politischen Flüchtling anerkannt hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62).

    Dabei entbindet eine Zusicherung das über die Zulässigkeit der Auslieferung befindende Gericht nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen (BVerfG, Beschluss vom 04. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19, zit. n. juris, dort Rn. 42 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019, - 2 BvR 517/19, zit. n. juris, dort Rn. 35 ff.; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, zit. n. juris, dort Rn. 42 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, zit. n. juris, dort Rn. 48; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2020, Ausl 301 AR 37/20, zit. n. juris, dort Rn. 17).

  • BVerfG, 19.03.2021 - 2 BvR 408/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8; vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48; und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).
  • BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 894/19

    Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Der Beschwerdeführer legte gegen die neue Zulässigkeitsentscheidung vom 23. August 2019 erneut Verfassungsbeschwerde ein, der mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - durch die 2. Kammer des Zweiten Senats stattgegeben wurde, und erklärte im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 die Erledigung.
  • OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20

    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ;

    Grundsätzlich ist im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16 Abs. 1 GG zu beachten, welches jedem politisch Verfolgten, der Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht, Schutz vor Auslieferung garantiert unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81, juris Rn. 28, BVerfGE 60, 348; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 12; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 27 ff., NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 40).

    Generell gilt im internationalen Auslieferungsverkehr, dass etwaigen bestehenden systemischen Bedenken im Hinblick auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat grundsätzlich durch geeignete verbindliche Zusicherungen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates begegnet werden kann, wonach der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung keiner solchen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die Bedingungen seiner Inhaftierung unterworfen wird (st. Rspr. des BVerfG, siehe u.a. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44, NVwZ 2020, 144; Beschluss vom 19.03.2021 - 2 BvR 408/21, juris Rn. 41).

  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 2 Ausl 174/20

    Zulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zur Strafverfolgung wegen Totschlags;

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20

    Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation: Überprüfung der Belastbarkeit

  • OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20

    Kein Alibibeweis im Auslieferungsverfahren

  • OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 AR 14/20

    Auslieferung eines Tschetschenienkämpfers an Russland unzulässig

  • OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum

  • OLG Brandenburg, 02.11.2020 - 1 AR 14/20

    Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls;

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