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   BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22   

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BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22 (https://dejure.org/2022,35408)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.2022 - 2 BvF 1/22 (https://dejure.org/2022,35408)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 (https://dejure.org/2022,35408)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 109 Abs 3 S 1 GG, Art 109 Abs 3 S 2 GG, Art 110 Abs 1 S 2 GG, Art 110 Abs 2 GG, Art 115 Abs 2 S 6 GG
    Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - ...

  • Wolters Kluwer

    Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds"; Deutliches Überwiegen der mit einer einstweiligen Anordnung verbundenen Nachteile im Rahmen der Folgenabwägung

  • rewis.io

    Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den 'Energie- und Klimafonds'; Deutliches Überwiegen der mit einer einstweiligen Anordnung verbundenen Nachteile im Rahmen der Folgenabwägung

  • datenbank.nwb.de

    Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den Energie- und Klimafonds erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Energie- und Klimafonds - und die Kreditermächtigung für 60 Milliarden Euro

  • lto.de (Pressebericht, 08.12.2022)

    Übertragung von Kreditermächtigung auf Energie- und Klimafonds: Klima statt Corona

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den Energie- und Klimafonds erfolglos

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Übertragene Corona-Milliarden vorerst weiter für Klima verfügbar

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 164, 1
  • NVwZ 2023, 326
  • WM 2023, 25

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (56)

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Nach Auffassung der Antragsteller sei demnach eine summarische Prüfung insbesondere dann geboten, wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede stehe (unter Verweis auf BVerfGE 157, 332 - ERatG - e.A).

    Der Senat habe in seinem Beschluss zum EU-Wiederaufbaufonds (unter Verweis auf BVerfGE 157, 332 - ERatG - eA) klar differenziert, dass eine summarische Prüfung bei Zustimmungsgesetzen angezeigt sein "kann" (Rn. 69), jedoch "insbesondere dann geboten" sei, "wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht" (Rn. 70).

    Hierbei handele es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal der summarischen Prüfung (unter Verweis auf BVerfGE 157, 332 - ERatG - eA).

    Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweisen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).

    Bei Angriffen gegen Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, aber auch gegen ähnliche Maßnahmen - wie etwa das Ratifizierungsgesetz zum Eigenmittelbeschluss der Europäischen Union nach Art. 311 Abs. 3 AEUV - ist eine summarische Prüfung insbesondere dann geboten, wenn eine Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht (vgl. BVerfGE 157, 332 - ERatG - eA).

    Kommt die summarische Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren zu dem Ergebnis, dass eine behauptete Verletzung von Art. 79 Abs. 3 GG mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Von einer summarischen Prüfung kann - in einem solchen Fall - nur abgesehen werden, wenn sich Berührungen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Rechtsschutzes durch geeignete Vorkehrungen ausschließen lassen (vgl. BVerfGE 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei offenem Ausgang des Verfahrens hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    c) Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wird die Außervollzugsetzung eines Gesetzes begehrt, darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ; 157, 332 - ERatG - eA).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 143, 65 ).

    Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten besonders strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie in einem solchen Fall darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ).

    aa) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Parlamentsgesetz stellt einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar (vgl. BVerfGE 104, 23 ; vgl. ferner BVerfGE 99, 57 für die Konstellation einer - Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nachgebildeten - Normenkontrolle von Landesrecht nach Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG).

    Auch wenn Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG den Kreis der Antragsteller eng fasst und damit die Möglichkeit einer Aussetzung eines Gesetzes von vornherein begrenzt, darf die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einem Mittel werden, mit dem Beteiligte, die im Gesetzgebungsverfahren unterlegen sind, das Inkrafttreten des Gesetzes oder seine Wirksamkeit verzögern können (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ).

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hat, weil das dazugehörige Hauptsacheverfahren offensichtlich begründet ist (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 108, 34 ; 157, 394 - Ausgangsbeschränkungen - eA).

    c) Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wird die Außervollzugsetzung eines Gesetzes begehrt, darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 157, 332 - ERatG - eA).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    (5) Im Hinblick auf das Vorliegen der relevanten Tatbestandsmerkmale des Art. 115 GG sowie insbesondere die Eignung der zur Krisenbeseitigung ergriffenen Maßnahmen gewähre das Bundesverfassungsgericht dem Haushaltsgesetzgeber seit jeher einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (unter Verweis auf BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Dies entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter Verweis auf BVerfGE 119, 96 ).

    Das Bundesverfassungsgericht habe die Frage, ob aus der Verfassung ein Gebot rechtzeitiger Feststellung eines Nachtragshaushalts folge, bisher nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen (unter Verweis auf BVerfGE 119, 96 ).

    Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der parlamentarischen Haushaltsgesetzgebung im demokratischen Verfassungsstaat, die das Bundesverfassungsgericht seit jeher hervorhebe (unter Verweis auf BVerfGE 45, 1 ; 55, 274 ; 119, 96 ), seien die bereits strengen Maßstäbe in diesem demokratietheoretisch bedeutenden Bereich noch einmal zu verschärfen.

    (4) Gegenstand des Hauptsacheverfahrens könnte ferner sein, inwieweit mit einem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers Darlegungslasten im Gesetzgebungsverfahren korrespondieren würden (vgl. schon BVerfGE 119, 96 ).

    Dieses Gebot dient der wirksamen Ausgestaltung des parlamentarischen Budgetrechts, "zielt auf die Sicherung der Budgethoheit des Parlaments in zeitlicher Hinsicht und will insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das gesamte Haushaltsjahr gewährleisten" (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Ob darüber hinaus Art. 110 Abs. 2 GG ein Verfassungsgebot rechtzeitiger, nicht willkürlich verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprünglich oder nachträglich realitätsfremder Haushaltsansätze auch für Nachtragshaushalte entnommen werden kann, die wesensgemäß erst während des laufenden Haushaltsjahres eingebracht werden können, hat der Senat bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Die Größenordnung einer möglichen Haftung von maximal 60 Milliarden Euro überschreite deutlich jene justiziable Grenze, ab der nach der Rechtsprechung des Senats von einer "wesentlichen Ausgabe" von erheblicher Bedeutung auszugehen sei, die ihrerseits zwingend durch eine vorherige konstitutive parlamentarische Zustimmung verantwortet sein müsse, um Verstöße gegen die parlamentarische Budgetverantwortung ausschließen zu können (unter Verweis auf BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 146, 216 ).

    Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Zum anderen kann auf diese Weise verhindert werden, dass eine mögliche Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme, wie dies nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu einem völkerrechtlichen Vertrag typischerweise der Fall ist (vgl. BVerfGE 132, 195 ).

    In einer derartigen Situation ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Identität der Verfassung zu schützen (vgl. BVerfGE 132, 195 ).

    Kommt die summarische Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren zu dem Ergebnis, dass eine behauptete Verletzung von Art. 79 Abs. 3 GG mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei offenem Ausgang des Verfahrens hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 143, 65 ).

    Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweisen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).

    Von einer summarischen Prüfung kann - in einem solchen Fall - nur abgesehen werden, wenn sich Berührungen der Verfassungsidentität im Kontext des einstweiligen Rechtsschutzes durch geeignete Vorkehrungen ausschließen lassen (vgl. BVerfGE 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei offenem Ausgang des Verfahrens hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Die modifizierende Tenorierung der einstweiligen Anordnung unter Verzicht auf eine vollständige Aussetzung des Gesetzesvollzugs entspreche der Rechtsprechung des Senats zum Erlass von einstweiligen Anordnungen im Haushaltsverfassungsrecht (unter Verweis auf BVerfGE 99, 57 ).

    aa) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Parlamentsgesetz stellt einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar (vgl. BVerfGE 104, 23 ; vgl. ferner BVerfGE 99, 57 für die Konstellation einer - Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nachgebildeten - Normenkontrolle von Landesrecht nach Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG).

    Demnach ist die Aussetzung des Vollzugs eines Haushaltsgesetzes oder eines entsprechenden Änderungsgesetzes an besonders strengen Anforderungen zu messen (vgl. BVerfGE 99, 57 ; zur landesverfassungsprozessrechtlichen Lage in Nordrhein-Westfalen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 19/10 -, juris, Rn. 40).

    Der Möglichkeit der Verletzung grundlegender Verfassungsprinzipien kommt vielmehr im Rahmen der Folgenabwägung besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 81, 53 ; vgl. ferner BVerfGE 7, 367 ; 86, 390 ; 99, 57 ; vgl. Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 121 ; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 211).

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Derselbe Regelungsgedanke liege der Rechtsprechung des Senats zum Erlass einstweiliger Anordnungen in anderen Kontexten zugrunde, soweit es darum gehe, konstitutive parlamentarische Zustimmungserfordernisse vorläufig zu gewährleisten (unter Verweis auf BVerfGE 89, 38 ).

    Dieser habe die von der Bundesregierung ins Auge gefasste Formulierung in der Vergangenheit überzeugend abgelehnt (unter Verweis auf BVerfGE 88, 173), während die modifizierte Formulierung der Antragsteller zum Erlass einer einstweiligen Anordnung geführt habe (unter Verweis auf BVerfGE 89, 38).

    Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweisen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ).

    Die Anforderungen an die Außervollzugsetzung von Gesetzen werden sogar weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweisen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ; 157, 332 - ERatG - eA).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der parlamentarischen Haushaltsgesetzgebung im demokratischen Verfassungsstaat, die das Bundesverfassungsgericht seit jeher hervorhebe (unter Verweis auf BVerfGE 45, 1 ; 55, 274 ; 119, 96 ), seien die bereits strengen Maßstäbe in diesem demokratietheoretisch bedeutenden Bereich noch einmal zu verschärfen.

    Auch bei der Haushaltsgesetzgebung nach Art. 110 Abs. 2 GG kommt dem Gesetzgeber eine überragende verfassungsrechtliche Stellung zu (vgl. BVerfGE 45, 1 ).

    Dieser trifft mit der Entscheidung über den Haushaltsplan, der ein Wirtschaftsplan und zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform ist, eine wirtschaftliche Grundentscheidung für zentrale Bereiche der Politik während des Planungszeitraums (vgl. BVerfGE 45, 1 ).

  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

    Auszug aus BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 143, 65 ).

    Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten besonders strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ).

    Vielmehr stellt die Frage, ob durch die angegriffene Maßnahme ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wiederausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden, einen der Gesichtspunkte dar, welcher im Rahmen der umfassenden - aber ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden - Folgenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 91, 70 ; vgl. ferner BVerfGE 64, 67 ; 76, 253 ; 106, 51 ; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 120 ; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 173 ff.).

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21

    Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

  • BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 17.12.1960 - 2 BvQ 4/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Ausstrahlung von Fernsehsendungen durch eine

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 04.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des Grundvertrags mit der

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91

    Befristung - Kündigung - Mutterschutz - Akademie derWissenschaften der DDR -

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

  • BVerfG, 06.02.2021 - 1 BvR 249/21

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend eine einstweilige Verfügung in einer

  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20

    Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21

    Einstweilige Anordnung betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87

    Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses

  • BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77

    Einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

  • VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung

    Mit Blick speziell auf das Haushaltsgesetz habe das Bundesverfassungsgericht kürzlich im Beschluss vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22) formuliert: Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen etwa gleichwertig gegenüberstünden, verbiete es der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt sei, ob es vor der Verfassung Bestand habe.

    Der Verweis der Landesregierung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22) gehe fehl.

    Die vom Landtag betonten Ausführungen zur Relevanz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22) für das hiesige Verfahren teilen die Antragsteller nicht.

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes daher darüberhinausgehend besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 160, und vom 26. August 2015 ‌- 2 BvF 1/15 -‌, BVerfGE 140, 99-114, Rn. 12, juris).

    Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung notwendige Zurückhaltung des Verfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 172, und vom 26. August 2015 ‌- 2 BvF 1/15 -‌, BVerfGE 140, 99-114, Rn. 12, und vom 26. März 2003 ‌- 1 BvR 112/03 -‌, BVerfGE 108, 45-52, Rn. 29, juris).

    Demnach ist die Aussetzung des Vollzugs eines Haushaltsgesetzes oder eines entsprechenden Änderungsgesetzes an besonders strengen Anforderungen zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 163, juris).

    Von entscheidender Bedeutung bleibt dabei, ob die inmitten stehenden Nachteile solcher Art und solchen Gewichts sind, dass sie vermögen, das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen, z. B. irreversible oder nur sehr erschwert revidierbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 160, juris).

    Vielmehr stellt die Frage, ob durch die angegriffene Maßnahme ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wiederausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden, einen der Gesichtspunkte dar, welcher im Rahmen der umfassenden - aber ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden - Folgenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 169 m. w. N., juris).

    Zwar kann in Ausnahmekonstellationen - wie in bestimmten Fällen aus Gründen des Grundrechtsschutzes, z. B. bei Versammlungsverboten - eine summarische Prüfung angezeigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 170, vom 5. Mai 2021 ‌- 1 BvR 781/21 -‌, BVerfGE 157, 394-417, Rn. 29, und vom 23. Juni 2004 ‌- 1 BvQ 19/04 -‌, BVerfGE 111, 147-160, Rn. 15, juris).

    Eine Ausweitung dieser im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundrechtsschutzes bestehenden Ausnahme auf sämtliche Fallgestaltungen, in denen der Eintritt von Folgen droht, welche nicht ohne Weiteres behebbar wären, ist nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 170, juris).

    Die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Verfassungsnormen haben in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang noch keine Konturierung erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 175, juris).

    Dabei stellt sich die Frage, ob erstens eine Kausalbeziehung zwischen Notsituation und dem erhöhten Finanzbedarf bzw. Kreditaufnahme bestehen muss, und zweitens, ob es ggf. zusätzlich eines Veranlassungszusammenhangs bedarf (bisher offengelassen: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 189 f., juris; einen solchen aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Wortlauts der Landesverfassungsbestimmung (Art. 117 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz, LV RP) annehmend: VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, juris; ebenfalls bejahend - gestützt auf die Genese der hessischen Verfassungsnorm (Art. 141 Abs. 4 Verfassung des Landes Hessen, HV): HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, Rn. 267 ff., juris).

    Inwieweit die Ausnahmevorschrift des Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV dementsprechende Bestimmtheitsanforderungen aufstellt oder ob dies ggf. eine Frage des Grundsatzes der Spezialität oder anderer Haushaltsgrundsätze wie der Jährlichkeit und Jährigkeit sein kann, und ob diese dem grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 194 ff., juris), bedarf einer näheren, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbaren Prüfung.

    Dabei geht es um die Frage, ob der Tatbestand des Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV voraussetzt, dass die Kreditaufnahme nach Umfang und Verwendung zur Abwehr der notlagebedingten Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage geeignet, erforderlich und angemessen ist (noch nicht entschieden, ob diese Punkte zu prüfen sind, aber eine ggf. erfolgende Befassung im Rahmen der Hauptsache zum Eilverfahren 2 BvF 1/22 in Aussicht stellend: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 192, juris; ablehnend: VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, Rn. 111 f., juris).

    Zu prüfen sein wird, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die notlagenbedingte Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung nach Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV im Grundsatz verfassungsgerichtlich voll überprüfbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 187, juris).

    Einschränkungen der Kontrolldichte könnten sich insbesondere durch dem Gesetzgeber zukommende Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 193, juris; VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, Rn. 104, juris; HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, Rn. 239, juris).

    Auch diesbezüglich könnte die Kontrolldichte eingeschränkt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 187, juris).

    Gegenstand des Hauptsacheverfahrens könnte des Weiteren sein, inwieweit mit einem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers Darlegungslasten im Gesetzgebungsverfahren korrespondieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 193, juris).

    Schließlich könnte im Hauptsacheverfahren zu erörtern sein, ob die Grundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit auch für die Ausnahmeregelung zur Schuldenbremse bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen gelten und ob ihre Einhaltung einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 194 ff., juris).

    Der Maßstab ist im Bereich der Haushaltsgesetzgebung besonders streng, da dem Landtag das Budgetrecht zukommt und dieser eine wirtschaftliche Grundentscheidung für zentrale Bereiche der Politik in Gesetzesform trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 163, juris).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 157, 332 - ERatG - eA; 159, 40 - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 165 - Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - eA).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 157, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 172; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht ist bei seiner Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht an den Antrag gebunden und kann gehalten sein, sich bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten hinsichtlich des Inhalts einer einstweiligen Anordnung für die Maßnahme zu entscheiden, welche sich im Rahmen der Folgenbewertung am wenigsten nachteilig auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, Rn. 229 m.w.N.).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 10.05.2023 - LVerfG 3/23

    Begründung der Ablehnung des Eilantrages gegen die Anhebung der

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, juris Rn. 160, 162 m. w. N.).

    (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, juris Rn. 172, vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, juris Rn. 20 m. w. N., und vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 140, 99, juris Rn. 12).

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22 -, juris Rn.162 m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - VerfGH 4/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Versammlungsgesetz NRW

    Entscheidend für ein Durchschlagen des Aussetzungsinteresses ist insbesondere, ob die drohenden Nachteile durch die vorläufige Weitergeltung der angegriffenen Vorschrift gar nicht oder nur sehr schwer rückgängig zu machen wären (vgl. BVerfG Beschluss vom 22. November 2022 - 2 BvF 1/22, NVwZ 2023, 326 = juris, Rn. 160; vgl. auch Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 183 ff.).
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