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   BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00   

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https://dejure.org/2003,907
BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2003,907)
BVerfG, Entscheidung vom 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2003,907)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 (https://dejure.org/2003,907)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für nicht sorgeberechtigten ausländischen Vater eines minderjährigen deutschen Kindes gem §§ 23 Abs 1 Halbs 2, 17 Abs 1 AuslG 1990

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Aufenthaltsgenehmigung einer Türkin bei Fehlen einer gelebten familiären Lebensgemeinschaft und einem Sorgerecht gegenüber ihrer in Deutschland lebenden Tochter als Verletzung der Schutzpflicht für Familie gem. Art. 6 Grundgesetz (GG)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 23 Abs. 1 HS 2; AuslG § 17 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 3
    D (A), Türkei, Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Familienangehörige, Kinder, Deutsche Kinder, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Sorgerecht, Umgangsrecht, Familiäre Lebensgemeinschaft, Eltern-Kind-Verhältnis, Schutz von Ehe und Familie, Gleichheitsgrundsatz

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; AuslG § 23 Abs. 1 2. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Ausländers auf Aufenthalt zur Unterhaltung von familiären Kontakten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 190
  • NJW 2004, 2961 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 606
  • FamRZ 2003, 356
  • FamRZ 2004, 356
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 80, 81 ) gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt.

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    Bei dieser Lage bestehen - abgesehen vom Fehlen einer hier nicht einschlägigen Übergangsregelung für bestimmte Altfälle - derzeit keine Gründe für eine Unvereinbarkeit des Regelungskonzeptes von § 1626a BGB zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern mit dem Grundgesetz (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -, NJW 2003, S. 955).
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    Besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem deutschen Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 80, 81 ) gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt.
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00
    Vor diesem Hintergrund kann weiter offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit die durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) bewirkten Veränderungen der familienrechtlichen Regelungen insbesondere des Umgangsrechts möglicherweise mit einer auch verfassungsrechtlich erheblichen Modifikation des Leitbilds der Familie in Art. 6 GG korrespondieren und welche Auswirkungen dies auf die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 [173]; BVerfGK 2, 190 [194]), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 [683]).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 [42 f.]), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 [68]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 [173]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, BVerfGK 2, 190 [194]).
  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    a) Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ; BVerfGK 2, 190 ).
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