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BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 30/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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BVerfGG § 91a
Zulassung als Beistand - Keine Anfechtbarkeit der Beschlüsse des Vorprüfungsausschusses - Mißbrauchsgebühr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 7, 241
- NJW 1958, 297
- MDR 1958, 146
- DVBl 1958, 662
- DÖV 1958, 258
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 29.11.1951 - 1 BvR 257/51
Keine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BVerfG
Auszug aus BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 30/58
Gegen seine Entscheidung gibt es keinen Rechtsbedarf an den Senat des Bundesverfassungsgerichts (vgl. auch BVerfGE 1, 89 [90 f.]).
- BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19
Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes …
- BVerwG, 02.08.1984 - 3 C 40.81
Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausfinazierungsumlage in Rheinland-Pfalz
Bei diesen öffentlichen Abgaben wird im allgemeinen wieder zwischen den Steuern, zu denen auch die Zölle gerechnet werden (vgl. BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvC 2/52]; 4, 7 [BVerfG 01.07.1954 - 1 BvR 361/52]; 7, 244 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 30/58]; 26, 172 ; 29, 402 ; 36, 66 [BVerfG 02.10.1973 - 1 BvR 345/73]; 38, 61 [BVerfG 16.07.1974 - 1 BvR 75/74]; 42, 223 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 294/76]; 49, 343 [BVerfG 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76]), den Beiträgen (vgl. BVerfGE 42, 223 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 995/75]), den Gebühren und den anderen Leistungsentgelten (…vgl. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl., § 42 Anm. II a 2) - wobei diese drei Gruppen auch unter dem Begriff der Vorzugsleistungen, also der Abgaben für Bevorzugungen, zusammengefaßt werden - sowie den sonstigen öffentlichen Abgaben unterschieden. - BVerfG, 06.04.1965 - 2 BvR 141/65
Keine Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Dreier-Ausschusses
Im Rahmen seiner Kompetenz zur Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist der nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG gebildete Ausschuß - ebenso wie die bisher nach § 91 a BVerfGG gebildeten Ausschüsse (vgl. dazu BVerfGE 7, 241 [243]) - das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 18, 37 [38]).Der Gesetzgeber konnte daher - ebenso wie zuvor schon in § 91 a BVerfGG - durch einfaches Gesetz bestimmen, daß ein Ausschuß des zuständigen Senats über eine Verfassungsbeschwerde entscheidet, wenn die dafür vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu des Näheren BVerfGE 7, 241 [242f.]).
- BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64
Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung
Im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden ist der gemäß § 93a BVerfGG gebildete Ausschuß - ebenso wie die bisher auf Grund des § 91a BVerfGG tätigen Ausschüsse (BVerfGE 7, 241 [243]) - das Bundesverfassungsgericht. - BVerfG, 12.12.2002 - 2 BvR 1632/02
Verfristung einer "wiederholten" Verfassungsbeschwerde - Ablehnung einer …
Diese hätte sich nämlich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen, wonach ein Antrag auf Zulassung eines Steuerberaters in Steuersachen als Beistand in der Regel abzulehnen ist, da seine Beiordnung für das verfassungsrechtliche Verfahren im Regelfall auch dann nicht sachdienlich ist, wenn mit der Verfassungsbeschwerde die Prüfung einer Vorschrift des Steuerrechts oder eines Steuerbescheids begehrt wird (vgl. BVerfGE 7, 241 [242]). - BGH, 28.10.1965 - III ZR 166/63
Auslegung des Begriffes "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 …
Zur weiteren Begründung kann dazu auf dies Ausführungen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 7, 241, 243 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 30/58] und NJW 1965, 1014 und 1707 verwiesen werden, denen der erkennende Senat beipflichtet. - BVerfG, 01.07.1964 - 2 BvR 543/63
Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Vorprüfung der Verfassungsbeschwerden ist er - ebenso wie früher die auf Grund von § 91a BVerfGG gebildeten Ausschüsse (BVerfGE 7, 241 [243]) - das Bundesverfassungsgericht. - BVerfG, 12.05.1964 - 2 BvR 111/64
Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters
Im Rahmen seiner Kompetenz zur Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist er das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 241 [243]). - BVerfG, 23.01.1962 - 2 BvR 293/61
Keine Nichterhebung der verhängten Mißbrauchsgebühr
Zur Entscheidung über den Antrag ist der nach § 91a BverfGG gebildete Ausschuß zuständig, der die Gebühr auferlegt hat (vgl. BVerfGE 7, 241 [243] und BVerfGE 11, 1 [3]). - BVerwG, 18.06.1963 - VII B 84.63
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verwerfung einer …
Der nach § 91 a Abs. 1 BVerfGG berufene Richterausschuß ist der Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts, der die Verfassungsbeschwerde vorzuprüfen hat; er ist im Rahmen seiner Kompetenz das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 241 [243]; 11, 1 [3]).