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   BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,1666
BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10 (https://dejure.org/2013,1666)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10 (https://dejure.org/2013,1666)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 2 BvR 1676/10 (https://dejure.org/2013,1666)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Verfassungsbeschwerden gegen das Waffengesetz erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht

    Vorschriften des Waffengesetzes verletzen nicht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - kein grundrechtlicher Anspruch auf weitergehende Maßnahmen, etwa auf ein Verbot von Sportwaffen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Waffengesetz i.d.F.v. 11.10.2002 mit der Verfassung; Vorliegen von ausreichenden Schutzvorkehrungen der öffentlichen Hand gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Waffengesetz i.d.F.v. 11.10.2002 mit der Verfassung; Vorliegen von ausreichenden Schutzvorkehrungen der öffentlichen Hand gegen die von Schusswaffen ausgehenden Gefahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Waffengesetz erfolglos

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Waffenrecht: Kein verfassungsrechtlicher Zwang für strengere Waffengesetze

  • taz.de (Pressebericht, 15.02.2013)

    Kein strengeres Waffenrecht: "Triumph krimineller Unvernunft"

  • spiegel.de (Pressemeldung, 15.02.2013)

    Großkalibrige Sportwaffen bleiben erlaubt

  • Telepolis (Pressebericht, 15.02.2013)

    Bundesverfassungsgericht weist Klagen auf Verbot tödlicher Sportschusswaffen zurück

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verschärftes Waffengesetz ist ausreichend

Besprechungen u.ä. (2)

  • taz.de (Pressekommentar, 16.02.2013)

    Forderung nach einem Sportwaffenverbot: Kaum ein Schütze ist ein Killer

  • fr-online.de (Pressekommentar, 16.02.2013)

    Verfassungsgericht vertut seine Chance

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10
    Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10
    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 77, 381 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174 ; stRspr).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10
    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 77, 381 ).

    Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 ).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10
    Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10
    Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 381 ; 79, 174 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10
    Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10
    Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ).
  • BVerfG, 01.04.2003 - 1 BvR 539/03

    Verfassungsbeschwerde eines Schießsportverbands gegen das neue Waffengesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2013 - 2 BvR 1676/10
    Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 ).
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