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   BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13, 1 BvL 3/13   

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https://dejure.org/2014,2248
BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13, 1 BvL 3/13 (https://dejure.org/2014,2248)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2014 - 1 BvL 2/13, 1 BvL 3/13 (https://dejure.org/2014,2248)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 1 BvL 2/13, 1 BvL 3/13 (https://dejure.org/2014,2248)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs 2 S 1 BGB, § 9 Abs 6, Abs 7 LPartG (Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner) - unzureichende Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen. mangelnde Auseinandersetzung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 1741 Abs 2 S 1 BGB vom 02.01.2002, § 9 Abs 6 LPartG vom 15.12.2004
    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs 2 S 1 BGB, § 9 Abs 6, Abs 7 LPartG (Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner) - unzureichende Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen. mangelnde Auseinandersetzung ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Vorlageverfahrens vor dem BVerfG im Zusammenhang mit dem Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften; Verfassungsmäßigkeit der Nichtzulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Vorlageverfahrens vor dem BVerfG im Zusammenhang mit dem Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften; Verfassungsmäßigkeit der Nichtzulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner

  • rewis.io

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs 2 S 1 BGB, § 9 Abs 6, Abs 7 LPartG (Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner) - unzureichende Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen. mangelnde Auseinandersetzung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Vorlageverfahrens vor dem BVerfG im Zusammenhang mit dem Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften; Verfassungsmäßigkeit der Nichtzulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Richtervorlage zum gemeinschaftlichen Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinsames Adoptionsrecht bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum gemeinsamen Adoptionsrecht - Gerichts-Vorlage nicht ausreichend begründet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Richtervorlage zum gemeinschaftlichen Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften

  • taz.de (Pressebericht, 21.02.2014)

    Rückschlag für Homo-Eltern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Homoehe: gesetzliche Neuregelung zum gemeinschaftlichen Adoptionsrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Richtervorlage zum gemeinschaftlichen Adoptionsrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften - Einschlägige Fachliteratur und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg nicht ausreichend berücksichtigt

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Das BVerfG und die konkrete Normenkontrolle: Zurückweisung einer Vorlage zum Adoptionsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 537
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
    Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass die Ungleichbehandlung zwischen Personen, die verheiratet seien und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung unterliege, da sie das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betreffe, so dass erhebliche Unterschiede vorliegen müssten, um eine konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 98, 92 und 93).

    Die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft unterschieden sich hinsichtlich einer auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner nicht (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 102).

    Das Bundesverfassungsgericht habe bereits festgestellt, dass ein genereller Vorrang verschiedengeschlechtlicher Elternschaft gegenüber gleichgeschlechtlicher Elternschaft nicht begründbar sei und insbesondere eine diesbezügliche Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 104).

    Dies stehe in Übereinstimmung damit, dass keine aktuellen empirischen Studien ersichtlich seien, wonach das Wohl eines Kindes in einer Lebenspartnerschaft in Deutschland generell gefährdet wäre (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 113 m.w.N.).

    Die Beschlüsse zitieren einzig die Entscheidung zur Hinterbliebenenversorgung von Lebenspartnern (vgl. BVerfGE 124, 199).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
    Mit Urteil vom 19. Februar 2013 (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, dass § 9 Abs. 7 LPartG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner nicht möglich ist.

    Auch mit den bis zu den Vorlagebeschlüssen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten setzen sich die Vorlagen nur unvollständig auseinander (vgl. BVerfGE 126, 400; 131, 239; 132, 179; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris).

    Die unmittelbar einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption gleichgeschlechtlicher Lebenspartner vom 19. Februar 2013 (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris), hat das vorlegende Gericht hingegen nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Ausführungen gemacht.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung offengelassen, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil dies nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens war (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris, Rn. 92).

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
    Dabei muss das Gericht jedenfalls auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfGE 86, 52 ) und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ).

    Insbesondere muss sich der Vorlagebeschluss mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 79, 240 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2011 - 1 BvL 10/11 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
    Auch mit den bis zu den Vorlagebeschlüssen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten setzen sich die Vorlagen nur unvollständig auseinander (vgl. BVerfGE 126, 400; 131, 239; 132, 179; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
    Auch mit den bis zu den Vorlagebeschlüssen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten setzen sich die Vorlagen nur unvollständig auseinander (vgl. BVerfGE 126, 400; 131, 239; 132, 179; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
    Auch mit den bis zu den Vorlagebeschlüssen ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten setzen sich die Vorlagen nur unvollständig auseinander (vgl. BVerfGE 126, 400; 131, 239; 132, 179; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
    Dabei muss das Gericht jedenfalls auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfGE 86, 52 ) und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
    Dabei muss das Gericht jedenfalls auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfGE 86, 52 ) und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
    Dabei muss das Gericht jedenfalls auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfGE 86, 52 ) und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2014 - 1 BvL 2/13
    Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvL 15/11

    Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Bezugszeit von Elterngeld -

  • BVerfG, 18.08.2011 - 1 BvL 10/11

    Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

  • BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17

    Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und dabei nicht zuletzt auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (BVerfGE 131, 88 ; 136, 127 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2019 - 1 BvL 6/16 -, Rn. 16; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2018 - 1 BvL 2/18 -, Rn. 15 und vom 23. Januar 2014 - 1 BvL 2/13 u.a. -, Rn. 22, 25 ff.).
  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    Denn als Mittel zur persönlichen Identität und Zeichen der Zugehörigkeit zu einer Familie betrifft der Name einer Person ihr Privat- und Familienleben (EGMR FamRZ 2014, 537 [Ls.]; StAZ 2008, 375, 377; FamRZ 2005, 427; NJW 2003, 1921, 1922).
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22

    Namensführung bei Volljährigenadoption

    Denn als Mittel zur persönlichen Identität und Zeichen der Zugehörigkeit zu einer Familie betrifft der Name einer Person ihr Privat- und Familienleben (EGMR FamRZ 2014, 537 [Ls.]; StAZ 2008, 375, 377; FamRZ 2005, 427; NJW 2003, 1921, 1922).
  • BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvL 16/12

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage, ob die Abschaffung des sogenannten

    Insbesondere muss der Vorlagebeschluss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2011 - 1 BvL 10/11 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2014 - 1 BvL 2/13 und 1 BvL 3/13 -, juris, Rn. 22).
  • BVerfG, 03.07.2014 - 2 BvL 25/09

    Unzulässige Vorlageverfahren betreffend die Beschränkung der

    Dabei hat es die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen und sich mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu befassen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 71 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2014 - 2 BvL 2/09 -, juris, Rn. 44, 45; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2011 - 1 BvL 10/11 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2014 - 1 BvL 2/13, 1 BvL 3/13 -).
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