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   BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88   

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BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88 (https://dejure.org/1992,2938)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.1992 - 1 BvR 687/88 (https://dejure.org/1992,2938)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1992 - 1 BvR 687/88 (https://dejure.org/1992,2938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu einer Sitzblockade

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nötigung - Sitzblockade - Öffentliche Aufforderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2688
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88
    Es kann offen bleiben, ob Art. 8 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; 73, 206 [253]), da ein verfassungsrechtlicher Schutz vor unverhältnismäßigen Sanktionen in Fällen der vorliegenden Art auch durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährt wird (vgl. BVerfGE 73, a.a.O.).

    a) Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Strafgerichte, nachdem sie den Tatbestand einer Nötigung durch Gewalt auf der Grundlage des sogenannten "erweiterten Gewaltbegriffs" (vgl. BGHSt 23, 46 sowie die weiteren Nachweise in BVerfGE 73, 206 [239 ff.]) bejaht haben, der Gewaltanwendung indizielle Bedeutung im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB beimessen.

    Vielmehr ist gerade dann eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles unerläßlich (vgl. BVerfGE 73, 206 [253 ff.]; 76, 211 [216 ff.]).

    Als solche Tatumstände, die bei der Prüfung der Verwerflichkeit von Blockadeaktionen der vorliegenden Art - wenn auch nicht in jedem Einzelfall, so doch jedenfalls typischerweise und häufig - Bedeutung erlangen, sind regelmäßig zu berücksichtigen: der zum Blockadetermin zu erwartende Dienstbetrieb, die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten und der Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]).

    Darüber hinaus kann es unter Umständen etwa auch auf die Zahl der Demonstranten oder die Dringlichkeit der blockierten Transporte und sonstigen Dienstfahrten ankommen (vgl. BVerfGE 73, 206 [260 f.]).

    Insbesondere liegt eine Grundrechtswidrigkeit noch nicht vor, wenn die Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB durch den zuständigen Strafrichter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 73, 206 [260] m.w.N.).

    Die grundrechtssichernde Funktion der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BVerfGE 73, 206 [253 ff.]) kann auch dann mißachtet worden sein, wenn das Strafgericht im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung zwar auf die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägung hingewiesen hat, den Gründen der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen ist, ob diese Abwägung stattgefunden hat oder aufgrund welcher besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles die Rechtswidrigkeit der Gewaltanwendung bejaht wurde.

    Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf der vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Auffassung, daß die Anwendung von Gewalt in Fällen der vorliegenden Art die Verwerflichkeit und damit die Rechtswidrigkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB indiziere (BVerfGE 73, 206 [254]; 76, 211 [217]).

    Die Bezugnahme auf konkrete Tatumstände, wie sie das Bundesverfassungsgericht beispielhaft aufgezählt hat (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]), fehlt völlig.

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 242/86

    General Bastian

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88
    Vielmehr ist gerade dann eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles unerläßlich (vgl. BVerfGE 73, 206 [253 ff.]; 76, 211 [216 ff.]).

    Als solche Tatumstände, die bei der Prüfung der Verwerflichkeit von Blockadeaktionen der vorliegenden Art - wenn auch nicht in jedem Einzelfall, so doch jedenfalls typischerweise und häufig - Bedeutung erlangen, sind regelmäßig zu berücksichtigen: der zum Blockadetermin zu erwartende Dienstbetrieb, die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten und der Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]).

    Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf der vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Auffassung, daß die Anwendung von Gewalt in Fällen der vorliegenden Art die Verwerflichkeit und damit die Rechtswidrigkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB indiziere (BVerfGE 73, 206 [254]; 76, 211 [217]).

    Die Bezugnahme auf konkrete Tatumstände, wie sie das Bundesverfassungsgericht beispielhaft aufgezählt hat (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]), fehlt völlig.

  • BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Gewalt i.S. des § 240

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88
    Diese Grundsätze gelten sinngemäß für den Fall der öffentlichen Aufforderung zu einer Blockade (Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 7 f. des Umdrucks = JR 1991, S. 13 ff. und vom 14. Februar 1991 - 1 BvR 742/90 - S. 8 f. des Umdrucks).

    Dementsprechend reicht es von Verfassungs wegen auch nicht aus, wenn das Gericht die Verwerflichkeit der Gewaltanwendung lediglich unter Verweis auf eine abstrakte, vom konkreten Sachverhalt losgelöste Fallkonstellation begründet (Beschluß vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 7 des Umdrucks = JR 1991, S. 15).

    Dabei können aber nur solche Vorstellungen Verwendung finden, die in dem öffentlichen Aufruf Ausdruck gefunden haben (so schon der Kammerbeschluß vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 10 des Umdrucks).

  • BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Auslegung der Verwerflichkeitsklausel in

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88
    Diese Grundsätze gelten sinngemäß für den Fall der öffentlichen Aufforderung zu einer Blockade (Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 7 f. des Umdrucks = JR 1991, S. 13 ff. und vom 14. Februar 1991 - 1 BvR 742/90 - S. 8 f. des Umdrucks).

    Danach verstößt eine Verurteilung wegen der öffentlichen Aufforderung zu einer Sitzblockade gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn sie auf der Auffassung beruht, daß die Anwendung von psychischer Gewalt in Fällen wie dem vorliegenden die Verwerflichkeit und damit die Rechtswidrigkeit der geplanten Sitzblockade gemäß § 240 Abs. 2 StGB indiziere (Kammerbeschluß vom 14. Februar 1991 - 1 BvR 742/90 - S. 9 f. des Umdrucks).

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88
    Nachdem die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts wegen ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben sind, erstreckt sich die Aufhebung notwendig auch auf die bestätigende Rechtsmittelentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BVerfGE 4, 412 [424]; 7, 111 [119]).
  • BVerfG, 03.10.1957 - 1 BvR 194/52

    Bayerische Flugblätter

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88
    Nachdem die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts wegen ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben sind, erstreckt sich die Aufhebung notwendig auch auf die bestätigende Rechtsmittelentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BVerfGE 4, 412 [424]; 7, 111 [119]).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88
    Absichten und Vorstellungen, die jemand hegt, aber nicht äußert, sind nicht geeignet, die Strafbarkeit nach § 111 StGB zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 43 [53 f.]).
  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88
    a) Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Strafgerichte, nachdem sie den Tatbestand einer Nötigung durch Gewalt auf der Grundlage des sogenannten "erweiterten Gewaltbegriffs" (vgl. BGHSt 23, 46 sowie die weiteren Nachweise in BVerfGE 73, 206 [239 ff.]) bejaht haben, der Gewaltanwendung indizielle Bedeutung im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB beimessen.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88
    Insbesondere liegt eine Grundrechtswidrigkeit noch nicht vor, wenn die Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB durch den zuständigen Strafrichter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 73, 206 [260] m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88
    Es kann offen bleiben, ob Art. 8 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; 73, 206 [253]), da ein verfassungsrechtlicher Schutz vor unverhältnismäßigen Sanktionen in Fällen der vorliegenden Art auch durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährt wird (vgl. BVerfGE 73, a.a.O.).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88

    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch

  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • OLG Stuttgart, 26.02.2007 - 4 Ss 42/07

    Öffentliche Aufforderung zu Straftaten bei Internet-Ankündigung einer

    Hieraus folgt, dass bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, eine Aufforderung im Sinne des § 111 StGB nur dann vorliegt, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmte Tatzeit erfolgt (vgl. LG Dortmund NStZ-RR 1998, 139); zusätzliche inhaltliche Anforderungen können sich aus der Art der Straftat, zu der aufgerufen wird, ergeben (BVerfG NJW 1992, 2688).
  • OLG Koblenz, 24.04.2013 - 1 Ss 161/12

    Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten: Freispruch aufgehoben; Täterschaft,

    Allerdings muss sich die Tat nach Ort und Zeitpunkt eingrenzen lassen; aus ihrer Beschreibung muss sich die Tatbestandsverwirklichung im Vorhinein feststellen lassen (vgl. BVerfG NJW 1991, 971; NJW 1992, 2688 [Aufruf zu Sitzblockaden im Hinblick auf § 240 StGB]; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 111 Rdn. 4a ff.).
  • BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92

    Peter Gauweiler

    Vom objektiven Sinngehalt abweichende Erklärungen, Absichten und Vorstellungen des Betreffenden können nur insoweit Bedeutung erlangen, als sie in der Äußerung oder deren Kontext Ausdruck gefunden haben (BVerfG NJW 1991, 971 ; BVerfG v. 14.2.1991 - 1 BvR 742/90 - Umdruck S. 9 = NStZ 1991, 279 ; BVerfG v. 23.3.1992 - 1 BvR 687/88 - Umdruck S. 9).
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