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   BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 397/93   

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https://dejure.org/1994,2998
BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 397/93 (https://dejure.org/1994,2998)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.1994 - 2 BvR 397/93 (https://dejure.org/1994,2998)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1994 - 2 BvR 397/93 (https://dejure.org/1994,2998)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtliches Gehör, Adoption Volljähriger, Untersuchungsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das rechtliche Gehör im Adoptionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Materiell-rechtliche Betroffenheit - Unmittelbarkeit - Volljährigenadoption - Annahme als Kind - Annehmender - Anzunehmender - Kinder - Rechtsverstoß - Unabänderlichkeit - Adoptionsbeschluß - Vormundschaftsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 316
  • FamRZ 1994, 687
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 397/93
    Das gilt - unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist - auch für Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz (§ 12 FGG ) beherrscht werden (vgl. BVerfGE 75, 201 [215]).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht vielmehr jedem zu, demgegenüber die gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 60, 7 [13]; 75, 201 [215]).

  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 747/64

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 397/93
    a) Art. 103 Abs. 1 GG ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 19, 49 [51]).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 214/76

    Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO - Verletzung des

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 397/93
    Gelegenheit zur Äußerung muß daher grundsätzlich zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vorgang gegeben werden, soweit er für die Entscheidung erheblich ist (vgl. BVerfGE 49, 325 [328]).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 397/93
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht vielmehr jedem zu, demgegenüber die gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 60, 7 [13]; 75, 201 [215]).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 397/93
    b) Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern (vgl. BVerfGE 69, 145 [148]).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 397/93
    Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 93 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BVerfGG ) und auch im übrigen, soweit eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird, zulässig (zur Rüge des Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfGE 87, 48 [61] m.w.N.).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

    aa) Bei der Volljährigenadoption nach inländischem Recht (§§ 1767 ff. BGB) geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Adoption eines Volljährigen materiell-rechtliche Wirkungen auf die Kinder des Annehmenden - und zwar vor allem in vermögensrechtlicher Hinsicht - entfalten wird und die leiblichen Kinder deshalb in ihren schutzwürdigen Rechtspositionen von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 106 f. und FamRZ 1994, 687; grundlegend BVerfG FamRZ 1988, 1247; vgl. auch BayObLG FamRZ 2001, 121, 122).

    Wird dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch verletzt, hat das vom Gehörsverstoß betroffene Kind regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der - an sich unanfechtbare - Adoptionsbeschluss rückwirkend aufgehoben wird, wenn sich herausstellt, dass er nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 687, 688 und FamRZ 1994, 493, 496).

  • BayObLG, 22.07.1993 - 3Z BR 83/93

    Trunksucht; Rauschgiftsucht; Betreuung; Anforderungen; Sachverständigengutachten;

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt (selbstverständlich) auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (vgl. etwa BVerfGE 7, 53; BVerfG FamRZ 1992, 1043), also auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 687).
  • OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 11 UF 116/18

    Abgrenzung; Adoption; Aufhebungsantrag; fehlende Geschäftsfähigkeit;

    Eine solche Verletzung kann aber nur über eine gegen den Annahmebeschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994, 2 BvR 397/93, Engelhardt in: Keidel FamFG, 19. Auflage 2017, § 197 Rn 22; Borth in: Musielak FamFG, 6.Auflage 2018, § 197 Rn 13).
  • OLG Köln, 18.06.2001 - 16 Wx 1/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Adoptionsverfahren

    Indes ist die Beseitigung der Rechtskraft auszusprechen, damit anschließend das rechtliche Gehör nachgeholt und darüber entschieden werden kann, ob der Adoptionsbeschluss aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist, wobei im Falle einer Minderjährigenadoption die Aufhebung entsprechend § 1764 Abs. 2 BGB auf die Zukunft zu beschränken ist (vgl. BVerfG FamRZ 1994, 493 = NJW 1994, 1053; FamRZ 1994, 687 = NJW 1995, 316; BVerfG FamRZ 1995, 789 = NJW 1995, 2155).
  • BayObLG, 25.07.1995 - 1Z BR 168/94

    Vererblichkeit des Rechts, einen Antrag auf Annahme eines Kindes zurückzunehmen

    Die Rechtsbeschwerde macht geltend, ein solcher Fall der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" sei gegeben, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , Art. 91 Abs. 1 BV), der dem Beteiligten zu 2 als dem leiblichen Sohn des Annehmenden im Hinblick auf § 1769 BGB zustehe (vgl. BVerfGE 89, 381/391 = NJW 1994, 1053 und BVerfG NJW 1995, 316/317), verletzt worden sei und weil bei Erlaß des Adoptionsbeschlusses ein Antrag des Annehmenden nicht mehr vorgelegen habe.
  • BayObLG, 21.07.1994 - 3Z BR 170/94

    Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung

    Dabei steht der Anspruch auf rechtliches Gehör jedem zu, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (BVerfG FamRZ 1994, 687 ).
  • AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14
    Dieses Grundrecht ist im Adoptionsrecht immer dann betroffen, wenn einem materiell-rechtlich Beteiligten im Rahmen des Adoptionsverfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, seine Rechte und Interessen im Verfahren wahrzunehmen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in deutschen Adoptionsverfahren: BVerfG, NJW 1994, 1053; NJW 1995, 316; NJW 1995, 2155; FamRZ 2002, 229; NJW 2009, 138).
  • BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 1/95

    Mutter als Betreuerin ihres Kindes; Bestellung einer Berufsbetreuerin zwecks

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht jedem zu, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen ist (BVerfG FamRZ 1994, 687).
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