Rechtsprechung
BVerfG, 23.03.2023 - 1 BvR 2321/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundesverfassungsgericht
Verworfener Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung nach unzulässiger Verfassungsbeschwerde
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes iSd § 37 Abs 2 S 2 RVG - Wolters Kluwer
Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts
- rewis.io
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes iSd § 37 Abs 2 S 2 RVG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts - datenbank.nwb.de
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes iSd § 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
- BVerfG, 03.12.2020 - 1 BvR 2321/20
- BVerfG, 23.03.2023 - 1 BvR 2321/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 1 BvR 2321/20
Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 ). - BVerfG, 25.05.1999 - 2 BvR 1790/94
Mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässiger Antrag auf Festsetzung des …
Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 1 BvR 2321/20
Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit der Antragsbegründung nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn. 2 f.).