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   BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90   

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BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1991,8)
BVerfG, Entscheidung vom 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1991,8)
BVerfG, Entscheidung vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1991,8)
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Einigungsvertrag

Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 3 GG, Art. 14 GG, Einigungsvertrag, zum Eigentumsschutz im Rahmen der Herstellung der deutschen Einheit

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Bodenreform I

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausgleichsregelung

  • snafu.de

    VermG § 1 Abs. 8a; GG Art. 143 Abs. 3 i. d. F. EV Art. 4 Nr. 5; GG Art. 3; GemErkl Nr. 1; EV Art. 41
    SMAD-Enteignungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für Wiedergutmachungsleistungen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Eigentumsregelung im Einigungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitssatz - DDR-Enteignung - Wiedergutmachung - Rückgabe enteigneter Objekte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Strich unter die Vergangenheit - Die Aufhebung der DDR-Bodenreform würde neues Unrecht schaffen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Achtung Kollaps! Bonn will freie Hand für die Entschädigung ostdeutscher Grundeigentümer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 90
  • NJW 1991, 1597
  • ZIP 1991, 614
  • NVwZ 1991, 663 (Ls.)
  • WM 1991, 824
  • DVBl 1991, 575
  • BB 1991, 1
  • DB 1991, 1007
  • AnwBl 1991, 329
  • DÖV 1991, 600
 
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Wird zitiert von ... (542)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1174/90 beziehen weitere Regelungen des Einigungsvertrages, durch die sie die Durchsetzung ihrer Rechte bezüglich der enteigneten Gegenstände beeinträchtigt sehen, in ihre Verfassungsbeschwerde ein.

    Im Verfahren 1 BvR 1174/90 machen die Beschwerdeführer zu 1) bis 10) sowie der Beschwerdeführer zu 12) geltend, daß sie als Eigentümer landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der sowjetisch besetzten Zone oder als Rechtsnachfolger solcher Grundeigentümer von Enteignungen im Zuge der Bodenreform betroffen worden seien.

    Im Verfahren 1 BvR 1174/90 rügen die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit von Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes, soweit darin den nachstehenden Regelungen (deren Bezeichnung nach dem Wortlaut der Verfassungsbeschwerde wiedergegeben wird) zugestimmt worden ist:.

    Soweit die Enteignungen - wie im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1170/90 und des Beschwerdeführers zu 11) im Verfahren 1 BvR 1174/90 - in der Folge einer Sequestrierung nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD erfolgt sind, beruhen sie zwar nur teilweise auf besatzungsrechtlicher Grundlage, denn die Enteignungen sind unmittelbar durch Vorschriften deutscher Rechtsetzungsorgane festgelegt worden (vgl. oben A II 2*).

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 11) im Verfahren 1 BvR 1174/90 ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er seine Betroffenheit durch die angegriffene Regelung zwar schlüssig behauptet, aber nicht hinreichend belegt hat.

    Wird Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz erhoben und fehlt es daher an der Vorklärung der Betroffenheit in einem vorausgegangenen Verfahren, so müssen die Tatsachen, welche die Betroffenheit ergeben, im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinreichend belegt werden (vgl. den im Verfahren über die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluß BVerfGE 83, 162 [169]).

    Ein solcher Ausgleich, dessen Höhe nicht festgelegt ist, wird vielmehr in Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dem Gesetzgeber ausdrücklich vorbehalten (vgl. dazu auch den Beschluß im Verfahren über die einstweilige Anordnung BVerfGE 83, 162 [172 f.]).

    Welchen Umfang diese Leistungen haben dürfen, regelt Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dagegen nicht (vgl. BVerfGE 83, 162 [172 f.]).

    Eine verfassungsrechtliche Prüfung erübrigt sich auch, soweit die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1174/90 weitere Vorschriften zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht haben (vgl. oben A IV 2).

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Er hat bei der Regelung eines solchen Lastenausgleichs einen weiten Gestaltungsraum und darf die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.]; 41, 126 [150 ff.] in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; weitere Nachweise in BVerfGE 27, 253 [285]).

    (2) Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber kann sich allerdings veranlaßt sehen, nach der Übernahme der Staatsgewalt von einem auf andere Ordnungsvorstellungen gegründeten politischen System dessen frühere Maßnahmen, die sich nach rechtsstaatlichen Maßstäben als nicht hinnehmbar erweisen, durch eine über den allgemeinen Lastenausgleich hinausgehende Wiedergutmachung auszugleichen (vgl. BVerfGE 13, 31; 13, 39 [42] zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts; vgl. auch BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.] zu Besatzungsschäden; BVerfGE 41, 126 [150 ff.] zu Reparationsschäden).

    Bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts hat der Gesetzgeber schon allgemein einen besonders weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]; 27, 253 [270, 283]; 41, 126 [150, 153]).

    Die für den Ausgleich von Kriegsfolgeschäden entwickelten Grundsätze gelten insoweit entsprechend (vgl. BVerfGE 38, 128 [133] unter Hinweis auf BVerfGE 27, 253 [284 f.]).

    Bei der Gewichtung der Eigentumsschäden ist zu bedenken, daß in der fraglichen Zeit auch andere Güter - etwa Leben, Gesundheit, Freiheit und berufliches Fortkommen - beeinträchtigt worden sind (vgl. BVerfGE 27, 253 [285]).

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Auch ohne Art. 143 Abs. 3 GG hätte der Gesetzgeber daher zur Herbeiführung der staatlichen Einheit Deutschlands, die ein verfassungsrechtliches Ziel und Gebot von hohem Rang darstellte, einem Ausschluß derartiger Ansprüche zustimmen dürfen (vgl. BVerfGE 41, 126 [166 ff.]).

    Er hat bei der Regelung eines solchen Lastenausgleichs einen weiten Gestaltungsraum und darf die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.]; 41, 126 [150 ff.] in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; weitere Nachweise in BVerfGE 27, 253 [285]).

    (2) Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber kann sich allerdings veranlaßt sehen, nach der Übernahme der Staatsgewalt von einem auf andere Ordnungsvorstellungen gegründeten politischen System dessen frühere Maßnahmen, die sich nach rechtsstaatlichen Maßstäben als nicht hinnehmbar erweisen, durch eine über den allgemeinen Lastenausgleich hinausgehende Wiedergutmachung auszugleichen (vgl. BVerfGE 13, 31; 13, 39 [42] zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts; vgl. auch BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.] zu Besatzungsschäden; BVerfGE 41, 126 [150 ff.] zu Reparationsschäden).

    Bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts hat der Gesetzgeber schon allgemein einen besonders weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]; 27, 253 [270, 283]; 41, 126 [150, 153]).

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    (2) Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber kann sich allerdings veranlaßt sehen, nach der Übernahme der Staatsgewalt von einem auf andere Ordnungsvorstellungen gegründeten politischen System dessen frühere Maßnahmen, die sich nach rechtsstaatlichen Maßstäben als nicht hinnehmbar erweisen, durch eine über den allgemeinen Lastenausgleich hinausgehende Wiedergutmachung auszugleichen (vgl. BVerfGE 13, 31; 13, 39 [42] zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts; vgl. auch BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.] zu Besatzungsschäden; BVerfGE 41, 126 [150 ff.] zu Reparationsschäden).

    Bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts hat der Gesetzgeber schon allgemein einen besonders weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]; 27, 253 [270, 283]; 41, 126 [150, 153]).

    Bei der Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Staates und der Gewichtung der einzelnen Staatsaufgaben kommt ihm dabei ein besonders weiter Beurteilungsraum zu (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]).

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Gleiches gilt für Zustimmungsgesetze zu Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, auch wenn diese nach dem Recht des Grundgesetzes nicht Ausland war (vgl. BVerfGE 36, 1 [13, 17, 23]).

    Die Kompetenz der Bundesregierung, einen solchen Vertrag auszuhandeln und darin auch beitrittsbezogene Änderungen des Grundgesetzes aufzunehmen, die sich nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung aufgrund des Verlaufs der Verhandlungen mit der Deutschen Demokratischen Republik und der Sowjetunion als hierzu notwendig erwiesen, folgt aus ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung, auf die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands hinzuwirken (vgl. BVerfGE 36, 1 [18]; 77, 137 [149]).

    Die Bundesrepublik hat sich zwar seit jeher im Sinne der Präambel des Grundgesetzes für das ganze Deutschland verantwortlich gefühlt (vgl. BVerfGE 36, 1 [16]).

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Ebenso wie der originäre Verfassungsgeber (vgl. BVerfGE 3, 225 [232]; 23, 98 [106]) darf auch der verfassungsändernde Gesetzgeber danach grundlegende Gerechtigkeitspostulate nicht außer acht lassen.

    Dazu gehören der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 1, 208 [233]; 23, 98 [106 f.]).

  • BGH, 21.05.1974 - GSZ 2/72

    Unwirksame Auslandskonfiskation

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Die Entschädigungslosigkeit der Enteignung oder ein ihr sonst nach inländischer Gerechtigkeitsvorstellung anhaftender Makel reicht danach, soweit die Enteignung Objekte im Territorium des enteignenden Staates be trifft, für sich allein nicht aus, um ihr die Wirksamkeit abzusprechen (vgl. BGHZ 62, 340 [343]).

    Das Territorialitätsprinzip, das die Wirkung von Enteignungen einschließlich der entschädigungslosen Konfiskationen im dargelegten Sinne bestimmt, ist vielmehr international anerkannt (vgl. OGH BrZ, a.a.O. und BGHZ 62, 340 [343], jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    a) Das von der Bundesregierung eingeschlagene Verfahren, "beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes" im Einigungsvertrag zu vereinbaren mit der Folge, daß der Bundestag darüber nur in Form eines Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG befinden konnte, hatte seine Rechtsgrundlage im ehemaligen Art. 23 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes und war danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 82, 316 [320]).

    Parlamentarische Rechte der Abgeordneten des Bundestages standen dem eingeschlagenen Verfahren nicht entgegen (BVerfGE 82, 316 [320 f.]).

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Er hat bei der Regelung eines solchen Lastenausgleichs einen weiten Gestaltungsraum und darf die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.]; 41, 126 [150 ff.] in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; weitere Nachweise in BVerfGE 27, 253 [285]).

    Eine solche Verfassungsnorm befreit den Gesetzgeber bei ihrer Anwendung jedoch nicht von der Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 15, 126 (145) zu Art. 134, 135 a Abs. 1 GG).

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
    Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) können mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der Vertrag Regelungen enthält, die unmittelbar in die Rechtssphäre des Einzelnen eingreifen (vgl. BVerfGE 6, 290 [294 f.]; 40, 141 [156]).

    Die Einschätzung dessen, was nach der Verhandlungslage erreichbar war, unterlag dabei der eigenverantwortlichen, pflichtgemäßen Beurteilung der Bundesregierung und entzieht sich der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerfGE 40, 141 [178]; 66, 39 [61]).

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 30/73

    Ausschluß der in "Nichtbeziehungsländern" abgewanderten Verfolgten von

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BGH, 11.07.1957 - II ZR 318/55

    Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen (Genossenschaften)

  • BGH, 12.11.1959 - VII ZR 165/58

    Ostenteignung. Bürgschaft

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BGH, 30.01.1956 - II ZR 168/54

    Enteignung einer GmbH

  • BGH, 08.03.1963 - Ib ZR 87/61

    Enteignung von Warenzeichen (Tschechoslowakei)

  • BGH, 28.02.1972 - III ZR 47/67

    Gewährung eines zeitlich unbeschränkten Leistungsverweigerungsrechtes - Enger

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 31.03.1949 - I ZS 169/48
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 25.01.1977 - 1 BvR 210/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des deutsch-tschechoslowakische Vertrags

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Über die sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung des Freiheitsgrundrechts auf Eigentum bestanden über Jahrzehnte weitreichende ideologisch motivierte Gegensätze (vgl. BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff.; 112, 1 ff.).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Insofern genügt die Verselbständigung der Währungspolitik in der Hoheitskompetenz einer unabhängigen Europäischen Zentralbank, die sich nicht auf andere Politikbereiche übertragen läßt, den verfassungsrechtlichen Anforderungen, nach denen das Demokratieprinzip modifiziert werden darf (vgl. BVerfGE 30, 1 [24]; 84, 90 [121]).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    In Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit der Einschränkung durch den Gesetzgeber grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    79 Abs. 3 GG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht hindert, die positivrechtlichen Ausprägungen dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 49 ).

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