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   BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07   

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https://dejure.org/2008,14544
BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07 (https://dejure.org/2008,14544)
BVerfG, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07 (https://dejure.org/2008,14544)
BVerfG, Entscheidung vom 23. April 2008 - 2 BvR 2144/07 (https://dejure.org/2008,14544)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG und 19 Abs 4 GG durch unzureichende fachgerichtliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - Versagung der beantragten Zuweisung einer Einzelzelle wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 472
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 2354/04

    Menschenwürde im Maßregelvollzug (gemeinsame Unterbringung: Differenzierung

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07
    Vor dem Hintergrund der von dem Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegten Hindernisse für eine Durchführung der Reinigungshandlungen in dem Gemeinschaftshaftraum wären unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer für seine Waschungen auf die Benutzung des außerhalb des abgetrennten Toilettenbereichs gelegenen Waschbeckens angewiesen war, insbesondere die Grenzen zu beachten gewesen, die dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt bei der Zuweisung und Ausgestaltung der Hafträume durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde gesetzt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000 - 2 BvQ 25/00 -, vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 und vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 2354/04, 2 BvR 2201/05 und 2 BvR 939/07 -, www.

    Kann aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer bestimmten Anstalt den Anforderungen, die sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ergeben, einem Gefangenen gegenüber nicht entsprochen werden, so ist dieser in eine andere Anstalt zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 -, NStZ 1993, S. 404 [406], und vom 13. November 2007 - 2 BvR 2354/04, 2 BvR 2201/05 und 2 BvR 939/07 -, www. bverfg. de).

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07
    Vor dem Hintergrund der von dem Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegten Hindernisse für eine Durchführung der Reinigungshandlungen in dem Gemeinschaftshaftraum wären unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer für seine Waschungen auf die Benutzung des außerhalb des abgetrennten Toilettenbereichs gelegenen Waschbeckens angewiesen war, insbesondere die Grenzen zu beachten gewesen, die dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt bei der Zuweisung und Ausgestaltung der Hafträume durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde gesetzt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000 - 2 BvQ 25/00 -, vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 und vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 - 2 BvR 2354/04, 2 BvR 2201/05 und 2 BvR 939/07 -, www.

    Kann aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer bestimmten Anstalt den Anforderungen, die sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ergeben, einem Gefangenen gegenüber nicht entsprochen werden, so ist dieser in eine andere Anstalt zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 -, NStZ 1993, S. 404 [406], und vom 13. November 2007 - 2 BvR 2354/04, 2 BvR 2201/05 und 2 BvR 939/07 -, www. bverfg. de).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2008 - 2 BvR 2144/07
    Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ergibt sich bereits daraus, dass die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahmen bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung eventueller künftiger derartiger Maßnahmen von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 116, 69 [79]).

    Nach dem Hinweis des Beschwerdeführers auf den Widerstand ("Verbot"), den seine Mitgefangenen der beabsichtigten Inanspruchnahme des offen im Haftraum gelegenen gemeinschaftlichen Waschbeckens entgegensetzten, bestand zudem Klärungsbedarf im Hinblick auf die Verpflichtung der Anstalt, Gefangene vor wechselseitiger Gewaltausübung zu schützen (vgl. BVerfGE 116, 69 [90, 94]).

  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    aa) Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 9, 390 ; 9, 460 ; 13, 472 ; 17, 429 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 -, juris, Rn. 14).
  • BVerfG, 08.03.2024 - 2 BvR 1480/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung einer verdeckten

    Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 9, 460 ; 13, 472 ; 17, 429 ; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    aa) Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 9, 390 ; 9, 460 ; 13, 472 ; 13, 487 ; 17, 429 ; 19, 157 ; 20, 107 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 27; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 39).

    Die materiell berührten Grundrechte, das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 9, 390 ; 9, 460 ; 13, 472 ; 13, 487 ; 17, 429 ; 19, 157 ; 20, 107 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 27).

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