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   BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99 (1)   

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https://dejure.org/2001,3651
BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99 (1) (https://dejure.org/2001,3651)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99 (1) (https://dejure.org/2001,3651)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 1 BvR 1392/99 (1) (https://dejure.org/2001,3651)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Sachenrechtsbereinigung - Grundstückseigentum - Ankaufsrecht - Beitrittsgebiet - Legalenteignung. - Entschädigung - Inhalts- und Schrankenbestimmung - Gleichheitssatz

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; SachenRBerG § 65; ; SachenRBerG § 66; ; SachenRBerG § 67; ; SachenRBerG § 68; ; SachenRBerG § 69; ; SachenRBerG § 70; ; SachenRBerG § 71; ; SachenRBerG § 72; ; SachenRBerG § 73; ; SachenRBerG § 74; ; SachenRBerG § 121 Abs. 2; ; SachenRBerG § 121; ; VermG § 4 Abs. 2; ; GG Art. 143 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 135 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 121 Abs. 2 SachenRBerG; Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 u. 3 GG
    Sachenrechtsbereinigung/Ankaufsberechtigung/Eigentumsgarantie/Gleichheitssatz

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 32 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 121 Abs. 2 SachenRBerG; Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 u. 3 GG
    Sachenrechtsbereinigung/Ankaufsberechtigung/Eigentumsgarantie/Gleichheitssatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 531 (Ls.)
  • WM 2001, 1339
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54; 101, 239).

    Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 101, 239 m.w.N.).

    Bei der Verwirklichung dieser Vorgabe hatte der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 101, 239 ).

  • BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99

    Verfassungsmäßigkeit des Ankaufsrechts gem § 121 Abs 2 SachenRBerG - insb keine

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Das hat die Kammer im Einzelnen bereits in dem beiliegenden Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2001 - 1 BvR 933/99 - ausgeführt.

    Mit § 121 Abs. 2 SachenRBerG soll vermieden werden, dass entweder nur den Interessen der Alteigentümer oder nur den Interessen der Nutzer Geltung verschafft wird (vgl. Kammerbeschluss vom 16. Mai 2001, a.a.O., unter II 1 b bb bbb ).

  • BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98

    Erfolglose Vb gegen Sachenrechtsbereinigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Der Gesetzgeber hat nicht nur in den Fällen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG (vgl. dazu den erwähnten Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2001 unter II 1 b bb bbb), sondern auch in den übrigen vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfassten Fällen (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ) mit den Regelungen über das Recht des Nutzers auf Ankauf des von ihm genutzten Grundstücks grundsätzlich zum halben Bodenwert einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Grundstücksnutzer und Grundstückseigentümer herbeigeführt.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    b) Dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben könnten (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 79, 292 ), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54; 101, 239).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54; 101, 239).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 319 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren über

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    Die Kammer hat den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung der angegriffenen Entscheidungen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, mit Beschluss vom 11. Januar 2000 abgelehnt (vgl. VIZ 2000, S. 417).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99
    b) Dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben könnten (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 79, 292 ), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
  • BVerfG, 28.05.2004 - 1 BvR 1743/03

    Sachenrechtsbereinigung bei Bebauung eines fremden Grundstücks mit einem Wohn-

    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54; 101, 239, sowie im Anschluss daran BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 330; VIZ 2001, S. 482; VIZ 2001, S. 483).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2001 - 5 U 46/01

    Eigenheim im Rechtssinne gemäß § 5 Abs. 2 SachenRBerG

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 SachenRBerG ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verfassungswidrig (BVerfG, VIZ 2001, 482).
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