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   BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14   

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BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 (https://dejure.org/2017,20511)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 (https://dejure.org/2017,20511)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 (https://dejure.org/2017,20511)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von Bundeswehrangehörigen ist verfassungsrechtlich zulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstzeiten in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung sowie von im Rahmen solcher Tätigkeiten zugewandter Kapitalabfindungen - § 55b Abs 3 S 1 SVG idF vom 05.03.1987 sowie vom 18.12.1989 verfassungsgemäß - ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des § 55b Abs. 3 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG); Auswirkungen von Kapitalabfindungen auf die Ruhestandsbezüge; Berücksichtigung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder ...

  • doev.de PDF

    Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von Bundeswehrangehörigen

  • rewis.io

    Zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstzeiten in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung sowie von im Rahmen solcher Tätigkeiten zugewandter Kapitalabfindungen - § 55b Abs 3 S 1 SVG idF vom 05.03.1987 sowie vom 18.12.1989 verfassungsgemäß - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 55b Abs. 3 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz ( SVG ); Auswirkungen von Kapitalabfindungen auf die Ruhestandsbezüge; Berücksichtigung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des § 55b Abs. 3 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz ( SVG ); Auswirkungen von Kapitalabfindungen auf die Ruhestandsbezüge; Berücksichtigung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstzeiten in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung sowie von im Rahmen solcher Tätigkeiten zugewandter Kapitalabfindungen - § 55b Abs 3 S 1 SVG idF vom 05.03.1987 sowie vom 18.12.1989 verfassungsgemäß - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von Bundeswehrangehörigen ist verfassungsrechtlich zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kapitalabfindungen der NATO dürfen auf die Ruhestandsbezüge von Bundeswehrangehörigen angerechnet werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von Bundeswehrangehörigen ist verfassungsrechtlich zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswirkungen von Kapitalabfindungen auf Ruhestandsbezüge von Bundeswehrangehörigen nicht verfassungswidrig

  • datev.de (Kurzinformation)

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von Bundeswehrangehörigen ist verfassungsrechtlich zulässig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 249
  • NVwZ 2017, 1849
  • FamRZ 2017, 1364
  • DÖV 2017, 781
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (84)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 139, 64 ; stRspr).

    Seiner Pflicht, den Unterhalt des Beamten auch nach Eintritt in den Ruhestand zu garantieren, kommt der Dienstherr gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach (BVerfGE 139, 64 ).

    Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen im Übrigen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 114, 258 ); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 105, 73 ; 114, 258 ; 139, 64 ).

    Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfGE 139, 64 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Soweit hergebrachte Grundsätze - wegen ihres Herkommens aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes oder aus anderen Gründen - nicht bruchlos in die grundgesetzliche Werteordnung eingefügt werden können, ist dem über die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen gegenläufigen Verfassungssätzen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 15, 167 ; 121, 205 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Schutzzweck des Alimentationsprinzips, eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 139, 64 ), wird dadurch nicht berührt (vgl. auch BVerfGE 119, 247 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann dabei nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 61, 43 ; 65, 141 ; 71, 39 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 131, 239 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. statt aller BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; stRspr).

    Zudem begründet die Vorschrift ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 140, 240 ).

    a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 139, 64 ; stRspr).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt weitere Besoldungsbestandteile wie - auch einmalige - Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, selbst wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 140, 240 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 140, 240 ).

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 140, 240 ).

    Für die Feststellung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums ist regelmäßig jedenfalls eine Betrachtung der Zeit unter der Geltung der Reichsverfassung von Weimar erforderlich (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 141, 56 ; stRspr).

    aa) Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihren Familien über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 114, 258 ; 117, 330 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht kann dabei nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 61, 43 ; 65, 141 ; 71, 39 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
    Zudem begründet die Vorschrift ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 140, 240 ).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt weitere Besoldungsbestandteile wie - auch einmalige - Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, selbst wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 140, 240 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 140, 240 ).

    Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 140, 240 ).

    Soweit hergebrachte Grundsätze - wegen ihres Herkommens aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes oder aus anderen Gründen - nicht bruchlos in die grundgesetzliche Werteordnung eingefügt werden können, ist dem über die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen gegenläufigen Verfassungssätzen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 15, 167 ; 121, 205 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann dabei nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 61, 43 ; 65, 141 ; 71, 39 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 131, 239 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
    Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ).

    Zudem begründet die Vorschrift ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 140, 240 ).

    Von der Bedeutung des einzelnen Grundsatzes für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie hängt es ab, ob Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur seine "Berücksichtigung", sondern seine "Beachtung" verlangt (vgl. BVerfGE 64, 367 ; 119, 247 m.w.N.; 141, 56 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris, Rn. 27).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang - in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 61, 43 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 119, 247 ) - einen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessenen Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 119, 247 ; stRspr).

    Besoldung und Versorgung der Beamten stellen kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern entsprechen der Pflicht der Beamten, sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (BVerfGE 119, 247 ) grundsätzlich hauptberuflich und auf Lebenszeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 ; stRspr).

    Denn mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis verliert der Beamte grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit, weil der Staat seine ganze Arbeitskraft und damit seine volle Hingabe fordert (vgl. BVerfGE 119, 247 , unter Hinweis auf Pannhausen, Das Alimentationsprinzip im Beamtenrecht, 1978, S. 14 ff.; Summer/Rometsch, Alimentationsprinzip gestern und heute, ZBR 1981, S. 1 ).

    Insbesondere das Erfordernis der Fundamentalität führt allerdings dazu, dass nicht alle historisch überkommenen Vorschriften zur Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses zum Bestand der zu berücksichtigenden oder gar zu beachtenden (vgl. oben Rn. 46 und BVerfGE 119, 247 m.w.N.; 141, 56 ) hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gezählt werden können.

    Dies gilt sowohl für das Gehalt während der aktiven Dienstzeit als auch für die Phase des Ruhestandes (vgl. BVerfGE 119, 247 ); auch muss die amtsangemessene Alimentation, die als Vollalimentation beansprucht werden kann, grundsätzlich lebenslang gezahlt werden.

    Damit werden seine Handlungsoptionen nicht eingeschränkt, sondern erweitert (vgl. zur Freiwilligkeit als funktionsadäquates Sicherungskriterium im Kontext der antragslosen Teilzeitbeschäftigung auch BVerfGE 119, 247 ).

    Der Schutzzweck des Alimentationsprinzips, eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 139, 64 ), wird dadurch nicht berührt (vgl. auch BVerfGE 119, 247 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
    Diese Grundsätze sind deshalb auch einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 3, 288 ; 8, 1 ; 16, 94 ; 44, 249 ; 76, 256 ).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang - in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 61, 43 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 119, 247 ) - einen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessenen Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 119, 247 ; stRspr).

    Es verlangt, dass sich neben den Bezügen des letzten Amtes die Gesamtdauer der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 117, 372 ).

    Das Versorgungsrecht der Beamten geht dabei grundsätzlich vom Typus des öffentlichen Bediensteten aus, der sein ganzes Arbeitsleben in den Dienst des Staates stellt (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

    Dies gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 49, 260 ; 56, 353 ; 64, 367 ; 65, 141 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 110, 353 ).

    Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber dabei durch Anrechnungs- und Ruhensvorschriften das Ziel verfolgen, eine Doppel- oder Überversorgung eines Beamten zu vermeiden, und den Versorgungsberechtigten gegebenenfalls auch in einem bestimmten Rahmen auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweisen, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 76, 256 ; Summer, in: Beiträge zum Beamtenrecht, 2007, Alimentationsprinzip gestern und heute, S. 1 ).

    Die während des Ruhestands zu zahlende Versorgung muss deshalb desto höher ausfallen, je länger diese aktive Dienstleistung vor der Zurruhesetzung tatsächlich gedauert hat und je höher die amtsangemessene Besoldung tatsächlich gewesen ist (vgl. zum Beispiel §§ 41, 45 ff. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 ; §§ 8, 13 ff. des Preußischen Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 ; §§ 6, 14 ff. des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 ; Art. 5, 9 ff. des Hessischen Gesetzes, die Ruhegehalte der Staatsbeamten betreffend vom 18. Dezember 1923 und §§ 29, 31 ff. des Badischen Beamtengesetzes vom 31. März 1931 ; vgl. auch BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; VG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 2004 - 9 E 6486/03 -, juris, Rn. 53 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht kann dabei nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 61, 43 ; 65, 141 ; 71, 39 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
    Zudem begründet die Vorschrift ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 140, 240 ).

    Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 140, 240 ).

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 140, 240 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann dabei nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 61, 43 ; 65, 141 ; 71, 39 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
    a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 139, 64 ; stRspr).

    Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen im Übrigen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 114, 258 ); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 105, 73 ; 114, 258 ; 139, 64 ).

    Es verlangt, dass sich neben den Bezügen des letzten Amtes die Gesamtdauer der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 117, 372 ).

    aa) Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihren Familien über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 114, 258 ; 117, 330 ; stRspr).

    Die während des Ruhestands zu zahlende Versorgung muss deshalb desto höher ausfallen, je länger diese aktive Dienstleistung vor der Zurruhesetzung tatsächlich gedauert hat und je höher die amtsangemessene Besoldung tatsächlich gewesen ist (vgl. zum Beispiel §§ 41, 45 ff. des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 ; §§ 8, 13 ff. des Preußischen Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 ; §§ 6, 14 ff. des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 ; Art. 5, 9 ff. des Hessischen Gesetzes, die Ruhegehalte der Staatsbeamten betreffend vom 18. Dezember 1923 und §§ 29, 31 ff. des Badischen Beamtengesetzes vom 31. März 1931 ; vgl. auch BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; VG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 2004 - 9 E 6486/03 -, juris, Rn. 53 ff.).

    Der deutsche Dienstherr ist seinerseits weder in die Sicherstellung der Besoldung einer solchen, nicht unmittelbar ihm gegenüber erbrachten Tätigkeit eingebunden, noch kann er - als Folge dieses Umstandes - einen fiktiven Teil der Dienstbezüge einbehalten (vgl. BVerfGE 54, 11 ; 105, 73 ; 114, 258 ) und daraus Rücklagen für die spätere Versorgung bilden, soweit sie auf derartige Dienstzeiten zurückgeführt wird.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 138, 136 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 121, 108 ; 126, 400 ; 138, 136 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 171).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 138, 136 ; stRspr).

    Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern - wie hier - an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 138, 136 ); dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können.

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 112, 164 ; 138, 136 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 171; stRspr).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 ; 138, 136 ).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
    Zur Begründung hat sich das Gericht im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - berufen.

    Es hat sich aber mit der inhaltlichen Position des Verwaltungsgerichtshofs auseinandergesetzt, indem es auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 -, Revisionsentscheidung zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2008 - 1 A 282/07 -, das die Gegenauffassung zur Position des Verwaltungsgerichtshofs vertritt, eingegangen ist.

    Der Einwand, die zur Überprüfung gestellte Regelung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil sie die Wahl zwischen einer verfassungskonformen - Ablieferung der Abfindung - und einer verfassungswidrigen Handlungsalternative - Risiko einer Versorgungskürzung nach Aufzehrung der Kapitalabfindung - eröffne (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 -, juris, Rn. 31), greift nicht durch, da beide zur Wahl stehenden Alternativen je für sich genommen verfassungsgemäß sind.

    Denn die der Vorlage in Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 (2 C 25.09, juris, Rn. 36) und vom 5. September 2013 (2 C 47.11, juris, Rn. 10 ff.) zugrunde liegende Beschränkung der Bewertung der Kapitalabfindung auf ihren Nennwert oder den dynamisierten und verrenteten Wert verengt die Abfindung ohne überzeugenden Grund auf den Typus einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Einmalbeitrag und Auszahlung in Form einer Rente.

    Auch das umgekehrte Argument des vorlegenden Gerichts, der ins Ausland entsandte Beamte oder Soldat dürfe durch das Fehlen einer Deckelung nach Empfang der Abfindung nicht schlechter stehen, als wenn er sein gesamtes Berufsleben im Dienst des deutschen Staates verbracht hätte (so auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 -, juris, Rn. 30), überzeugt nicht.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 140, 240 ).

    Dies gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 49, 260 ; 56, 353 ; 64, 367 ; 65, 141 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 110, 353 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann dabei nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 61, 43 ; 65, 141 ; 71, 39 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1991 - 4 S 1126/89

    Anrechnung eines Kapitalbetrages aus dem Versorgungsfonds einer

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvL 22/70

    Gerichtsbesetzung bei Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ,

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 6/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvL 114/78

    Vorlagebefugnis des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts - Besetzung der

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 23.11.1951 - 1 BvL 14/51

    Anforderungen an den Vorlagebeschluß nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2008 - 1 A 282/07

    Festsetzung von Versorgungsbezügen einer Witwe; Abschöpfung der aus einer

  • VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 6486/03

    Verfassungswidrigkeit der §§ 14 Abs 1 S 1, 69e Abs 3 BeamtVG

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des 5. Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BVerfG, 28.03.2007 - 2 BvR 1304/05

    Versagung von Versorgungsbezügen nach Ausscheiden eines Beamten aus dem

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

  • BVerwG, 24.02.1972 - II C 32.70

    Beurlaubung eines Beamten von den dienstlichen Aufgaben unter Dienstbezugswegfall

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvL 21/08

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit der Besoldung von

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvL 6/03

    Unzulässige Richtervorlage mangels vorschriftsmäßiger Besetzung bei Beschluss

  • BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72

    Richteramtsbezeichnungen

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Um dies zu gewährleisten, hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Besoldung als einen essentiellen Bestandteil des Alimentationsprinzips betont (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 145, 304 ).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Das vorlegende Gericht muss zudem von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ).

    Dabei hat es die aus seiner Sicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. BVerfGE 145, 249 ; 149, 1 ).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Die quantitative Auszehrung der Kaufkraft schlägt ab einer bestimmten Schwelle in eine verfassungsrechtlich relevante Qualität um (vgl. zur Anpassungsverpflichtung des Besoldungsgesetzgebers auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 52).

    Es gehört zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem Beamten zustehende amtsangemessene Alimentation - und mit ihr auch die Versorgung - nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet (BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 m.w.N. und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 78).

    Die Altersversorgung wird dadurch (vor-)finanziert, dass der Beamte oder Richter im aktiven Dienst nur Bruttobezüge erhält, die von vornherein - im Hinblick auf den künftigen Pensionsanspruch - niedriger festgesetzt sind (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 sowie Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - ZBR 2017, 305 Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 17).

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910

    Kürzung der deutschen Versorgungsbezüge um die während des Ruhestands von einer

    Mit Bescheid ohne Datum hob die Beklagte ihren Änderungsbescheid vom 2. März 2015 "aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.5.2017 (2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14)" ab 1. Juli 2009 nach § 48 VwVfG auf.

    Die Aufhebung des Änderungsbescheids vom 2. März 2015 sowie der Erlass des Änderungsbescheids vom 20. April 2018 rechtfertige die Beklagte mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. -, weil dieses die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - zur Berechnung des Ruhensbetrags nach § 55b SVG und dessen "Deckelung" als unzutreffend gewertet habe.

    Die Anrechnung von Zeiten einer Verwendung, zu deren Berücksichtigung der Dienstherr von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, weil der Soldat insoweit dem Dienstherrn gegenüber keinen systemgerechten Versorgungsanspruch "erdient" hat (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 91), beruht auf dem politischen Willen des Gesetzgebers, einen Anreiz für die im dienstlichen Interesse liegenden Tätigkeiten für derartige Einrichtungen zu schaffen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 30).

    Die Regelung entspricht § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG in den Fassungen vom 5. März 1987 und 18. Dezember 1989 und damit den Gesetzesfassungen, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) zugrunde lagen.

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts stehen dem Regelungsmodell des zeitbezogenen Ruhens weder das Alimentationsprinzip noch der Leistungsgrundsatz entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 71 ff.).

    Dass die Höhe der Ruhensbeträge nicht von der Höhe des im Auslandsdienst gewährten Kapitalbetrags, sondern in bestimmten Fällen von der Dauer des Dienstes in der über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung abhängt, wirft zudem kein Gleichheitsproblem auf (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 102).

    Der Kapitalbetrag ermöglicht eine dauerhafte Sicherung eigener Art und schließt auch die Möglichkeit ein, dass ein subjektiver Nutzen des Kapitalbetrags dem Empfänger so wichtig ist, dass er (spätere) wirtschaftliche Nachteile dafür in Kauf zu nehmen bereit ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 100).

    Nachteile, die sich aus der Nichtabführung der Kapitalbeträge ergeben können, sind als Ausdruck der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 94).

    Im Gegenteil lässt sich gerade aus der Formulierung "anstelle einer laufenden Versorgung" in Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 schließen, dass ein gezahlter Kapitalbetrag als Substitut einer laufenden Versorgung und damit als Versorgung anzusehen ist (vgl. auch BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 2).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) ausführlich dargelegt hat, verstößt es trotz möglicherweise nachteiliger Konsequenzen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG, dass eine auf § 55b SVG 1987/1989 gestützte Ruhensanordnung keine zeitliche Begrenzung ("Deckelung") enthält.

    Denn ein derartiger Kapitalbetrag bietet eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten, die dienstrechtlich nicht eingeschränkt sind und allein von den Bedürfnissen und der Anlagestrategie ihres Empfängers abhängen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 86 f.).

    Entscheidet sich der Empfänger des Kapitalbetrags hingegen für dessen Ablieferung an den Dienstherrn, verzichtet er damit auf die Ausschöpfung des mit dem Kapital verbundenen langfristigen Nutzungspotenzials, vermeidet allerdings zugleich jedes wirtschaftliche Risiko und kann vom Eintritt in den Ruhestand an mit der monatlichen Auszahlung der vollen Versorgung durch den deutschen Dienstherrn rechnen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 88).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

    Art. 33 Abs. 5 GG enthält eine institutionelle Garantie (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 150, 169 ), die das Berufsbeamtentum in seiner Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten will.

    Er will gewährleisten, dass Beamtinnen und Beamte die ihnen zugewiesene Aufgabe, im politischen Kräftespiel und bei wechselnden Mehrheitsverhältnissen eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 21, 329 ; 64, 367 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 148, 296 ), aufgrund der ihnen zukommenden persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit auch tatsächlich erfüllen.

    Auch die jüngere Senatsrechtsprechung lässt immerhin Flexibilisierungsansätze erkennen, wenn etwa im Beschluss zu den Wartefristen bei Übertragung eines höheren Statusamts eine Bezugnahme auf Weimar gänzlich unterbleibt (vgl. BVerfGE 145, 1 ) oder wenn in der Entscheidung zur Soldatenversorgung zumindest angedeutet wird, dass neben den traditionellen hergebrachten Grundsätzen auch Regelungen für das verfassungsrechtliche Fundament des Berufsbeamtentums bedeutsam werden könnten, die erst nach 1933 beziehungsweise 1949 entstanden sind (BVerfGE 145, 249 ):.

    So bringt es etwa die Öffnung der Staatlichkeit Deutschlands und seine Beteiligung an der Europäischen Union (Art. 23 Abs. 1 GG) und anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen (Art. 24 Abs. 1 GG) sowie Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG) mit sich, dass Beamte, Richter und Soldaten ihren Dienst im Auftrage des Dienstherrn (zeitweise) auch in derartigen Einrichtungen und im Ausland leisten müssen (vgl. insoweit die Konstellation in BVerfGE 145, 249 ff.).

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16

    Unzulässige Richtervorlage zu § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) wegen fehlender

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 88, 187 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 145, 249 ; 157, 223 ).

    Sie muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 145, 249 ; 159, 149 - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).

    Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ; 159, 149 ).

  • VG München, 25.09.2019 - M 21a K 18.3250

    Zu berücksichtigende Regelungskonzepte bei der Berechnung des Ruhegehaltes

    Zugleich wurde ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung in dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 10/11 beantragt und um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten.

    Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 1. April 2014 Widerspruch ein und bat nochmals das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 10/11 ruhen zu lassen sowie einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären.

    Mit Schreiben vom 21. August 2017 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 - entschieden habe, dass die Regelungen des § 55b SVG mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

    Im Hinblick auf die seitens des Klägers für erforderlich gehaltene Befristung der Ruhensregelung habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 - ausgeführt, dass der Umstand, dass das teilweise Ruhen der deutschen Versorgungsbezüge keine zeitliche Begrenzung aufweisen müsse, nicht den Grundsatz der amtsangemessenen lebenslangen Vollversorgung verletze.

    Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 - lediglich einzelne die Rechtsprechung nicht bindende Passagen aus den Entscheidungsgründen betreffen würden.

    Welche Fassung der für die Versorgung relevanten Vorschriften jeweils Anwendung findet, ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung eines Soldaten geltenden Übergangsregelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - BeckRS 2017, 113913).

    Der hier zu beurteilenden Ruhensregelung liegt folglich § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in den Fassungen von 1987 und 1989 zugrunde, für die nun in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, dass sie mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - BVerfGE 145, 249).

    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 - 2 C 25/09 - sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 - weiterhin der Auffassung ist, dass ein Endzeitpunkt für das Ruhen zu bestimmen ist und ein Betroffener Anspruch auf Aufhebung des Ruhensbescheids habe, nachdem der Kapitalbetrag aufgezehrt sei, ist diese Auffassung bzw. sind die generellen Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben wurden, nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - überholt (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.3.2019 - 2 B 50/18 - juris; BayVGH, U.v. 27.8.2018 - 14 B 18.478 - juris, betreffend die entsprechenden Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes; OVG NW, U.v. 20.4.2018 - 1 A 282/07 - juris).

    Denn der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine am Ende der Auslandsdienstzeit ausgezahlte Kapitalabfindung im Hinblick auf die damit verbundenen vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten für ihren Empfänger einen wirtschaftlichen Wert aufweisen oder erreichen könne, der bei typischem Verlauf auch durch eine zeitlich nicht eingeschränkte Addition von Ruhensbeträgen nicht überschritten werde und damit die amtsangemessene Alimentation des Versorgungsempfängers nicht gefährde; zusätzlich habe der Betroffene die Wahl, die Abfindung an seinen Dienstherrn auszukehren und sich auf diese Weise einen ungekürzten Versorgungsanspruch zu sichern (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - BVerfGE 145, 249).

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht verpflichtet sei, die für eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung geleistete Dienstzeit überhaupt als ruhgehaltfähig einzustufen, werde damit die amtsangemessene Alimentation des Versorgungsempfängers insgesamt nicht gefährdet; auch der Gesichtspunkt der Systemkonformität führe zu keinem anderen Ergebnis (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - BVerfGE 145, 249).

    Das Fehlen einer Begrenzung der Ruhensanordnung im Falle der Kapitalabfindung stelle eine pauschalierte Kompensation des Nutzungsvorteils dar, während die Gefahr einer Unteralimentierung durch die Ablieferung der Abfindung zuverlässig vermieden und durch eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwendung der Abfindung minimiert werden könne; die sofortige Erweiterung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit werde durch eine erweiterte Ruhensregelung kompensiert, aber nicht überkompensiert (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - BVerfGE 145, 249).

    Weder ist der Wortlaut des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in den Fassungen von 1987 und 1989 einer zu einer Anwendung der Begrenzungsregelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG in den Fassungen von 1987 und 1989 führenden Auslegung zugänglich (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2011 - 2 C 25/09 - juris) noch ist eine solche Auslegung vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - angezeigt.

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Die Vermeidung eines Doppelbezugs sozialrechtlicher Leistungen ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann als legitimer Zweck anerkannt, wenn die konkurrierenden Leistungen einander ihrem Sinn nach ausschließen (vgl. BVerfGE 31, 185 ) oder wenn sie dieselbe Zweckbestimmung aufweisen (vgl. BVerfGE 79, 87 ; 110, 412 ; vgl. zur Beamtenversorgung: BVerfGE 76, 256 ; 145, 249 ).
  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17

    Versorgungsbezüge - Antrag auf Zulassung der Berufung

    Stattdessen hat sie in aller Ausführlichkeit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts dargelegt und dem Verwaltungsgericht vorgeworfen, dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt zu sein, ohne sich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (- 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 -, juris) auseinandergesetzt zu haben.

    Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) stehe (ZB vom 7.2.2018, S. 3 [Bl. 193/GA]).

    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.), der auf die insofern wortgleichen Regelungen des Beamtenversorgungsrechts übertragbar ist, sind die generellen Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben hatte, überholt (so auch Bay. VGH, Urteil vom 27.8.2018, a. a. O., Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.4.2018 - 1 A 282/07 -, juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.10.2017 - 5 K 349.15 -, juris Rn. 46 ff.; VG Köln, Urteil vom 6.6.2018 - 23 K 897/14 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 25.1.2018 - 15 K 3371/11 -, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 22.9.2017 - M 21 K 14.16 -, juris Rn. 23 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, seine bisherigen Entscheidungen seien "im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) zu lesen" (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2018, a. a. O., Rn. 20).

    Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich im Fall der Leistung eines einmaligen Kapitalbetrages durch eine internationale Einrichtung der Umfang des Ruhens der Versorgung nach der Höhe des Kapitalbetrags richte und nach dessen Aufbrauchen ende, ist auch nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) überholt worden.

    Insofern führt das zutreffende Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) auseinandergesetzt (ZB vom 7.2.2018, S. 3 [Bl. 193/GA] und vom 28.5.2018, S.1 f. [Bl. 206 f./GA]) im Ergebnis, nicht zur Zulassung der Berufung.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten (ZB vom 7.2.2018, S. 3 [Bl. 193/GA]) ist nicht fraglich, ob das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) bei seinen weiteren Schlussfolgerungen zu § 56 BeamtVG 1994 bleiben werde.

    Denn es hat in seinem Beschluss vom 6. November 2018 (a. a. O., Rn. 20) nur ausgeführt, sein Urteil vom 5. September 2013 (a. a. O.) sei "im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) zu lesen".

    Denn der (unzulässige) Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts München (2 BvL 28/14) betraf § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und der Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (2 BvL 10/11) die Regelungen des § 55 b SVG in der bis 1991 bzw. bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (a. a. O.) auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die in den Vorgängerfassungen vorgesehene Verweisung auf § 55 b Abs. 1 Satz 1 SVG (wortgleich mit § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) erweiternd auf den gesamten Absatz 1 und damit auf die Deckelungsgrenze für laufende Versorgungsleistungen ausgedehnt werden könnte.

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572

    Deutsche Soldatenversorgung

    Dies ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 96 Abs. 5 Satz 1 SVG, die ihrerseits in der im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts (1.11.2009) gültigen Fassung der besagten Bekanntmachung anzuwenden ist (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 8).

    Diese ist gemäß § 55b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 a.E. i.V.m. § 97 Abs. 2 Satz 2 SVG mit dem Faktor 1, 875% (anstatt 1, 79375%) und das sich so ergebende Produkt von 0, 0656 (3,5 x 1, 875%) sodann mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 102), die im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Klägers ausweislich des Bescheids über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 30. Oktober 2009 einen Betrag von 6.749,38 EUR ausmachten, zu multiplizieren.

    Der streitgegenständliche Bescheid verstößt nicht gegen Art. 14 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 43 m.w.N.).

    Allerdings ist dieser Eingriff - auch im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 44) - gerechtfertigt durch das legitime Ziel des Gesetzgebers, eine Doppel- oder Überversorgung unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen zu vermeiden (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 82; BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 17 m.w.N.).

    Unabhängig davon ist zu sehen, dass im vorliegenden Fall allein der Mindestruhensbetrag zum Ruhen gebracht worden ist, der seinerseits vom Verhältnis des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils am Kapitalbetrag völlig unabhängig ist (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 4, 102).

    Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber schon nicht dazu, die für eine zwischen- und überstaatliche Einrichtung geleistete Dienstzeit überhaupt als ruhegehaltfähig einzustufen (BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 85), weswegen auch kein Verstoß gegen das Leistungsprinzip vorliegt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 90 ff.).

    Eine Befristung oder anderweitige "Deckelung" der Ruhensregelung ist von Verfassungs wegen auch deshalb nicht zu fordern, weil eine Kapitalabfindung wie die von der N... dem Kläger gewährte eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten bietet, die dienstrechtlich nicht eingeschränkt sind, also allein von den Bedürfnissen und der Anlagestrategie ihres Empfängers abhängen und über eine verzinsliche Anlage weit hinausgehen können (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 86 f.).

    Etwaigen Anlagerisiken kann der Soldat dadurch begegnen, dass er die in § 55b Abs. 4 Satz 2 SVG vorgesehene Ablieferung des Kapitalbetrags an den Dienstherrn wählt (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 88 f.).

    Das Fehlen einer Deckelung ist auch bezogen auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich im Hinblick auf die materiellen und immateriellen Vorteile einer Entsendung zur N... während der Entsendezeit (Einkommensniveau während der Auslandsdienstzeit), das wirtschaftliche Potenzial der Abfindung und den Umstand, dass der Soldat infolge seiner freiwilligen Beurlaubung in ein vom Normalfall abweichendes Versorgungssystem gewechselt ist (BVerfG, B.v. 23.5.2017 a.a.O. Rn. 104 m.w.N.; vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 26.11.2018 - 14 B 15.910 - juris Rn. 89 ff.).

    Die Revision ist abweichend vom Antrag im Schriftsatz vom 11. März 2019 nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - (BVerfGE 145, 249) den früheren, auch für den vorliegenden Fall wesentlichen Streitstand in der Rechtsprechung beendet hat (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2018 - 14 B 18.478 - juris Rn. 26).

  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 83/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf Ruhegehalt eines Beamten

  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20

    Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der

  • VG München, 27.10.2021 - M 21b K 20.4851

    Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung des Ruhens von

  • BVerfG, 09.07.2018 - 1 BvL 2/18

    Die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • VGH Bayern, 14.08.2019 - 14 BV 18.671

    Anrechnung eines von der NAHEMA erhaltenen Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

  • VG München, 10.12.2019 - M 21b K 17.5334

    Anrechnung der für eine Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen

  • VGH Bayern, 14.11.2018 - 3 BV 16.2072

    Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

  • BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen

  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

  • LSG Bayern, 23.01.2018 - L 3 U 29/15

    Schwere eines Arbeitsunfalls

  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390

    Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 18.19

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07

    Prüfung der Norm des § 55b Abs. 3 S. 1 SVG a.F. im Soldatenversorgungsrecht wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22

    Erhebung eines Ausgleichszuschlags 2019 durch die Postbeamtenkrankenkasse

  • VG München, 17.09.2018 - M 21 K 18.281

    Anrechnung der für eine Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 1.20

    Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei

  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 12 N 20.2529

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Regelungen zur Erhebung von

  • VG Köln, 10.11.2021 - 23 K 1487/18
  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 14 B 18.1276

    Ruhen des Versorgungsanspruchs bei Kapitalbetragszahlungen durch über- oder

  • VG Schleswig, 07.01.2020 - 12 A 202/17

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Aufzehrung der Kapitalabfindung

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 5.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 7.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

  • VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816

    Rechtmäßigkeit des Ruhens von Versorgungsbezügen wegen eines von einer zwischen-

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der

  • VGH Bayern, 03.05.2023 - 14 B 21.1066

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Ruhensbescheides - Rücknahmeermessen für

  • BSG, 18.10.2023 - B 5 R 49/21 R

    Linken-Politiker Ernst scheitert: Keine volle Rente für Abgeordnete

  • VG Köln, 19.01.2022 - 23 K 1792/19
  • BVerwG, 29.03.2019 - 2 B 50.18

    Klage gegen das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge eines Soldaten; Kürzung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2022 - 1 A 2802/19

    Zeitlich unbegrenzter Abzug von Ruhensbeträgen von dem Ruhegehalt eines Soldaten;

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VGH Bayern, 03.05.2023 - 14 B 22.154

    Ruhen von Versorgungsbezügen wegen eines von einer NATO-Organisation infolge

  • BSG, 13.12.2023 - B 7 AS 15/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 11.22

    Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten

  • VerfGH Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 VB 51/17

    Zur Ruhestandsaltersgrenze von Gerichtsvollziehern - Nichteinbeziehung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2018 - 1 A 2517/16

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs;

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 4.20

    Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei

  • VG München, 17.09.2018 - M 21 K 18.1464

    Rechtmäßigkeit eines Ruhensbescheids zur Berücksichtigung einer im Rahmen der

  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16

    115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit;

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - 1 A 2931/19

    Keine Änderung derRechtslage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Änderung der

  • BVerwG, 29.08.2019 - 2 B 73.18

    Voraussetzungen für das Ruhen des Ruhegehalts eines Beamten; Berücksichtigung

  • BVerwG, 06.11.2018 - 2 B 10.18

    Anwendung einer Ruhensregelung auf eine einem Berufssoldaten zugeflossenen

  • VG München, 23.10.2019 - M 21b K 18.731

    Zum Ruhen der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, der aus der Verwendung

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 4/17

    Kriterien für die Wertermittlung in Abfindungsfällen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 18/14

    Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der

  • OVG Sachsen, 26.02.2024 - 2 A 555/22

    Ruhegehaltfähigkeit; Polizeizulage; Versorgungsfallprinzip

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 20/14

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 9.19

    Abschlag; Altersgeld; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Auslandseinsatz der Bundeswehr;

  • VG Augsburg, 08.02.2018 - Au 2 K 17.206

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7511/17
  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 9.16

    Beamter; Grundsatz der Kostenneutralität; Höchstgrenzen beim Zusammentreffen

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

  • BVerwG, 02.12.2019 - 2 B 21.19

    Berufssoldat; Erhöhung des Ruhegehalts; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers;

  • VG Köln, 05.04.2019 - 23 K 8378/17
  • VG Augsburg, 07.12.2017 - Au 2 K 17.897

    Versorgungsausgleichsbedingte Kürzung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Ruhestand

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2019 - L 2 EG 3/18

    Berücksichtigung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit für eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 2021/13

    Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids bei Beziehen der Ruhensregelung

  • VG Gelsenkirchen, 06.03.2020 - 3 K 5019/16

    Versorgung, ruhegehaltsfähige Dienstzeit, 17. Lebensjahr

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2352

    Gewährung von Altersgeld einem freiwillig ausgeschiedenen Berufssoldaten

  • OVG Sachsen, 18.12.2019 - 2 A 1193/18

    Soldatenversorgung; besondere Auslandsverwendung; Doppelanrechnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 1 A 707/15

    Rücknahme bzw. Abänderung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ruhensbescheides

  • VGH Bayern, 04.03.2022 - 14 ZB 22.148

    Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung des Ruhens von

  • VG Berlin, 22.11.2018 - 36 K 186.17

    Geltendmachung der Aufhebung der Ruhendstellung der Versorgungsbezüge

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 4 S 3260/20

    Definition des "tätlichen" Angriffs im Sinne des § 80a Abs 1 LBG BW (juris: BG BW

  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 10.19

    Berechnung des Altersgeldes § 7 AltGG

  • VG Köln, 12.02.2020 - 23 K 1489/18
  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2353

    Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehene pauschale

  • VG München, 22.09.2017 - M 21 K 14.16

    Teilweises Ruhen von Versorgungsbezügen bei zwischenzeitlicher Tätigkeit für

  • VG Köln, 06.06.2018 - 23 K 897/14
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2020 - 2 S 152/20

    Erhöhung der Grundversicherungsbeiträge der Postbeamtenkrankenkasse zum

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354

    Ruhegehaltsansprüche für auf eigenen Wunsch aus dem Dienst entlassenen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15

    Unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin

  • VGH Bayern, 26.02.2019 - 14 B 17.188

    Soldatenversorgung - Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der tatsächlichen

  • VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19

    Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2019 - 4 B 8.15

    Streitgegenstand bei Erlass eines ablehnenden Zweitbescheid; (keine) Möglichkeit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20

    Wahlen zu den Vorschlagslisten für die Wahlen der (richterlichen) ständigen

  • VGH Bayern, 30.11.2017 - 3 ZB 14.2559

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Verhältnis von Pflichtbeitragszeiten in

  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 19 R 388/17

    Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge zur gesetzlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 1 B 1316/12

    Rechtmäßigkeit der Abänderung des Ruhensbescheides im Wege der (teilweisen)

  • VG Gelsenkirchen, 09.04.2020 - 3 K 11500/17

    Nachgeheiratete Witwe; Verfassungsmäßigkeit; Altersdiskriminierung; Europarecht;

  • OVG Sachsen, 05.07.2017 - 2 A 896/16

    Versorgungsbezüge, Ruhensregelung, Rückerstattung, verschärfte Haftung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2016 - 1 E 784/16

    Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung durch das Beschwerdegericht; Prüfung

  • VG Köln, 10.12.2014 - 23 K 5399/12

    Ruhen der Versorgungsbezüge eines ehemaligen Berufssoldaten aufgrund des Erhalts

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 - L 6 VS 933/22

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Beschränkung auf

  • VG Minden, 03.07.2020 - 12 K 3207/18
  • VG Köln, 10.12.2014 - 23 K 7126/11
  • VG Bayreuth, 26.04.2022 - B 5 K 20.862

    Keine Anwendung der Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf freiwillig nach § 1

  • VG Bayreuth, 26.04.2022 - B 5 K 20.1211

    Keine Anwendung der Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf freiwillig nach § 1

  • VG Köln, 10.12.2014 - 23 K 4957/12
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 1 B 1319/12

    Vorliegen eines Ermessensfehlers der Behörde bei Ablehnung der Rücknahme eines

  • VG Frankfurt/Oder, 26.03.2020 - 2 K 443/15

    Recht der Landesbeamten

  • VG Stuttgart, 13.03.2019 - 3 K 2814/17

    Anrechnung des zwischen dem Erreichen der besonderen Altersgrenze im Schuldienst

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 1 B 1318/12

    Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige

  • VG München, 07.04.2020 - M 21b E 19.6245

    Beamtenrecht, Ruhen der Versorgungsbezüge, kein Anordnungsgrund

  • VG Aachen, 27.06.2019 - 1 K 6312/17

    Ruhensregelung; Kapitalabfindung; Wiederaufgreifen; Ermessen; Endzeitpunkt;

  • VG München, 06.11.2018 - M 21 K 16.3426

    Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines

  • VG Köln, 25.01.2018 - 15 K 3371/11

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Ruhensbeträgen eines Beamten im Dienst des

  • VG Gelsenkirchen, 09.08.2017 - 12 K 5031/16

    Hochschule; Besoldungslast; Dienstherr; Passivrubrum; Berichtigung; Zuständige

  • VG Köln, 06.03.2019 - 23 K 977/17
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