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   BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04   

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BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 (https://dejure.org/2004,97)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 (https://dejure.org/2004,97)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 (https://dejure.org/2004,97)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA, die sofortige Vollziehung des Verbots eines NPD-Aufzugs mit Kundgebungen in Bochum unter dem Motto: "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit" auszusetzen - Zur Berücksichtigung der im Eilrechtsschutzverfahren erkennbaren ...

  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA ohne Begründung, die sofortige Vollziehung des Verbots eines NPD-Aufzugs mit Kundgebungen in Bochum auszusetzen

  • Wolters Kluwer

    Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht; Notwendigkeit der Angabe der erkennbaren Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden; Grundrechtsschutzvereitelung bei Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen; ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § ... 32 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 32 Abs. 5; ; VersG § 15; ; VersG § 15 Abs. 1; ; VersG § 20; ; StGB § 130; ; StGB § 130 Abs. 1; ; StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 130 Abs. 1 Nr. 2; ; GG Art. 5; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 8; ; GG Art. 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2
    Einstweiliger Rechtsschutz im Versammlungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zu Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts von Äußerungen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zu Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts von Äußerungen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.7.2004)

    Kein Versammlungsverbot allein wegen rechter Meinungsäußerungen // Verbotsverfügung gegen NPD-Aufmarsch in NRW rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG; § 15 Abs. 1 VersG
    Meinungsinhalte als Verbotsgrund für Versammlung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 111, 147
  • NJW 2004, 2814
  • NVwZ 2004, 1483 (Ls.)
  • DVBl 2004, 1230
 
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Wird zitiert von ... (321)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
    Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

    So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 1 BvQ 18/01 -, NJW 2001, S. 2072 ; Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

    Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 13, 46 ; 25, 44 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
    Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung finden ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken auch dann, wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt (im Anschluss an BVerfGE 90, 241).

    Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

    Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
    Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 13, 46 ; 25, 44 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).

    Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 ).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    a) aa) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 ; 111, 147 ).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Allgemeine Gesetze seien alle Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verböten, sondern dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienten, das in der Rechtsordnung allgemein und unabhängig davon geschützt sei, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden könne (Verweis auf BVerfGE 7, 198 ; 111, 147 ; 120, 180 ).

    Dabei richtet sich die Reichweite der Versammlungsfreiheit insoweit nach dem Umfang des von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährten Schutzes (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).

    Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 111, 147 ; 117, 244 ).

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass das fragliche Rechtsgut schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung geschützt sein muss (vgl. BVerfGE 111, 147 ; 117, 244 ) und damit Inhaltsanknüpfungen in Neutralität zu den verschiedenen politischen Strömungen und Weltanschauungen stehen müssen.

    Nichts anderes gilt für die §§ 86, 86a StGB, die das Bundesverfassungsgericht gleichfalls als allgemeine Gesetze beurteilt hat (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 15 A 2293/15

    "Licht-Aus"-Aufruf durch Düsseldorfer Oberbürgermeister rechtswidrig

    vgl. insoweit BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 19, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 20, und vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 -, juris Rn. 25 und 38.
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