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   BVerfG, 23.06.2014 - 2 BvR 1222/14   

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https://dejure.org/2014,25472
BVerfG, 23.06.2014 - 2 BvR 1222/14 (https://dejure.org/2014,25472)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.2014 - 2 BvR 1222/14 (https://dejure.org/2014,25472)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 (https://dejure.org/2014,25472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 13 Abs 2 InsO
    Keine Auslagenerstattung bei Erledigung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Keine Auslagenerstattung bei Erledigung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Auslagenerstattung bei Erledigung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2014 - 2 BvR 1222/14
    Über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Die hiernach gebotene Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Funktion und der Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht auf Grund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt aber dann in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).

  • BVerfG, 13.04.2011 - 1 BvR 689/11

    Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der PKH-Bewilligung und Beiordnung eines

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2014 - 2 BvR 1222/14
    Im Zeitpunkt ihrer Einlegung vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig, so dass trotz der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen eine Auslagenerstattung sowohl für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als auch für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 06.10.1994 - 2 BvR 856/81

    Antrag auf Auslagenerstattung teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2014 - 2 BvR 1222/14
    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt aber dann in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).
  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 23.06.2014 - 2 BvR 1222/14
    Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt aber dann in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).
  • BVerfG, 04.08.2015 - 2 BvR 1690/14

    Abgeordnete sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beschwerdeberechtigt,

    Diese Billigkeitsentscheidung ist grundsätzlich nicht aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, bei der eine lediglich kursorische Prüfung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen erfolgen müsste, zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 505/13 -, juris, Rn. 9).

    Jedoch war die Verfassungsbeschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einlegung unzulässig, so dass eine Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, NJW 2011, S. 3081 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 689/15

    Keine Erstattung der notwendigen Auslagen bei Erledigterklärung einer mangels

    Er war zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausreichend dargetan hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3).
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