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   BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20   

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BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 (https://dejure.org/2020,21395)
BVerfG, Entscheidung vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 (https://dejure.org/2020,21395)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 (https://dejure.org/2020,21395)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Recht auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung von Eilrechtsschutz in einer Asylsache nicht verletzt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 36 Abs 4 AsylVfG 1992, § 71 Abs 1 AsylVfG 1992, § 71 Abs 4 AsylVfG 1992, § 71 Abs 5 S 2 AsylVfG 1992
    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) sowie der richterlichen Sachaufklärungspflichten (Art 3 Abs 1 GG) an die Einstufung ausländischer Urkunden im Asylverfahren als unecht - sowie zur Einstufung einer Vorladung der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) sowie der richterlichen Sachaufklärungspflichten (Art 3 Abs 1 GG) an die Einstufung ausländischer Urkunden im Asylverfahren als unecht - sowie zur Einstufung einer Vorladung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschränken der Aufklärungspflicht des Gerichts in einem Eilverfahren nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei drohender Verfolgung in Dagestan wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Vorlage der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) sowie der richterlichen Sachaufklärungspflichten (Art 3 Abs 1 GG) an die Einstufung ausländischer Urkunden im Asylverfahren als unecht - sowie zur Einstufung einer Vorladung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der versagte Eilrechtsschutz in Asylsachen - und das Recht auf effektiven Rechtsschutz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Eilrechtsschutz in einer

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20
    Danach darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, Rn. 21).

    Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit darf nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die von Verfassungs wegen an die Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind (vgl. BVerfGE 67, 43 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 07.03.2002 - 2 BvR 191/02

    Ermessen des Fachgerichts zur Überprüfung der Echtheit ausländischer öffentlicher

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20
    Zwar ist in einem Eilverfahren nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 71 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, Rn. 4).

    Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, den Nachweis der Unechtheit einer solchen Urkunde in jedem Fall im Rahmen einer Beweisaufnahme herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 1992 - 2 BvR 1003/91 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, Rn. 5).

  • BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09

    Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20
    Dabei begegnet es zwar grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Fachgerichte an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientieren und dann die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs lediglich summarisch prüfen (vgl. BVerfGK 5, 237 ; 16, 233 ).

    Eine umfassendere Prüfung des im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Anspruchs bereits im Eilverfahren kann aber von Verfassungs wegen geboten sein, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 1, 292 ; 5, 237 ; 16, 233 ).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20
    Dabei begegnet es zwar grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Fachgerichte an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientieren und dann die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs lediglich summarisch prüfen (vgl. BVerfGK 5, 237 ; 16, 233 ).

    Eine umfassendere Prüfung des im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Anspruchs bereits im Eilverfahren kann aber von Verfassungs wegen geboten sein, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 1, 292 ; 5, 237 ; 16, 233 ).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20
    Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit darf nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die von Verfassungs wegen an die Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind (vgl. BVerfGE 67, 43 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, Rn. 21).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20
    Eine umfassendere Prüfung des im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Anspruchs bereits im Eilverfahren kann aber von Verfassungs wegen geboten sein, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 1, 292 ; 5, 237 ; 16, 233 ).
  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20
    Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entsprechend anzuwendenden §§ 114 ff. ZPO (BVerfGE 1, 109 ; stRspr) nicht vorliegen.
  • BVerfG, 12.11.1991 - 2 BvR 1216/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung im Eilverfahren gegen

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20
    Geht es in einem Eilverfahren um die Frage, ob nach Stellung eines Folgeantrags die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, muss das Verwaltungsgericht dies ebenfalls erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1991 - 2 BvR 1216/91 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren bei Ablehnung der Durchführung

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20
    Zwar ist in einem Eilverfahren nach Ablehnung eines Asylfolgeantrags die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 71 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2020 - 2 BvR 939/20
    a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 ; stRspr).
  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 49.09

    Amtliche Auskunft; Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes; Amtsaufklärung;

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 11.02.1992 - 2 BvR 1003/91

    Richterliche Überzeugungsbildung und richterliche Unabhängigkeit - Beweisqualität

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • VG Würzburg, 21.03.2022 - W 7 S 22.30097

    Keine Wiederaufgreifensgründe glaubhaft gemacht

    Für die Beweiskraft des als Kopie vorgelegten Fahndungsbeschlusses, der den Anschein einer ausländischen öffentlichen Urkunde erweckt, gelten auch im Verwaltungsprozess die Regeln des § 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.7.1986 - 9 C 8.86 - juris Rn. 25).

    Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, den Nachweis der Unechtheit der fraglichen Urkunde in jedem Fall im Rahmen einer Beweisaufnahme herbeizuführen (vgl. BVerfG, B.v. 11.2.1992 - 2 BvR 1003/91 - juris Rn. 7; B.v. 7.3.2002 - 2 BvR 191/02 - juris Rn. 5; B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 21).

    Hat das Verwaltungsgericht jedoch Zweifel an der Echtheit, so muss es sich durch weitere Ermittlungen, etwa durch Einholung einer Auskunft über das Auswärtige Amt, die erforderliche Überzeugungsgewissheit in dem einen oder anderen Sinne verschaffen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 21 m.V.a. BVerwG, B.v. 28.6.2010 - 5 B 49.09 - juris Rn. 4).

    In einem solchen Fall kann es angezeigt sein, dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stattzugeben und die erforderlichen Ermittlungen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens durchzuführen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 21).

    Weitere Ermittlungen des erkennenden Gerichts sind auch unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 21 m.w.N. sowie die Ausführungen im vorstehenden Absatz) nicht angezeigt.

    Damit beziehen sich das Auswärtige Amt und ihm folgend das Bundesamt auch auf solche Tatsachen, die außerhalb der Urkunde selbst liegen und somit auch durch eine Echtheitsüberprüfung nicht ohne Weiteres erschüttert werden könnten (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2020 - 11 S 3717/20

    Vorliegen eines Ausweisungsinteresses wegen strafgerichtlicher Verurteilung; kein

    Außerdem berücksichtigt der Senat, dass den Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch im Übrigen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung zu tragen ist (stRspr. des BVerfG; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 17).

    Angesichts der mit der Ankündigung der Abschiebung des Antragstellers im Raum stehenden intensiven Eingriffe in dessen verfassungs-, unions- und völkerrechtlich gewährleisteten Rechte war dies geboten (vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 17).

  • VG Würzburg, 30.09.2020 - W 10 S 20.31082

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

    Dabei darf sich das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris m.w.N.).

    Insoweit fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit - wenn es sie bejahen will - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine summarische Prüfung hinausgehen muss (BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris; B.v. 25.2.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 21).

    Bei dieser Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (BVerfG, B.v. 23.7.2020 a.a.O.).

  • VG Würzburg, 27.08.2020 - W 10 S 20.30920

    Abschiebung einer Nigerianerin trotz minderjähriger Kinder

    Dabei darf sich das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf eine summarische Prüfung beschränken, wenn dem Antragsteller im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine endgültige Verletzung seiner Rechte droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris m.w.N.).

    Insoweit fordert der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit - wenn es sie bejahen will - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine summarische Prüfung hinausgehen muss (BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris; B.v. 25.2.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 21).

    Bei dieser Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (BVerfG, B.v. 23.7.2020 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 9 S 22.30074

    Nigeria, Anhörungsrüge, Ablehnung eines Zweitantrags als unzulässig, erfolgloser

    Dabei genügt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine summarische Prüfung, weil mit dem Vollzug einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung Grundrechtsverletzungen verbunden sind und effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18).

    Danach darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose der voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit, wenn es sie bejahen will, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18; B.v. 25.2.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 21).

    Allerdings bleiben bei dieser Prüfung von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18).

  • VG Augsburg, 03.02.2022 - Au 9 S 22.30074

    Erfolgloser Eilantrag eines nigerianischen Staatsangehörigen gegen eine

    Dabei genügt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine summarische Prüfung, weil mit dem Vollzug einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung Grundrechtsverletzungen verbunden sind und effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18).

    Danach darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose der voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit, wenn es sie bejahen will, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18; B.v. 25.2.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 21).

    Allerdings bleiben bei dieser Prüfung von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18).

  • VG Würzburg, 27.08.2020 - W 10 S 20.30925

    Keine Abschiebung nach Nigeria wegen diverser Krankheiten

    Dabei genügt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine summarische Prüfung, weil mit dem Vollzug einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung Grundrechtsverletzungen verbunden sind und effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18).

    Danach darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose der voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit, wenn es sie bejahen will, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18; B.v. 25.2.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris Rn. 21).

    Allerdings bleiben bei dieser Prüfung von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 18).

  • VG Würzburg, 25.07.2023 - W 8 S 23.30389

    Sofortverfahren, Nigeria, unzulässiger Zweitantrag, Bezugnahme auf

    Dabei genügt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine summarische Prüfung, weil mit dem Vollzug einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung Grundrechtsverletzungen verbunden sind und effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris).

    Danach darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose der voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit, wenn es sie bejahen will, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris; B.v. 25.2.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris).

    Allerdings bleiben bei dieser Prüfung von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris).

  • VG Würzburg, 15.03.2023 - W 5 S 23.30154

    Asyl, Zweitantrag, Gh., unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags in Italien, kein

    Dabei genügt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine summarische Prüfung, weil mit dem Vollzug einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung Grundrechtsverletzungen verbunden sind und effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris).

    Danach darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose der voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit, wenn es sie bejahen will, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris; B.v. 25.2.2019 - 2 BvR 1193/18 - juris).

    Allerdings bleiben bei dieser Prüfung von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (vgl. BVerfG, B.v. 23.7.2020 - 2 BvR 939/20 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 11 S 883/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebemaßnahmen; (kein) Duldungsanspruch wegen

    Außerdem berücksichtigt der Senat, dass den Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch im Übrigen bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung zu tragen ist (stRspr. des Senats in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 - juris Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2020 - 12 S 2380/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung nach Ablehnung eines

  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 19 C 20.2914

    Versagung einer Ausbildungsduldung wegen bevorstehender aufenthaltsbeendender

  • VG Minden, 28.04.2021 - 1 L 741/20

    Abschiebungsandrohung Änderung der Sach- und Rechtslage Anwendungsvorrang des

  • VG Frankfurt/Oder, 15.09.2021 - 8 L 149/21
  • VG München, 24.08.2023 - M 13 ES 21.32795

    Herkunftsland / Zielstaat: Nigeria, Antragsteller: Mutter sowie zwei

  • VG Düsseldorf, 17.09.2021 - 22 L 1585/21

    Antragsart, vorläufiger Rechtsschutz, einstweiliger Rechtsschutz,

  • VG Sigmaringen, 28.05.2021 - A 8 K 424/21

    Anforderungen an die Begründung eines abgelehnten Asylantrages als offensichtlich

  • VG Wiesbaden, 18.03.2022 - 6 K 2050/18

    Iran: Keine Verfolgung bei Konversion zum Zoroastrismus oder evtl. Teilnahme an

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