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   BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04   

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https://dejure.org/2005,5897
BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04 (https://dejure.org/2005,5897)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 1 BvR 79/04 (https://dejure.org/2005,5897)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2005 - 1 BvR 79/04 (https://dejure.org/2005,5897)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (juris: SGB3ÄndG 3

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verfassungswidrigkeit des dritten Sozialgesetzbuchänderungsgesetz (3. SGB-III-ÄndG); Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 126
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 73/02 R

    Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe - Erlöschen des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04
    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. September 2003 - B 11 AL 73/02 R -,.

    Die Klage der Beschwerdeführerin, mit der sie unter anderem eine Verfassungswidrigkeit des 3. SGB-III-ÄndG rügte, blieb ohne Erfolg (vgl. BSG SozR 4-4300 § 434b Nr. 1).

  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 2402/97

    Verfassungsbeschwerde gegen zeitliche Begrenzung der Arbeitslosenhilfe nicht

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04
    Die originäre Arbeitslosenhilfe war nach § 197 SGB III a.F. auf ein Jahr befristet (vgl. hierzu auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 896 f.).

    Eine unterschiedliche Behandlung der Anschluss-Arbeitslosenhilfe und der originären Arbeitslosenhilfe ist im Übrigen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 896 ).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, unter welchen Umständen Sozialleistungen den Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 92, 365 ) und unter welchen Voraussetzungen Art. 3 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 111, 176 ) und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 96, 288 ) verletzt sind.
  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, unter welchen Umständen Sozialleistungen den Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 92, 365 ) und unter welchen Voraussetzungen Art. 3 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 111, 176 ) und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 96, 288 ) verletzt sind.
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, unter welchen Umständen Sozialleistungen den Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 92, 365 ) und unter welchen Voraussetzungen Art. 3 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 111, 176 ) und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 96, 288 ) verletzt sind.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04
    Auch eine Annahme nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist nicht angezeigt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, unter welchen Umständen Sozialleistungen den Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 69, 272 ; 92, 365 ) und unter welchen Voraussetzungen Art. 3 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 111, 176 ) und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 96, 288 ) verletzt sind.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04
    Sozialversicherungsrechtliche Positionen, die dem Einzelnen nach der Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 72, 175 ), genießen dann den Schutz der Eigentumsgarantie, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04
    Auch eine indirekte Benachteiligung (vgl. hierzu BVerfGE 104, 373 ) ist nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 79/04
    Sozialversicherungsrechtliche Positionen, die dem Einzelnen nach der Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 72, 175 ), genießen dann den Schutz der Eigentumsgarantie, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Allerdings wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2624) die originäre Arbeitslosenhilfe, die in Sonderfällen ohne vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld geleistet wurde, mit Wirkung zum 1. Januar 2000 gestrichen (vgl. BVerfGK 6, 126).
  • SG Stade, 23.02.2006 - S 6 AL 233/04

    Rechtmäßigkeit einer Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 31.

    Er war insbesondere auch nach dem aus Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Sozialstaatsprinzip nicht daran gehindert, diese Leistungsart abzuschaffen und für die Sicherstellung des Lebensunterhalts ein anderes Regelungswerk einzuführen (LSG Niedersachsen-Bremen vom 8. September 2005 - L 8 AL 218/05; vgl zum Wegfall der originären Alhi ab 1. Januar 2000 BVerfG SozSich 2005, 342; BSG SozR 4-4300 Nr. 1 zu § 434b).

    Andere verfassungsrechtliche Zweifel sind nicht ersichtlich, insbesondere unterfällt der Anspruch auf Alhi als steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl BVerfG SozSich 2005, 342; BVerfG SozR 3-4100 Nr. 2 zu § 242q; Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 13 Rn 31-37).

    Da es sich bei der Alhi wie bei dem Alg II um eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung handelt (vgl BVerfGE 87, 234, 235; BVerfG SozSich 2005, 342), hätte der Gesetzgeber die Leistung jederzeit (bis auf das Niveau der Sozialhilfe) absenken können.

  • SG Karlsruhe, 28.02.2007 - S 6 AS 2/07

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Einkommens des nichtehelichen Partners

    Der Anspruch auf diese Leistung stellt daher kein Eigentum im Sinne der Verfassung dar (vgl. zur originären Arbeitslosenhilfe BVerfGK 6, 126 ff.).
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