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   BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17   

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BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17 (https://dejure.org/2017,32332)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17 (https://dejure.org/2017,32332)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 (https://dejure.org/2017,32332)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 5 GG, § 38 Abs 1 S 1 DG ST 2006, § 38 Abs 1 S 2 Alt 1 DG ST 2006, § 38 Abs 1 S 2 Alt 2 DG ST 2006, § 64 Abs 1 KomVerfG ST
    Nichtannahmebeschluss: Kommunalverfassungsrechtliches Abwahlverfahren begründet keine "besondere Suspendierungsschranke" bzgl der vorläufigen Dienstenthebung eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (hier: Bürgermeisterin einer sachsen-anhaltinischen Stadt; § 38 Abs 1 S 2 ...

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Dienstenthebung eines hauptamtlichen Bürgermeisters; Eingriff in den Status eines Beamten als eine vorläufige Maßnahme im Zusammenhang mit einem förmlichen Disziplinarverfahren; Abwägung der Belastung des Angeschuldigten mit dem auf dem Spiel stehenden Ausmaß ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Kommunalverfassungsrechtliches Abwahlverfahren begründet keine "besondere Suspendierungsschranke" bzgl der vorläufigen Dienstenthebung eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (hier: Bürgermeisterin einer sachsen-anhaltinischen Stadt; § 38 Abs 1 S 2 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Dienstenthebung eines hauptamtlichen Bürgermeisters; Eingriff in den Status eines Beamten als eine vorläufige Maßnahme im Zusammenhang mit einem förmlichen Disziplinarverfahren; Abwägung der Belastung des Angeschuldigten mit dem auf dem Spiel stehenden Ausmaß ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufige Dienstenthebung eines hauptamtlichen Bürgermeisters; Eingriff in den Status eines Beamten als eine vorläufige Maßnahme im Zusammenhang mit einem förmlichen Disziplinarverfahren; Abwägung der Belastung des Angeschuldigten mit dem auf dem Spiel stehenden Ausmaß ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Kommunalverfassungsrechtliches Abwahlverfahren begründet keine "besondere Suspendierungsschranke" bzgl der vorläufigen Dienstenthebung eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (hier: Bürgermeisterin einer sachsen-anhaltinischen Stadt; § 38 Abs 1 S 2 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufige Dienstenthebung aus dem Bürgermeisteramt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1702
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17
    Denn die vorläufige Dienstenthebung hindert den Beamten (für einen bestimmten Zeitraum) vollständig an der Ausübung seines Amtes, auf die er kraft des bestehenden Beamtenverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch hat (vgl. BVerfGE 46, 17 ).

    Diese (prognostische) Feststellung lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur treffen, wenn dabei auch die Belastung des Angeschuldigten mit dem auf dem Spiel stehenden Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung der dienstlichen Interessen abgewogen wird (vgl. BVerfGE 46, 17 ).

    Sie muss im Interesse des gemeinen Wohls geboten sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 46, 17 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96

    Vorläufige Dienstenthebung eines Richters durch die Dienstgerichte

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17
    Die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gebotene Abwägung kann das Bundesverfassungsgericht nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin überprüfen, ob eine solche überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei angewandten Maßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 -, juris, Rn. 22 unter Verweis auf BVerfGE 27, 344 ; 28, 264 ).

    Verfassungsrechtlich ist hiergegen nichts zu erinnern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 1996 - 2 BvR 136/96 -, juris, Rn. 23).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2017 - 10 M 7/17

    Suspendierung der Bürgermeisterin von Haldensleben bestätigt

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17
    Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte die Beschwerdeführerin unter dem 4. Mai 2017 Beschwerde ein, die mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Juli 2017 - 10 M 7/17 - zurückgewiesen wurde.
  • VG Magdeburg, 25.04.2017 - 15 B 3/17

    Antrag der Haldensleber Bürgermeisterin gegen die vorläufige Dienstenthebung

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17
    Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 MD - ab.
  • BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Notariatsreform Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17
    Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, das heißt auf Übertragung einer seinem Status entsprechenden Funktion (vgl. BVerfGE 141, 56 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2017 - 2 BvR 2524/16 -, juris, Rn. 40).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17
    Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, das heißt auf Übertragung einer seinem Status entsprechenden Funktion (vgl. BVerfGE 141, 56 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2017 - 2 BvR 2524/16 -, juris, Rn. 40).
  • OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 19 ZD 4/13

    Vorliegen einer vorläufigen Dienstenthebung eines Beamten nach § 38 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17
    Denn es ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung, auf die auch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen Bezug nehmen, anerkannt, dass auch bei einer zu erwartenden Kürzung der Dienstbezüge eine vorläufige Dienstenthebung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 25. März 2013 - 19 ZD 4/13 -, juris, Rn. 12).
  • BVerfG, 09.09.1994 - 2 BvR 1089/94

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Entscheidung über die Suspendierung eines

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17
    Zutreffend legt sie allerdings dar, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an eine vorläufige Dienstenthebung ergeben können, wenn ihre Wirkung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1994 - 2 BvR 1089/94 -, juris, Rn. 23).
  • VerfGH Bayern, 19.04.1989 - 1-VI-88
    Auszug aus BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17
    In ihrer wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt unterscheiden sie sich aber nicht von den Berufsbeamten (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 - Vf. 1 - VI/88 -, NVwZ 1990, S. 357).
  • BVerfG, 18.01.2008 - 2 BvR 313/07

    Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornographischer

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17
    Er kann etwa durch die Regelungen des Disziplinarrechts, das ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zählt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 -, juris, Rn. 19 m.w.N.), eingeschränkt werden.
  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Verhängung wiederholter

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

    Denn um derartige Konsequenzen zu vermeiden, ist schlicht ein rechtskonformes Verhalten erforderlich, sodass es sich bei einer unterstellten faktischen Verhaltenssteuerung lediglich um die Realisierung der spezialpräventiven Dimension des Disziplinarrechts handelte, das seinerseits als hergebrachter Grundsatz mit seiner grundrechtsverkürzenden Dimension anerkannt ist (vgl. BVerfGE 7, 129 ; 15, 105 ; 37, 167 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, Rn. 17).
  • VG Magdeburg, 24.11.2020 - 15 A 12/19

    Disziplinarklage; Entfernung

    Die gegen die gerichtliche Entscheidung zur Suspendierung geführte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1745/17; juris).

    (2 BvR 1745/17; juris) der Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen die (gerichtlichen) Entscheidungen zur Suspendierung ausgeführt:.

    Demnach sind hier nicht die Kriterien des kommunalverfassungsrechtlichen Abwahlverfahrens entscheidend, sondern allein die Kriterien des Disziplinarrechts zur Gewährleistung einer leistungsfähigen Verwaltung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris).

  • VG Magdeburg, 12.07.2023 - 15 B 21/23

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; § 60 Abs. 3; § 80 Abs. 7 VwGO

    Denn - und dies ist unstreitig und bedarf keiner weiteren Ausführungen - der Antragsteller unterliegt auch als Wahlbeamter der Disziplinargewalt nach dem Disziplinargesetz, welche vom Antragsgegner legitim ausgeübt wird (vgl. zur Disziplinargewalt über Wahlbeamte: BVerfG, Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris).

    Aufgrund dieses hohen Gutes der dienstlichen und damit auch öffentlichen Interessen der Kommunalverwaltung und dem Wohl der Stadt A-Stadt (S.) erscheinen auch dem Disziplinargericht die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2, Altern. 1 DG LSA als gegeben (vgl. zur Berücksichtigung dieser Umstände nur: BVerfG, Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris).

    Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich in einer herausgehobenen Position befindet und die disziplinarrechtlichen Vorwürfe von einigem Gewicht sind und durchaus zu einer erheblichen Disziplinarmaßnahme führen können (vgl. zur Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung nur: BVerfG, Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2022 - 10 L 1/21

    Zu einer Disziplinarklage gegen eine Bürgermeisterin wegen Verstößen gegen

    Im Übrigen messe das Verwaltungsgericht dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 - eine Bedeutung zu, die er tatsächlich nicht enthalte.

    Dementsprechend hat das BVerfG ausdrücklich festgestellt, dass eine solche kommunalpolitische Handlungsoption nicht das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren verdränge, welches andere Ziele verfolge (so Beschl. v. 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, zit. nach JURIS).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass sich Wahlbeamte in ihrer wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt nicht von den Berufsbeamten unterschieden und dass die Bindung an Recht und Gesetz als Element der Rechtsstaatlichkeit sowie die Gemeinwohlorientierung seien Direktiven jeder staatlichen Verwaltung, auch der Kommunalverwaltung (so BVerfG, Beschl. v. 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, zit. nach JURIS).

  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 15 B 20/21

    Disziplinarrecht; Vorl. Dienstenthebung; § 61 DG LSA

    Denn - und dies ist unstreitig und bedarf keiner weiteren Ausführungen - der Antragsteller unterliegt auch als Wahlbeamter der Disziplinargewalt nach dem Disziplinargesetz, welche vom Antragsgegner legitim ausgeübt wird (vgl. zur Disziplinargewalt über Wahlbeamte: BVerfG, Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris).

    Aufgrund dieses hohen Gutes der dienstlichen und damit auch öffentlichen Interessen der Kommunalverwaltung und dem Wohl der Stadt A-Stadt erscheinen auch dem Disziplinargericht die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2, Altern. 1 DG LSA als gegeben (vgl. zur Berücksichtigung dieser Umstände nur: BVerfG, Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris).

    Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich in einer herausgehobenen Position befindet und die disziplinarrechtlichen Vorwürfe von einigem Gewicht sind und durchaus zu einer erheblichen Disziplinarmaßnahme führen können (vgl. zur Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung nur: BVerfG, Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris).

  • VG Regensburg, 20.08.2019 - RO 10A DS 19.1307

    Vorläufige Dienstenthebung eines Oberbürgermeisters

    Hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 23. August 2017 (Az. 2 BvR 1745/17) wie folgt geäußert.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23

    Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung eines Bürgermeisters

    Es ist deshalb unverändert davon auszugehen, dass die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahe nicht außer Verhältnis steht, zumal hierfür nicht einmal die Prognose einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich ist, sondern auch "lediglich" eine zu erwartende Kürzung der Dienstbezüge ausreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 22).

    Die Bindung des Antragstellers an Recht und Gesetz und die Überprüfung seines Handelns anhand des Disziplinarrechts werden dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 24; siehe zudem OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 127).

    Besondere Anforderungen an die vorläufige Dienstenthebung können sich insoweit nur ergeben, wenn ihre Wirkung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2022 - DL 16 S 752/22

    Befangenheit eines Amtsträgers im Disziplinarverfahren - Heilung eines

    Gehen die Wirkungen der vorläufigen Dienstenthebung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinaus, können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17 -, NVwZ 2017, 1702 ).

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigende Belange, die über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17 -, NVwZ 2017, 1702 ), sind vorliegend nicht ersichtlich.

  • VG Magdeburg, 21.02.2022 - 15 B 5/22

    Voraussetzungen eines erneuten Antrages zur Aufhebung der vorläufigen

    Denn - und dies ist unstreitig und bedarf keiner weiteren Ausführungen - der Antragsteller unterliegt auch als Wahlbeamter der Disziplinargewalt nach dem Disziplinargesetz, welche vom Antragsgegner legitim ausgeübt wird (vgl. zur Disziplinargewalt über Wahlbeamte: BVerfG, Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris).

    Aufgrund dieses hohen Gutes der dienstlichen und damit auch öffentlichen Interessen der Kommunalverwaltung und dem Wohl der Stadt A-Stadt erscheinen auch dem Disziplinargericht die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2, Altern. 1 DG LSA als gegeben (vgl. zur Berücksichtigung dieser Umstände nur: BVerfG, Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris).

    Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich in einer herausgehobenen Position befindet und die disziplinarrechtlichen Vorwürfe von einigem Gewicht sind und durchaus zu einer erheblichen Disziplinarmaßnahme führen können (vgl. zur Verhältnismäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung nur: BVerfG, Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris).

  • VG Magdeburg, 20.04.2021 - 15 A 14/20

    Disziplinarrecht; Kürzung der Dienstbezüge

    Das Beamten- und Disziplinarrecht findet auch auf den Status des (Ober)Bürgermeisters als gewählten Hauptverwaltungsbeamten Anwendung (so ausdrücklich: BVerfG Beschluss v. 23.08.2017, 2 BvR 1745/17; juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 10 M 6/18

    Möglichkeit der erneuten gerichtlichen Überprüfung einer

  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 1 M 141/20

    Erlass einer Zwischenentscheidung (Hängebeschluss, Schiebebeschluss)

  • VG Regensburg, 08.10.2019 - RN 10A DS 19.1669

    Vorläufige Dienstenthebung eines ersten Bürgermeisters

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 4 M 24/22

    Anordnungsgrund für Erlass einer einstweiligen Anordnung bei gleichzeitiger

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