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   BVerfG, 23.09.2016 - 2 BvR 2193/15   

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https://dejure.org/2016,34669
BVerfG, 23.09.2016 - 2 BvR 2193/15 (https://dejure.org/2016,34669)
BVerfG, Entscheidung vom 23.09.2016 - 2 BvR 2193/15 (https://dejure.org/2016,34669)
BVerfG, Entscheidung vom 23. September 2016 - 2 BvR 2193/15 (https://dejure.org/2016,34669)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93a Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 94 Abs 1 S 1 UrhG, § 543 Abs 2 S 1 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Nichtzulassung der zivilprozessualen Revision trotz Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - Annahme der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht geboten, da klärungsbedürftige Frage mittlerweile höchstrichterlich iS der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Schadensersatzpflicht wegen des unbefugten Anbietens einer Audiodatei im Internet im Wege der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Nichtzulassung der zivilprozessualen Revision trotz Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - Annahme der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht geboten, da klärungsbedürftige Frage mittlerweile höchstrichterlich iS der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Schadensersatzpflicht wegen des unbefugten Anbietens einer Audiodatei im Internet im Wege der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93 Abs. 1
    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Schadensersatzpflicht wegen des unbefugten Anbietens einer Audiodatei im Internet im Wege der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht zugelassene Revision - und das Willkürverbot

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sofern-Sofern-Rechtsprechung

Sonstiges

  • waldorf-frommer.de (Auszüge und Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Sofern-Sofern-Rechtsprechung bestätigt - hohe Anforderungen an Sachvortrag des Anschlussinhabers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2016 - 2 BvR 2193/15
    Eine sonst grundsätzlich bestehende tatsächliche Vermutung sei dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen einen Anschluss hätten nutzen können, entweder weil er nicht hinreichend gesichert oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden sei (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 ).

    b) Die Beschwerdeführerin sei jedoch ihrer - unabhängig vom Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung bestehenden - sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 -, BGHZ 185, 330 ; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 ).

    In diesem Umfang sei er im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 ).

    Vielmehr bedürfe es weiteren Vortrags dazu, warum die Personen auch als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen (unter Verweis auf die Formulierung des BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76 "und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen").

    a) Das Landgericht München I habe sich in der Sache im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2014 (- I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76) berufen.

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2016 - 2 BvR 2193/15
    c) Der Bundesgerichtshof hat in seiner - zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils noch nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 11. Juni 2015 dem Einwand des dortigen Anschlussinhabers, dass in den Fällen, in denen der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, kein Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe, ausdrücklich eine Absage erteilt und dabei klargestellt, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankomme (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 ).

    Er hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend sei, dass der Anschlussinhaber nur die eigene Täterschaft in Abrede stelle und pauschal die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 ).

    Hierzu hätte es Darlegungen zum konkreten Nutzungsverhalten ihrer Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt oder zum Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem Computer beziehungsweise zu auffindbaren Spuren des Hörbuchs auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131 ).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2016 - 2 BvR 2193/15
    a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landgericht München I wendet und insoweit eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügt, wurde sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegt und in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet (vgl. BVerfGE 21, 359 ; 81, 208 ).

    Insoweit hat die Beschwerdeführerin innerhalb der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BVerfGG bis 23. November 2015 laufenden Frist das angeblich verletzte verfassungsbeschwerdefähige Recht, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1 ; 81, 208 ) und den Vorgang, aus dem seine Verletzung herrühren soll, die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des Landgerichts München I vom 30. September 2015, substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 9, 109 ; 81, 208 ).

    Unzulässig ist es jedoch, nach Ablauf der Beschwerdefrist einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr); Gleiches gilt für die Einführung eines neuen einfachrechtlichen Gesichtspunktes (BVerfGE 81, 208 ).

  • BVerfG, 21.09.2022 - 1 BvR 1349/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen

    Der Annahme einer willkürlichen Entscheidung steht es entgegen, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2016 - 2 BvR 2193/15 -, Rn. 18).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2023 - 1 VB 97/20

    Teils unzulässige, iÜ unbegründete Verfassungsbeschwerde bzgl zivilgerichtlicher

    a) Wird in einer Entscheidung entgegen den gesetzlichen Anforderungen die Revision nicht zugelassen, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.9.2016 - 2 BvR 2193/15 -, Juris Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2023 - 1 VB 97/20

    Formelle Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters wegen

    a) Wird in einer Entscheidung entgegen den gesetzlichen Anforderungen die Revision nicht zugelassen, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.9.2016 - 2 BvR 2193/15 -, Juris Rn. 18).
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