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   BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21   

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https://dejure.org/2021,40960
BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21 (https://dejure.org/2021,40960)
BVerfG, Entscheidung vom 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21 (https://dejure.org/2021,40960)
BVerfG, Entscheidung vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 (https://dejure.org/2021,40960)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Rechtsschutz im Abstimmungsprüfungsverfahren nach Durchführung von Bürgerentscheiden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 10 Abs 3 GemKrAmtsoDV SH 2018, § 16g Abs 5 S 2 GemO SH 2003
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Versagung von Rechtsschutz im Abstimmungsprüfungsverfahren nach Durchführung von Bürgerentscheiden - Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens fallen nicht in den Schutzbereich des Art 19 Abs 4 GG - Keine ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Versagung von Rechtsschutz im Abstimmungsprüfungsverfahren nach Durchführung von Bürgerentscheiden - Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens fallen nicht in den Schutzbereich des Art 19 Abs 4 GG - Keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Versagung von Rechtsschutz im Abstimmungsprüfungsverfahren nach Durchführung von Bürgerentscheiden; Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG ; Keine ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Versagung von Rechtsschutz im Abstimmungsprüfungsverfahren nach Durchführung von Bürgerentscheiden; Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG ; Keine ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Versagung von Rechtsschutz im Abstimmungsprüfungsverfahren nach Durchführung von Bürgerentscheiden - Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens fallen nicht in den Schutzbereich des Art 19 Abs 4 GG - Keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abstimmungsprüfungsverfahren nach der Durchführung von Bürgerentscheiden - und der Rechtsschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 1001
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21
    Als Grundrecht findet Art. 19 Abs. 4 GG auf Gebietskörperschaften und deren Organe jedoch grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, Rn. 22 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19).

    Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 68, 193 ; 85, 360 ; BVerfGK 13, 276 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 1949/05 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 20), weil es mit dem Wesen der Grundrechte nicht vereinbar wäre, wenn der Staat über Art. 19 Abs. 3 GG selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte würde (sog. Konfusionsargument; vgl. BVerfGE 39, 302 ; BVerfGK 13, 276 ).

    Sie fallen daher auch nicht in den Schutzbereich der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 39, 302 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 20).

    Das gilt auch für Gemeinden und ihre Organe (vgl. BVerfGE 129, 108 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 1305/13 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 21).

    Soweit sie eine Verletzung ihnen zugewiesener Rechte geltend machen, handelt es sich um Streitigkeiten über die funktionale Zuständigkeitsordnung, denen es an dem notwendigen Bezug zur individuellen - in der Regel grundrechtlich radizierten - Selbstbestimmung fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 21).

    Seine Vertretungsberechtigten nehmen insoweit eine organschaftliche Funktion wahr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 22 m.w.N.).

    Insoweit handelt es sich um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 24).

  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08

    Keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Ablehnung

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21
    a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Einzelnen bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt effektiven Rechtsschutz als Grundrecht (vgl. BVerfGE 129, 1 ; BVerfGK 18, 74 ) und damit einen Anspruch auf eine auch tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 84, 34 ), ohne den gerichtlichen Kontrollauftrag zu verabsolutieren (vgl. BVerfGE 116, 1 ).

    a) Soweit sich aus dem Grundgesetz oder Vorgaben des Unionsrechts nichts anderes ergibt, befindet der Gesetzgeber darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen er dem Einzelnen ein subjektives öffentliches Recht zuweist und welchen Inhalt dieses haben soll (vgl. BVerfGE 78, 214 ; 83, 182 ; BVerfGK 18, 74 ).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21
    Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 68, 193 ; 85, 360 ; BVerfGK 13, 276 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 1949/05 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 20), weil es mit dem Wesen der Grundrechte nicht vereinbar wäre, wenn der Staat über Art. 19 Abs. 3 GG selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte würde (sog. Konfusionsargument; vgl. BVerfGE 39, 302 ; BVerfGK 13, 276 ).

    Soweit sie eine Verletzung ihnen zugewiesener Rechte geltend machen, handelt es sich um Streitigkeiten über die funktionale Zuständigkeitsordnung, denen es an dem notwendigen Bezug zur individuellen - in der Regel grundrechtlich radizierten - Selbstbestimmung fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Das gilt auch für die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, Rn. 15; offen gelassen in BVerfGE 61, 82 ; 107, 299 ; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 50; Schenke, in: Bonner Kommentar GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 214 ; Ernst, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 97; a.A. Stern, Staatsrecht, III/1, 1988, S. 1147; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 199 Rn. 70; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3 Rn. 42), deren Schutzbereich sich im Hinblick auf ihre Durchsetzbarkeit teilweise mit dem der materiellen Grundrechte deckt (vgl. BVerfGE 35, 348 ; 37, 132 ; 39, 276 ; 44, 105 ; 45, 297 ; 45, 422 ; 46, 325 ; 49, 220 ; 49, 252 ; 51, 324 ; 56, 216 ).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 4/23

    Fraktionsmindestgrößen und Bürgerbeteiligung

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, juris Rn. 14 ff. m. w. N.).

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

  • VG Frankfurt/Main, 28.02.2024 - 7 K 1080/22

    Mangelnde Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens über den Neubau eines

    Die Verpflichtungsklage ist der statthafte Rechtsbehelf für einen Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.03.2022 - 7 K 201/20.F - juris Rn. 67; entgegen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.02.2019 - 2 BvR 2203/17 - NVwZ 2019, 642 Rn. 22 f.; Beschluss vom 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21 - juris Rn. 17).

    Die Kammer schließt sich der entgegenstehenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.02.2019 - 2 BvR 2203/17 - NVwZ 2019, 642 Rn. 22 f.; Beschluss vom 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21 - juris Rn. 17) auch nach erneuter Prüfung nicht an, wonach Bürgerbegehren gleichsam "Organe" der Gemeinden seien, sodass es sich um kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten ohne Außenwirkung handle.

  • BVerwG, 29.04.2022 - 5 P 10.20

    Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei

    Soweit sich - wie hier - aus dem Grundgesetz oder dem Recht der Europäischen Union nichts anderes ergibt, befindet der Gesetzgeber darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen er dem Einzelnen ein subjektives öffentliches Recht zuweist und welchen Inhalt dieses haben soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 03.01.2022 - 4 B 340/21

    Einstweilige Anordnung; Sicherungsanordnung; Bürgerentscheid; subjektives

    Einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines Anspruchs auf (ordnungsgemäße) Durchführung eines Bürgerentscheids (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO) kommen jedoch nur zugunsten der Antragsteller eines zulässigen Bürgerbegehrens i. S. v. § 25 Abs. 1 SächsGemO in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, juris Rn. 17, u. v. 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 22, 24; SächsOVG, Beschlüsse v. 27. Januar 2010 - 4 B 300/09 -, juris Rn. 9, und v. 6. Februar 1997 - 3 S 680/96 -, NVwZ-RR 1998, 253; Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Stand: VII/2012, § 24 Rn. 29; Leukart, Das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid in der Sächsischen Gemeindeordnung, 2012, S. 268 ff., m. w. N.), nicht jedoch zugunsten eines jeden abstimmungsberechtigten Gemeindebürgers.

    Daher bedarf es auch keiner anderen verfassungs- oder europarechtskonformen Auslegung der Sächsischen Gemeindeordnung, weil in den Grenzen des Grundgesetzes und des Unionsrechts der Gesetzgeber selbst und damit das einfache Recht darüber befindet, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Einzelnen subjektive öffentliche Rechte zustehen und welchen Inhalt sie haben (so zuletzt zum Bürgerbegehren in Schleswig-Holstein: BVerfG, Beschl. v. 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, juris Rn. 19).13 Der nach der Sächsischen Gemeindeordnung bei Bürgerentscheiden auf die unbeeinträchtigte Ausübung ihres eigenen Stimmrechts begrenzte Anspruch abstimmungsberechtigter Bürger verstößt aufgrund dessen weder gegen den aus dem einfachen Recht folgenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch ist diese Begrenzung geeignet, ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu verletzen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22

    Klage gegen die Feststellung der Einwohnerzahl nach dem Zensus 2011

    Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin als Gemeinde überhaupt auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 - juris Rn. 14).
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