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   BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00   

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https://dejure.org/2001,6317
BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00 (https://dejure.org/2001,6317)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2001 - 2 BvR 666/00 (https://dejure.org/2001,6317)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 2 BvR 666/00 (https://dejure.org/2001,6317)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 33 Abs 5, Art 3 Abs 1 durch den vorübergehenden Aufschub der linearen Bezüge bzw dem Ausschluss von einer Einmalzahlung für begrenzten Zeitraum in bestimmten Besoldungsgruppen

  • Wolters Kluwer

    Besoldungsgruppe - Beamtenbesoldung - Alimentationsprinzip - Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Subsidiaritätsgrundsatz

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 1 Abs. 5; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Hinausschiebung der Erhöhung der Dienstbezüge in den höheren Besoldungsgruppen durch BBVAnpG 99

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00
    Das Alimentationsprinzip erfordert, dass den Beamten und Ruhegehaltsempfängern ein ihrem Dienstrang, der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung entsprechender und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessener Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt wird (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 76, 256 ; stRspr).

    Das je nach Bedeutung und Eigenart des Amtes differenzierende Besoldungsgefüge (vgl. dazu BVerfGE 4, 115 ; 44, 249 ) wird in seiner Struktur durch einen vorübergehenden Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge bzw. durch den Ausschluss von einer Einmalzahlung für einen bestimmten Zeitraum in bestimmten Besoldungsgruppen nicht gestört.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00
    Das Alimentationsprinzip erfordert, dass den Beamten und Ruhegehaltsempfängern ein ihrem Dienstrang, der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung entsprechender und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessener Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt wird (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 76, 256 ; stRspr).

    Diese vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann sich auf sachlich gerechtfertigte Gründe stützen und hält sich deshalb innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 56, 353 ; 81, 363 ).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00
    Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00
    Das Alimentationsprinzip erfordert, dass den Beamten und Ruhegehaltsempfängern ein ihrem Dienstrang, der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung entsprechender und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessener Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gewährt wird (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 76, 256 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.03.1981 - 2 BvR 441/77

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des 5. Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00
    Diese vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann sich auf sachlich gerechtfertigte Gründe stützen und hält sich deshalb innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 56, 353 ; 81, 363 ).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00
    Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 ).
  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00
    Vorliegend könnte der Beschwerdeführer daher darauf zu verweisen sein, sein Begehren nach Durchführung eines Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zunächst im Wege der Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, NVwZ 1998, S. 76 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00
    Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat - unbeschadet der Frage eines besonders schweren Nachteils für den Beschwerdeführer - jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und wirft auch keine grundsätzlicher Klärung bedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00
    Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 72, 39 ).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 666/00
    Diese vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann sich auf sachlich gerechtfertigte Gründe stützen und hält sich deshalb innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 56, 353 ; 81, 363 ).
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Gemessen an den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2001 (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2001 - 2 BvR 666/00 -, juris, Rn. 5) aufgestellten Grundsätzen liege kein Sparbeitrag eines "Empfängers einer höheren Besoldung" vor; das Bundesverwaltungsgericht habe selbst zugrunde gelegt, dass ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 nicht zu den höheren Besoldungsgruppen gehöre.

    Zwar erscheint auf den ersten Blick die Begründung, dass Empfänger höherer Bezüge von der allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen soll, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind als Empfänger niedriger Bezüge (so noch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2001 - 2 BvR 666/00 -, juris, Rn. 5), nachvollziehbar.

  • VG Karlsruhe, 17.02.2010 - 8 K 1755/09

    Soldatenversorgung - Anrechnung eines Erwerbseinkommens, Zuflussprinzip

    Diesem Zahlungsbegehren entspricht eine allgemeine Leistungsklage (vgl. zur Klage eines Ruhestandsbeamten auf Zahlung der Versorgungsbezüge BVerfG, Beschl. v. 23.10.2001 - 2 BvR 666/00 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.06.1995 - 2 C 7/95 -, NVwZ 1998, 96).
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