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   BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10   

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https://dejure.org/2014,32439
BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10 (https://dejure.org/2014,32439)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10 (https://dejure.org/2014,32439)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 2 BvR 2566/10 (https://dejure.org/2014,32439)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Freiheitsentziehung durch die Unterbringung im Transitbereich des Flughafens nach Ablehnung des Asylgesuchs im Flughafenverfahren

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters - hier: Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG, da das OLG zur Vorlage an den BGH verpflichtet war.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Freiheitsentziehung durch die Unterbringung im Transitbereich des Flughafens nach Ablehnung des Asylgesuchs im Flughafenverfahren

  • rechtsportal.de

    Vorliegen einer Freiheitsentziehung durch die Unterbringung im Transitbereich des Flughafens nach Ablehnung des Asylgesuchs im Flughafenverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.06.1976 - 2 BvR 948/75

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage bei

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 42, 237 ).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (BVerfGE 13, 132 ; 42, 237 ; 76, 93 ; 87, 282 ).

    Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin überprüfen (vgl. BVerfGE 42, 237 ; 312 ; 54, 117 ; 71, 202 ; 113, 29 ; 124, 235 ).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10
    Das Landgericht Frankfurt am Main führte in dem die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss aus, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Begrenzung des Aufenthalts auf den Transitbereich eines Flughafens während des laufenden Asylverfahrens keine Freiheitsentziehung oder -beschränkung darstelle (BVerfGE 94, 166 ), gelte auch in den Fällen, in denen das Asylverfahren vor Ablauf der 30-Tages-Frist abgeschlossen werde oder der Betroffene keinen Asylantrag stelle.

    Das Bundesministerium des Innern hält eine Freiheitsentziehung aus den in BVerfGE 94, 166 ff. dargelegten Gründen, die es ebenso wie die Fachgerichte auch auf den Zeitraum nach erfolglosem Abschluss des Flughafenverfahrens erstreckt, für nicht gegeben.

    Die 2007 eingeführte Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG sei kein Indiz für eine Verschiebung der in BVerfGE 94, 166 ff. aufgestellten Maßstäbe, sondern trage der belastenden Wirkung längerer Unterbringungen Rechnung, wenn der Vollzug der Zurückweisung nicht umgehend möglich sei.

  • OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05

    Erzwungener Aufenthalt des nicht einreiseberechtigten Ausländers im

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10
    Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiter und verwies insbesondere auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 157/05 -, InfAuslR 2006, S. 139 f.) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 5. November 1996 - 20 W 352/96 - und vom 26. Februar 1997 - 20 W 428/96 -, InfAuslR 1997, S. 47 f., 226 ff.), wonach es sich jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens bei der Unterbringung im Transitbereich um eine Freiheitsentziehung handele, wenn dem Betroffenen das Verlassen des Bundesgebiets tatsächlich oder rechtlich unmöglich sei.

    Denn das Oberlandesgericht München vertrat nach ausführlicher Erörterung des Meinungsstands in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass eine Freiheitsentziehung vorliege, wenn ein abgelehnter Asylbewerber, dessen Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden kann, gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens untergebracht werde (Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 157/05 -, InfAuslR 2006, S. 139, 141).

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10
    Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Rechten durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts geltend macht, steht der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10
    Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Rechten durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts geltend macht, steht der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ).
  • EGMR, 25.06.1996 - 19776/92

    AMUUR v. FRANCE

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10
    Allein vor dem Hintergrund dieser weiterhin streitigen Rechtsfrage (vgl. zum Streitstand Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Bd. II, § 15 Rn. 127 ff., 66. ErgL Dezember 2012) ist zu klären, wie § 15 Abs. 6 AufenthG den Vorgaben der Verfassung entsprechend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Juni 1996 - Nr. 17/1995/523/609, Amuur ./. Frankreich, InfAuslR 1997, S. 49 ff.; Urteil vom 24. Januar 2008 - Nr. 29787/03 und 29810/03, Riad und Idiab ./. Belgien) auszulegen ist.
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 275/10

    Ausländerrecht: Unterrichtung der konsularischen Vertretung bei Anordnung des

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10
    Auch für den Zeitraum nach Ablauf der 30 Tage ist nicht abschließend geklärt, ob eine verfassungsrechtliche oder lediglich eine einfach-gesetzliche Verpflichtung für eine richterliche Anordnung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 -, InfAuslR 2011, S. 449).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (BVerfGE 13, 132 ; 42, 237 ; 76, 93 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (BVerfGE 13, 132 ; 42, 237 ; 76, 93 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

  • OLG Frankfurt, 05.11.1996 - 20 W 352/96
  • OLG Frankfurt, 26.02.1997 - 20 W 428/96
  • OLG Frankfurt, 28.09.2010 - 20 W 480/08

    Unterbringung eines abgelehnten Asylbewerbers im Transitbereich eines Flughafens

  • EGMR, 24.01.2008 - 29787/03

    RIAD ET IDIAB c. BELGIQUE

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Bei einer beabsichtigten abweichenden Beurteilung der Rechtslage hätte die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden müssen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2014 - 2 BvR 2566/10 -, juris Rn. 17).

    Denn im Hinblick auf das Gebot materieller Subsidiarität ist dem Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung zunächst Gelegenheit zu geben, erneut über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. März 2006 - 2 BvR 767/02 -, BVerfGK 7, 350 [357]; vom 21. September 2006 - 1 BvR 308/03 -, juris Rn. 23; vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, BVerfGK 11, 13 [20]; vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, BVerfGK 15, 37 [53]; vom 23. Oktober 2014 - 2 BvR 2566/10 -, juris Rn. 19; vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris Rn. 27; und vom 20. September 2019 - 2 BvR 880/19 -, juris Rn. 33).

  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 98/16

    Ansehen des nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhenden Aufenthalts eines

    Danach ist die Abgrenzung gradueller Natur; sie wird entscheidend von der Intensität des Eingriffs bestimmt (EGMR, Urteile vom 6. November 1980 - Guzzardi vs. Italien, Serie A Nr. 39, S. 33 Rn. 92 und vom 25. Juni 1996 - Amuur vs. Frankreich, 17/1995/523/609, NVwZ 1997, 1102 Rn. 42; für Art. 104 GG: BVerfGE 10, 302, 323; BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 2 BvR 2566/10, Asylmagazin 2015, 53 Rn. 16; BVerwGE 62, 325, 327 f.).

    Die getroffene gesetzliche Regelung schließt deshalb nicht aus, dass ein Aufenthalt im Transitbereich auch schon vor Ablauf der Frist von 30 Tagen der Zurückweisungshaft vergleichbare Wirkungen hat und deshalb als Freiheitsentziehung zu behandeln ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 2 BvR 2566/10, Asylmagazin 2015, 53 Rn. 16).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15

    Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens

    Mit Beschluss vom 23.10.2014 (Az. 2 BvR 2566/10, veröffentlicht in juris) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Beschluss des Senats unter der Feststellung, er verletze die Betroffene in ihrem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen (wegen der Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen wird auf den Beschluss, Bl. 91 ff der Akte, Bezug genommen).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.10.2014 (a.a.O.) nunmehr klargestellt, dass der mit Wirkung vom 28.08.2007 eingeführte § 15 Abs. 6 AufenthG keine Klärung der hier entscheidungserheblichen Frage herbeigeführt hat, ob es sich bei der vorliegenden Unterbringung der Betroffenen in der Transitzone des Flughafens Frankfurt am Main gegen deren Willen nach Ablehnung ihres Asylantrages und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 AufenthG genannten 30-Tage-Frist um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG handelt, die gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 GG einer richterlichen Anordnung bedarf.

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