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   BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12   

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BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 (https://dejure.org/2013,19158)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 (https://dejure.org/2013,19158)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 (https://dejure.org/2013,19158)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 19 A... bs. 1 Satz 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e EMRK; Art. 7 Abs. 1 EMRK; § 1 ThUG; § 2 ThUG; Art. 316e Abs. 4 EGStGB
    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes (Gesetzgebungskompetenz; Abstandsgebot; Rechtsstaatsprinzip; Vertrauensschutzgebot; erhöhter Gefährlichkeitsmaßstab; verfassungskonforme Auslegung; psychische Störung; Bestimmtheitsgebot; Einzelfallgesetz; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Therapieunterbringungsgesetz

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes bei verfassungskonformer Auslegung - Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Erlass des ThUG gem Art 72 Abs 1, 74 Abs 1 Nr 1 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 19 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 72 Abs 1 GG
    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes (juris: ThuG) bei verfassungskonformer Auslegung - Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Erlass des ThUG gem Art 72 Abs 1, 74 Abs 1 Nr 1 GG - Vereinbarkeit von § 1 Abs 1 ThUG idF vom 22.12.2010 mit Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gesetzgebungskompetenz

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gesetzgebungskompetenz

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes (juris: ThuG) bei verfassungskonformer Auslegung - Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Erlass des ThUG gem Art 72 Abs 1, 74 Abs 1 Nr 1 GG - Vereinbarkeit von § 1 Abs 1 ThUG idF vom 22.12.2010 mit Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gesetzgebungskompetenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem Grundgesetz

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann zu Entlassungen aus der Therapieunterbringung führen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Therapieunterbringung nur bei schwersten Gewalt- und Sexualdelikten verfassungsgemäß

  • lto.de (Kurzinformation)

    Therapieunterbringung - Hochgradige Gefahr schwerster Verbrechen muss drohen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem Grundgesetz

  • spiegel.de (Pressebericht, 11.7.2013)

    Strenge Vorgaben - Verfassungsgericht billigt Psychiatrie-Unterbringung von Straftätern

  • taz.de (Pressebericht, 09.08.2013)

    Der Trick mit dem Wegsperren

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 09.08.2013)

    Wegsperren wird schwieriger

  • badische-zeitung.de (Pressebericht, 09.08.2013)

    Therapieunterbringung: Richter fordern strengere Auslegung

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 08.08.2013)

    [Verschärfte Kriterien für Therapieunterbringung: Wenig Spielraum bei psychisch kranken Straftätern

  • spiegel.de (Pressebericht, 08.08.2013)

    Psychiatrie-Unterbringung: Hoffnung für die Schwerverbrecher

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Gesetz ist verfassungsgemäß

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Psychiatrie-Unterbringung von Straftätern gebilligt

  • rbb-online.de (Pressebericht, 16.08.2012)

    Umstritten - Straftäter in die Psychiatrie

  • taz.de (Pressebericht, 09.08.2013)

    Der Trick mit dem Wegsperren

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.03.2013)

    Zweifelhafte Sicherungsverwahrung: Wohin mit Walter H.?

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.05.2013)

    Zweifelhafte Sicherungsverwahrung: Der Altfall

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; §§ 1, 2 ThUG
    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar, 09.08.2013)

    Strafjustiz und Psychiatrie: Recht zweifelhaft

  • lto.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 13.08.2013)

    Therapieunterbringung: "Nur für Eingeweihte in glücklichen Stunden verständlich"

Sonstiges (3)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 14.08.2013)

    Plötzlich kommen Schwerverbrecher frei

  • sueddeutsche.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 13.08.2013)

    Sicherungsverwahrung in Straubing: Mehrere Straftäter kommen wohl bald frei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 134, 33
  • NJW 2013, 3151
  • FGPrax 2013, 279 (Ls.)
  • StV 2014, 160
  • FamRZ 2013, 1543
  • DÖV 2013, 818
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (85)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
    Die Therapieunterbringung beeinträchtigt als nachträgliche freiheitsentziehende Maßnahme ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen und ist daher an den zum Recht der Sicherungsverwahrung entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen (Bezugnahme auf BVerfGE 128, 326 (= HRRS 2011 Nr. 488); BVerfGE 129, 37 (= HRRS 2011 Nr. 740); BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. (=HRRS 2013 Nr. 228)).

    Dass ein freiheitsorientiertes Therapiekonzept, dessen Behandlungsanforderungen über die für den Strafvollzug geltenden hinausgehen, einer Zuordnung der betreffenden Regelungen zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht entgegensteht, folgt bereits daraus, dass vergleichbare Anforderungen auch für die gleichfalls dem Strafrecht im kompetenziellen Sinn zuzuordnende Sicherungsverwahrung bestehen (BVerfGE 128, 326 ).

    a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung von § 1 Abs. 1 ThUG ist Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 128, 326 ).

    Sie ziehen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis Grenzen bei der Verwirklichung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich berührte Grundrecht (vgl. bereits BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

    Da das Therapieunterbringungsgesetz zur Anordnung einer potenziell unbefristeten Freiheitsentziehung ermächtigt, begründet die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 ThUG auch bei Wahrung des hinsichtlich der Vollzugsbedingungen gebotenen Abstandes zur Strafhaft einen der schwersten Eingriffe in das sachlich berührte Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und damit in ein Recht, dem unter den grundrechtlich verbürgten Rechten bereits für sich genommen besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    b) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Wertungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 131, 268 ), die mit Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 EMRK der nachträglichen Anordnung oder Verlängerung einer präventiven freiheitsentziehenden Maßnahme Grenzen setzt (vgl. dazu BVerfGE 128, 326 , m.w.N.), ist der mit der Therapieunterbringung verbundene und durch Vertrauensschutzbelange verstärkte Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nur verhältnismäßig, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK erfüllt sind (vgl. zur Sicherungsverwahrung BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2013 - 2 BvR 2122/11 u.a. -, juris, Rn. 27).

    Denn auch in der Sicherungsverwahrung sind - unabhängig von den in der Vergangenheit festgestellten Defiziten in der gesetzlichen Konzeption (vgl. BVerfGE 128, 326 ) und im tatsächlichen Vollzug (vgl. BVerfGE 128, 326 ; auch EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04- Mücke ./. Deutschland, Rn. 127 ff.) - angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung und sachlichen Rechtfertigung der dem Schuldausgleich dienenden Strafhaft einerseits und des schuldunabhängigen präventiven Freiheitsentzugs der Sicherungsverwahrung andererseits (vgl. BVerfGE 128, 326 ) Anforderungen an die Ausgestaltung ihres Vollzugs zu beachten ("Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Danach ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug - freiheitsorientiert mit klarer therapeutischer Ausrichtung auszugestalten, um die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren (BVerfGE 128, 326 ).

    Ausgehend von den danach weiter konkretisierten Anforderungen an ein freiheitsorientiertes Gesamtkonzept im Vollzug der Sicherungsverwahrung (vgl. BVerfGE 128, 326 ) gibt es keine durchgreifenden Gründe, die im Vergleich dazu die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG als weniger intensiven Eingriff in das Freiheitsgrundrecht erscheinen lassen.

    bb) Mit diesen Vorgaben sichert das Gesetz die Wahrung des nicht nur für die Sicherungsverwahrung, sondern auch für die Therapieunterbringung als hinsichtlich der Fortdauer der Freiheitsentziehung gleichermaßen schuldunabhängige Präventivmaßnahme geltende Abstandsgebot (vgl. BVerfGE 128, 326 ) und schafft damit zugleich eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Therapieunterbringung nicht als Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EMRK einzuordnen ist.

    (2) Vor diesem Hintergrund hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines schuldunabhängigen präventiven Freiheitsentzugs, der sich von einer Strafe "qualitativ" unterscheidet, präzisiert (BVerfGE 128, 326 ).

    Die Interpretation des Art. 7 Abs. 1 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verlangt indes keine Anpassung des grundgesetzlichen Begriffs der Strafe in Art. 103 Abs. 2 GG an den Strafbegriff des Art. 7 Abs. 1 EMRK, sondern spricht dafür, das Abstandsgebot deutlicher zu konturieren (BVerfGE 128, 326 ).

    Als maßgeblicher Zeitpunkt für eine Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK, bei der es im Kern nicht - wie etwa bei Art. 7 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK - um die Freiheitsentziehung wegen einer in der Vergangenheit liegenden Handlung sowie einer daran anknüpfenden Verurteilung sondern um die Freiheitsentziehung wegen eines gegenwärtigen Zustandes (hier: einer psychischen Störung und der darauf beruhenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit) geht (vgl. BVerfGE 128, 326 ), ist auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen.

    Art. 103 Abs. 2 GG findet auf die Therapieunterbringung keine Anwendung, weil diese ebenso wie die Sicherungsverwahrung nicht als Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG zu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ; jeweils zur Sicherungsverwahrung).

    Strafbarkeit gemäß Art. 103 Abs. 2 GG setzt voraus, dass das auferlegte materielle Übel mit der Missbilligung vorwerfbaren Verhaltens verknüpft ist und von seiner Zielrichtung her (zumindest auch) dem Schuldausgleich dient (BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

    Für die Feststellung der Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Allerdings wird dieser erhöhte Gefährlichkeitsmaßstab dieser Entscheidung insoweit nicht angewandt, als es danach auf die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ankommt (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
    Mit dem Therapieunterbringungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den sich im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Mücke gegen Deutschland (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland) ergebenden Schutzlücken im Anwendungsbereich der bisherigen Sicherungsverwahrung zu begegnen.

    Ausweislich der Gesetzesbegründung stellt das Therapieunterbringungsgesetz eine Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (- Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland) dar, in dessen Folge es bereits zu Entlassungen von Sicherungsverwahrten - trotz fortbestehender Gefährlichkeit - gekommen sei und weitere Entlassungen zu erwarten seien (BTDrucks 17/3403, S. 14).

    § 1 Abs. 1 ThUG beschränkt den Anwendungsbereich der Therapieunterbringung von vornherein auf Straftäter, bei denen eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausscheidet, weil das durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierte Verbot der rückwirkenden Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland) zu berücksichtigen ist.

    Soweit die Gesetzesbegründung darauf abstellt, die "Therapieunterbringung (unterscheide sich) fundamental von Strafe, aber auch von der Sicherungsverwahrung" (BTDrucks 17/3403, S. 20 f.), bezieht sich dies erkennbar auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten strafähnlichen Vollzugsbedingungen der Sicherungsverwahrung (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 127 ff.).

    Denn auch in der Sicherungsverwahrung sind - unabhängig von den in der Vergangenheit festgestellten Defiziten in der gesetzlichen Konzeption (vgl. BVerfGE 128, 326 ) und im tatsächlichen Vollzug (vgl. BVerfGE 128, 326 ; auch EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04- Mücke ./. Deutschland, Rn. 127 ff.) - angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung und sachlichen Rechtfertigung der dem Schuldausgleich dienenden Strafhaft einerseits und des schuldunabhängigen präventiven Freiheitsentzugs der Sicherungsverwahrung andererseits (vgl. BVerfGE 128, 326 ) Anforderungen an die Ausgestaltung ihres Vollzugs zu beachten ("Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    In diesem Kontext darf überdies nicht außer Betracht bleiben, dass das Therapieunterbringungsgesetz zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem - im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland) - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt war, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine Vertrauensschutzbelange berührende Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.

    Als weitere Faktoren werden die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, Art und Zweck der Maßnahme, das Verfahren zu ihrer Verhängung und Durchführung sowie ihre Schwere herangezogen (vgl. nur EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 120).

    Die Sicherungsverwahrung werde zudem in einem strafrechtlichen Verfahren angeordnet und stelle im Hinblick auf die mögliche Dauer der Freiheitsentziehung einen der schwersten Eingriffe dar (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 124 ff.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 20008/07 - Mautes ./. Deutschland, Rn. 55; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 27360/04 und 42225/07 - Schummer ./. Deutschland, Rn. 67; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 68).

    Dies bedeutet insbesondere, dass jede Festnahme oder Freiheitsentziehung einer gesetzlichen Grundlage im innerstaatlichen Recht bedarf (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 90, m.w.N.).

    Danach muss das innerstaatliche Recht eine bestimmte Qualität aufweisen, insbesondere muss es hinreichend zugänglich, präzise und in seiner Anwendung vorhersehbar sein ("sufficiently accessible, precise and foreseeable in its application"), um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Juli 2009 - Beschwerde-Nr. 11364/03 - Mooren ./. Deutschland, Rn. 76; Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 90, m.w.N.).

    (bb) In seinen Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung geht der Gerichtshof davon aus, dass die Sicherungsverwahrung bestimmter Straftäter die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK erfüllen kann (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103).

    Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer psychischen Störung teilweise verneint (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103) oder zumindest in Zweifel gezogen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 55; Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 86; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 79).

    Dabei orientierte er sich an der seinerzeit nach nationalem Recht zu treffenden Unterscheidung zwischen der Unterbringung gefährlicher Straftäter in der Sicherungsverwahrung einerseits und der Unterbringung psychisch Kranker, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit Straftaten begangen haben, in einem psychiatrischen Krankenhaus andererseits (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 55) und stützte sich auf die Feststellung der nationalen Gerichte, die eine Unterbringung der Betroffenen nach § 63 StGB abgelehnt hatten (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 22, 103; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 55; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 6587/04 - Haidn ./. Deutschland, Rn. 92, dort zu landesrechtlichen Regelungen).

    Weiter stellte der Gerichtshof - ohne in allen Fällen abschließend über die Frage einer psychischen Störung zu entscheiden - darauf ab, dass die nationalen Gerichte jedenfalls nicht dazu berufen gewesen seien, das Vorliegen einer psychischen Störung zu überprüfen, und die Unterbringungsentscheidung nicht auf eine psychische Störung gestützt worden sei (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 56; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 6587/04 - Haidn ./. Deutschland, Rn. 93; Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 86; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 79).

    Der Gerichtshof verlangt sowohl eine präzise ("precise") Formulierung der Tatbestandsvoraussetzungen, eine Anforderung, die keine erkennbaren Unterschiede zu den nationalen Bestimmtheitsanforderungen aufweist (dazu unter IV.), als auch eine vorhersehbare ("foreseeable") Rechtsanwendung in dem Sinne, dass die gesetzliche Regelung zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft gewesen sein muss, um jegliche Gefahr der Willkür zu vermeiden (vgl. nur EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 90, m.w.N.).

    Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Gerichtshof in der Sache Mücke gegen Deutschland im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 EMRK eher allgemein "ernstliche Zweifel" an der Vorhersehbarkeit formulierte und als maßgebliches Moment wohl zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat tendierte (vgl. nur EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 104).

    Aufgrund der seinerzeit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Frage, wie das Urteil des Gerichtshofs (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland) im nationalen Kontext zu berücksichtigen sei (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09 -, juris; andererseits BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 -, BGHSt 55, 234), stand nicht fest, für welchen Kreis der Sicherungsverwahrten der zu berücksichtigende Vertrauensschutz zu einer Erledigung der Sicherungsverwahrung führen und die Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes eröffnen würde.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
    Dem historisch begründeten weiten Verständnis des kompetenzrechtlichen Begriffs des Strafrechts steht die abweichende - engere - Bedeutung des Begriffs der Strafe in Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen (vgl. BVerfGE 109, 190 ; 109, 133 ).

    Sie ziehen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis Grenzen bei der Verwirklichung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich berührte Grundrecht (vgl. bereits BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

    Dies hebt den Vergangenheitsbezug und den dadurch begründeten Vertrauensschutz jedoch nicht auf (vgl. BVerfGE 109, 133 , zur Sicherungsverwahrung).

    Art. 103 Abs. 2 GG findet auf die Therapieunterbringung keine Anwendung, weil diese ebenso wie die Sicherungsverwahrung nicht als Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG zu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ; jeweils zur Sicherungsverwahrung).

    Strafbarkeit gemäß Art. 103 Abs. 2 GG setzt voraus, dass das auferlegte materielle Übel mit der Missbilligung vorwerfbaren Verhaltens verknüpft ist und von seiner Zielrichtung her (zumindest auch) dem Schuldausgleich dient (BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ).

    Insoweit konkretisiert Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 76, 363 ; 109, 133 ).

    Dabei müssen die Vorgaben des Gesetzgebers umso genauer sein, je intensiver der Grundrechtseingriff ist und je schwerwiegender die Auswirkungen der Regelung sind (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 93, 213 , m.w.N.; 109, 133 ).

    Letztlich genügt das Therapieunterbringungsgesetz auch den an eine Prognoseentscheidung zu stellenden besonderen Bestimmtheitsanforderungen, wonach der Gesetzgeber bei präventiven Freiheitsentziehungen nicht nur über die tatbestandlichen Voraussetzungen der freiheitsentziehenden Maßnahme entscheiden muss, sondern angesichts der mit der Prognoseentscheidung verbundenen Unsicherheit auch festzulegen hat, welche zeitliche Wirkung der Prognoseentscheidung zukommt und wann diese zu überprüfen ist (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
    Vor allem bei normativ-rezeptiven Zuweisungen, bei denen der Verfassungsgeber einen vorgefundenen Normbereich als zu regelnde Materie den Kompetenztiteln zugeordnet hat, ist maßgeblich auf das traditionelle, herkömmliche Verständnis von Inhalt und Reichweite dieses Normbereichs abzustellen (vgl. BVerfGE 109, 190 ).

    Ausgehend davon hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere unter Einbeziehung von Entstehungsgeschichte und Staatspraxis (vgl. BVerfGE 109, 190 ) entschieden, dass zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die Regelung aller, auch nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher Reaktionen auf Straftaten gehören, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen (BVerfGE 109, 190 ).

    a) Der Kompetenztitel Strafrecht erfasst historisch betrachtet neben vergeltenden, schuldausgleichenden Sanktionen auch spezialpräventive Reaktionen auf eine Straftat (vgl. BVerfGE 109, 190 ; BVerfGE 85, 134 für die Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB).

    Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Strafrecht geht auf die Reichsverfassung von 1871 und die Weimarer Reichsverfassung von 1919 zurück, unter deren Geltung auf der Grundlage dieses Kompetenztitels auch rein vorbeugende und sichernde Normen erlassen wurden (vgl. BVerfGE 109, 190 , m.w.N.).

    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Parlamentarische Rat, der insoweit auf ein kompetenzrechtlich dem Strafrecht zugeordnetes zweispuriges Sanktionensystem traf, dem Begriff des Strafrechts eine andere als die vorgefundene Bedeutung beigemessen hat (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 109, 190 ).

    Daher ließen sich sowohl die primäre Sicherungsverwahrung, die durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl I S. 995) eingeführt wurde, als auch die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die dort in Art. 5 Abs. 2 als Übergangsvorschrift vorgesehen war, dem historisch vorgefundenen Regelungsbestand des Strafrechts zuordnen (vgl. BVerfGE 109, 190 ).

    Dem historisch begründeten weiten Verständnis des kompetenzrechtlichen Begriffs des Strafrechts steht die abweichende - engere - Bedeutung des Begriffs der Strafe in Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen (vgl. BVerfGE 109, 190 ; 109, 133 ).

    Der verfahrensrechtliche Gleichlauf mit der Sicherungsverwahrung wurde in der Entscheidung zu den Straftäterunterbringungsgesetzen der Länder zwar als Argument, nicht aber als eine notwendige Voraussetzung dafür herangezogen, dass es sich dabei um ein Ersatzinstrument zur Sicherungsverwahrung handelte, das dementsprechend dem Kompetenztitel Strafrecht unterfiel (vgl. BVerfGE 109, 190 ).

  • EGMR, 24.11.2011 - 4646/08

    O.H. ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
    (3) In der Folge wiederholte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar seine Kriterien aus der Entscheidung Mücke gegen Deutschland und verwies auf die dort getroffenen Schlussfolgerungen zum Charakter der Sicherungsverwahrung als Strafe im konventionsrechtlichen Sinne (vgl. EGMR, Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 103 ff.).

    Gleichzeitig spezifizierte er jedoch seine Begründung für die Annahme einer Strafe dahingehend, dass er insbesondere nicht von einer Veränderung der gerügten Unterbringungsbedingungen, die weitgehend denen des Vollzugs der Freiheitsstrafe entsprächen, überzeugt sei (vgl. EGMR, Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 106; zuletzt auch EGMR, Urteil vom 7. Juni 2012 - Beschwerde-Nr. 61827/09 - K. ./. Deutschland, Rn. 82 f.; Urteil vom 7. Juni 2012 - Beschwerde-Nr. 65210/09 - G. ./. Deutschland, Rn. 73 f.).

    Die Fokussierung auf das jedenfalls für die Vergangenheit festzustellende Vollzugsdefizit fügt sich im Folgenden auch insoweit in die Entscheidungsgründe des Gerichtshofs ein, als dort im Zusammenhang mit Art. 46 EMRK ausgeführt wird, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen vorgenannten Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt habe und damit dieser Verantwortung umfassend nachgekommen sei (vgl. EGMR, Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 117 f.; vgl. auch die gleichlautenden Ausführungen in der späteren Entscheidung des EGMR, Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 101 f.).

    Mit Blick auf die zeitlichen Vorgaben heißt es dort weiter, das Bundesverfassungsgericht habe eine angemessene Lösung zur Beseitigung fortdauernder Konventionsverletzungen gefunden (vgl. EGMR, Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 118; EGMR, Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 102).

    Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer psychischen Störung teilweise verneint (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103) oder zumindest in Zweifel gezogen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 55; Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 86; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 79).

    Weiter stellte der Gerichtshof - ohne in allen Fällen abschließend über die Frage einer psychischen Störung zu entscheiden - darauf ab, dass die nationalen Gerichte jedenfalls nicht dazu berufen gewesen seien, das Vorliegen einer psychischen Störung zu überprüfen, und die Unterbringungsentscheidung nicht auf eine psychische Störung gestützt worden sei (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 56; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 6587/04 - Haidn ./. Deutschland, Rn. 93; Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 86; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 79).

    Darüber hinaus scheide - abermals unabhängig vom Vorliegen einer psychischen Störung - eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK aus, weil die Unterbringung nicht in einer für psychisch Kranke adäquaten Einrichtung erfolgt sei (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 57; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 6587/04 - Haidn ./. Deutschland, Rn. 94; Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 87 ff.; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 80 ff.).

    Dabei führte er in Auseinandersetzung mit den abweichenden nationalen Vorgaben des § 67a Abs. 2 StGB, der eine bessere Förderung der Resozialisierung durch die Überweisung in eine andere Maßnahme voraussetzt, aus, dass für eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK auch Therapieunwillige, denen wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wird, in einer für ihren Zustand geeigneten medizinisch therapeutischen Einrichtung unterzubringen seien (vgl. EGMR, Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 89; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 82).

  • EGMR, 19.01.2012 - 21906/09

    KRONFELDNER v. GERMANY

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
    Die Fokussierung auf das jedenfalls für die Vergangenheit festzustellende Vollzugsdefizit fügt sich im Folgenden auch insoweit in die Entscheidungsgründe des Gerichtshofs ein, als dort im Zusammenhang mit Art. 46 EMRK ausgeführt wird, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinen vorgenannten Urteilen zur deutschen Sicherungsverwahrung getroffen hatte, in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt habe und damit dieser Verantwortung umfassend nachgekommen sei (vgl. EGMR, Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 117 f.; vgl. auch die gleichlautenden Ausführungen in der späteren Entscheidung des EGMR, Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 101 f.).

    Mit Blick auf die zeitlichen Vorgaben heißt es dort weiter, das Bundesverfassungsgericht habe eine angemessene Lösung zur Beseitigung fortdauernder Konventionsverletzungen gefunden (vgl. EGMR, Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 118; EGMR, Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 102).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis der psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK und ihrer Fortdauer erfüllt ist, besitzen die Vertragsstaaten zudem einen Beurteilungsspielraum ("margin of appreciation"; vgl. zuletzt Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 71).

    Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer psychischen Störung teilweise verneint (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103) oder zumindest in Zweifel gezogen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 55; Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 86; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 79).

    Weiter stellte der Gerichtshof - ohne in allen Fällen abschließend über die Frage einer psychischen Störung zu entscheiden - darauf ab, dass die nationalen Gerichte jedenfalls nicht dazu berufen gewesen seien, das Vorliegen einer psychischen Störung zu überprüfen, und die Unterbringungsentscheidung nicht auf eine psychische Störung gestützt worden sei (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 56; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 6587/04 - Haidn ./. Deutschland, Rn. 93; Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 86; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 79).

    Darüber hinaus scheide - abermals unabhängig vom Vorliegen einer psychischen Störung - eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK aus, weil die Unterbringung nicht in einer für psychisch Kranke adäquaten Einrichtung erfolgt sei (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 57; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 6587/04 - Haidn ./. Deutschland, Rn. 94; Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 87 ff.; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 80 ff.).

    Dabei führte er in Auseinandersetzung mit den abweichenden nationalen Vorgaben des § 67a Abs. 2 StGB, der eine bessere Förderung der Resozialisierung durch die Überweisung in eine andere Maßnahme voraussetzt, aus, dass für eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK auch Therapieunwillige, denen wegen psychischer Krankheit die Freiheit entzogen wird, in einer für ihren Zustand geeigneten medizinisch therapeutischen Einrichtung unterzubringen seien (vgl. EGMR, Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 89; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 82).

  • LG Saarbrücken, 02.09.2011 - 5 O 59/11

    Therapieunterbringungsgesetz: Anwendbarkeit bei Nichtvollzug nachträglich

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
    a) Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2011 - 5 W 212/11-94 - und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 2011 - 5 O 59/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    b) Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2012 - 5 W 44/12-22 - und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2012 - 5 O 59/11 Th - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    Mit dem im Verfahren 2 BvR 2302/11 angegriffenen Beschluss vom 2. September 2011 ordnete das Landgericht die vorläufige Therapieunterbringung des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten an (LG Saarbrücken, Beschluss vom 2. September 2011 - 5 O 59/11 -).

    Das Verfahren 2 BvR 1279/12 betreffend ordnete das Landgericht in der Hauptsacheentscheidung mit Beschluss vom 17. Februar 2012 die Unterbringung des Beschwerdeführers bis zum 1. März 2013 an (LG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 5 O 59/11 -).

    Das Landgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18. September 2012 ab (LG Saarbrücken, Beschluss vom 18. September 2012 - 5 O 59/11 -).

    Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die jeweils angegriffenen Entscheidungen gegeben sein muss, ist nicht dadurch entfallen, dass die im Verfahren 2 BvR 2302/11 angegriffenen Beschlüsse, mit denen die einstweilige Anordnung erfolgte (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 2. September 2011 - 5 O 59/11 - und Saarländisches OLG, Beschluss vom 30. September 2011 - 5 W 212/11-94 -), durch die spätere Verlängerung (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 5 O 59/11 -) und Unterbringungsanordnung in der Hauptsache (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 5 O 59/11 - und Saarländisches OLG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 5 W 44/12-22 -) gegenstandslos geworden sind.

    Dasselbe gilt hinsichtlich der im Verfahren 2 BvR 1279/12 angegriffenen (ersten) Hauptsacheentscheidung, die ihrerseits bis zum 1. März 2013 befristet war (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 5 O 59/11 -) und mit Ablauf der Befristung ebenfalls gegenstandslos wurde.

  • EGMR, 13.01.2011 - 17792/07

    Kallweit ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
    Die Sicherungsverwahrung werde zudem in einem strafrechtlichen Verfahren angeordnet und stelle im Hinblick auf die mögliche Dauer der Freiheitsentziehung einen der schwersten Eingriffe dar (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 124 ff.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 20008/07 - Mautes ./. Deutschland, Rn. 55; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 27360/04 und 42225/07 - Schummer ./. Deutschland, Rn. 67; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 68).

    Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer psychischen Störung teilweise verneint (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103) oder zumindest in Zweifel gezogen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 55; Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 86; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 79).

    Dabei orientierte er sich an der seinerzeit nach nationalem Recht zu treffenden Unterscheidung zwischen der Unterbringung gefährlicher Straftäter in der Sicherungsverwahrung einerseits und der Unterbringung psychisch Kranker, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit Straftaten begangen haben, in einem psychiatrischen Krankenhaus andererseits (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 55) und stützte sich auf die Feststellung der nationalen Gerichte, die eine Unterbringung der Betroffenen nach § 63 StGB abgelehnt hatten (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 22, 103; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 55; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 6587/04 - Haidn ./. Deutschland, Rn. 92, dort zu landesrechtlichen Regelungen).

    Weiter stellte der Gerichtshof - ohne in allen Fällen abschließend über die Frage einer psychischen Störung zu entscheiden - darauf ab, dass die nationalen Gerichte jedenfalls nicht dazu berufen gewesen seien, das Vorliegen einer psychischen Störung zu überprüfen, und die Unterbringungsentscheidung nicht auf eine psychische Störung gestützt worden sei (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 - Mücke ./. Deutschland, Rn. 103; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 56; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 6587/04 - Haidn ./. Deutschland, Rn. 93; Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 86; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 79).

    Darüber hinaus scheide - abermals unabhängig vom Vorliegen einer psychischen Störung - eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK aus, weil die Unterbringung nicht in einer für psychisch Kranke adäquaten Einrichtung erfolgt sei (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 17792/07 - Kallweit ./. Deutschland, Rn. 57; Urteil vom 13. Januar 2011 - Beschwerde-Nr. 6587/04 - Haidn ./. Deutschland, Rn. 94; Urteil vom 24. November 2011 - Beschwerde-Nr. 4646/08 - O.H. ./. Deutschland, Rn. 87 ff.; Urteil vom 19. Januar 2012 - Beschwerde-Nr. 21906/09 - Kronfeldner ./. Deutschland, Rn. 80 ff.).

  • EGMR, 19.04.2012 - 61272/09

    B. ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
    Die Dauer der Freiheitsentziehung, die ihrem Anlass entsprechend in einer psychiatrischen Klinik oder in einer anderen geeigneten Einrichtung zu vollziehen ist (vgl. zuletzt EGMR, Urteil vom 19. April 2012 - Beschwerde-Nr. 61272/09 - B. ./. Deutschland, Rn. 69, m.w.N.), muss vom Fortbestand dieser Störung abhängig sein (vgl. nur EGMR, Urteil vom 24. Oktober 1979 - Beschwerde-Nr. 6301/73 - Winterwerp ./. Niederlande, Rn. 37 ff.; stRspr).

    Die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit ist danach grundsätzlich nur dann rechtmäßig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (vgl. zuletzt EGMR, Urteil vom 19. April 2012 - Beschwerde-Nr. 61272/09 - B. ./. Deutschland, Rn. 69, m.w.N.).

    Zu diesem Zeitpunkt muss auch die psychische Störung zuverlässig nachgewiesen sein (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Februar 1984 - Beschwerde-Nr. 9019/80 - Luberti ./. Italien, Rn. 28; Urteil vom 19. April 2012 - Beschwerde- Nr. 61272/09 - B. ./. Deutschland, Rn. 68).

    Durch diese Verknüpfung wird die konventionsrechtliche Vorgabe aufgenommen, wonach der Grad oder die Art der Störung eine zwangsweise Unterbringung rechtfertigen muss (vgl. nur EGMR, Urteil vom 19. April 2012 - Beschwerde-Nr. 61272/09 - B. ./. Deutschland, Rn. 69, m.w.N.; stRspr).

    Mit dem Erfordernis kausaler Verknüpfung zwischen der psychischen Störung und der zusätzlich erforderlichen Gefährlichkeit wird die konventionsrechtliche Vorgabe aufgenommen, wonach der Grad oder die Art der Störung eine zwangsweise Unterbringung rechtfertigen muss (vgl. nur EGMR, Urteil vom 19. April 2012 - Beschwerde-Nr. 61272/09 - B. ./. Deutschland, Rn. 69 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11
    Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

    Dabei müssen die Vorgaben des Gesetzgebers umso genauer sein, je intensiver der Grundrechtseingriff ist und je schwerwiegender die Auswirkungen der Regelung sind (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 93, 213 , m.w.N.; 109, 133 ).

    Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (BVerfGE 28, 175 ; 86, 288 ; 126, 170 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (BVerfGE 45, 363 ; 86, 288 ).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • EGMR, 09.07.2009 - 11364/03

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft (rechtsfehlerhafter Haftbefehl; Recht auf

  • EGMR, 24.10.1979 - 6301/73

    WINTERWERP v. THE NETHERLANDS

  • BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

  • EGMR, 13.01.2011 - 6587/04

    Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit durch die nachträgliche

  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

  • OLG Saarbrücken, 14.05.2012 - 5 W 44/12

    Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • EGMR, 25.06.1996 - 19776/92

    AMUUR v. FRANCE

  • EGMR, 20.02.2003 - 50272/99

    HUTCHISON REID v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

  • BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an psychiatrische Unterbringung

  • BGH, 21.06.2011 - 5 StR 52/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (nachträgliche Anordnung); dissoziale

  • BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11

    Verhängung der Sicherungsverwahrung neben der Anordnung der Unterbringung in

  • BGH, 12.07.2012 - V ZB 106/12

    Therapieunterbringung für bis zur nachträglichen Anordnung der

  • BGH, 23.05.2013 - V ZB 201/12

    Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes und der

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvL 8/89

    Gesetzgebungszuständigkeit zur Regelung der Kostenerstattung für die

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 12.05.2005 - 2 BvR 332/05

    Voraussetzungen von Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bei

  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

  • EKMR, 12.07.1976 - 7493/76

    X. c. REPUBLIQUE FEDERALE D'ALLEMAGNE

  • LG Saarbrücken, 17.07.2009 - 2 Ks 2/09
  • OLG Hamm, 09.06.2011 - 4 Ws 207/10

    Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung mangels Feststellbarkeit einer

  • OLG Saarbrücken, 08.11.2012 - 5 W 391/12

    Walter H. bleibt weiter in Therapieunterbringung BGH soll über Anwendbarkeit des

  • EGMR, 13.01.2011 - 27360/04

    Schummer ./. Deutschland

  • EGMR, 11.05.2004 - 48865/99

    MORSINK v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 07.06.2012 - 61827/09

    K ./. Deutschland

  • BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch

  • EGMR, 04.04.2000 - 26629/95

    WITOLD LITWA c. POLOGNE

  • EGMR, 05.10.2004 - 45508/99

    H.L. v. THE UNITED KINGDOM

  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

  • EGMR, 13.01.2011 - 20008/07

    Mautes ./. Deutschland

  • EGMR, 07.06.2012 - 65210/09

    Gerichte hätten Sicherungsverwahrung nicht nachträglich anordnen dürfen

  • EGMR, 23.02.1984 - 9019/80

    LUBERTI v. ITALY

  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

  • BGH, 10.02.2009 - 4 StR 391/07

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (vorherige Erklärung der

  • EGMR, 29.01.2008 - 13229/03

    Großbritannien (A), Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäische

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die gesetzgeberische Entscheidung - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 308/77 -, BVerfGE 45, 363, vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 -, BVerfGE 86, 288, und vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 -, juris) - zu konkretisieren.
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll (vgl. BVerfGE 59, 104 ; 75, 329 ; 83, 130 ; 86, 288 ; 93, 213 ; 109, 133 ; 128, 282 ; 134, 33 ).

    Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 131, 268 ; 134, 33 ).

    b) Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG konkretisiert die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsanforderungen und verstärkt den bereits in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Vorbehalt des Gesetzes (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 134, 33 ).

    Freiheitsentziehungen sind in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 109, 133 ; 131, 268 ; 134, 33 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass präventive Freiheitsentziehungen ebenso stark in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifen wie Freiheitsstrafen (vgl. BVerfGE 134, 33 ).

    Insoweit enthält Art. 104 Abs. 1 GG ein ähnliches Bestimmtheitsgebot wie Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 78, 374 ; 96, 68 ; 131, 268 ; 134, 33 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Ungeachtet dessen unterfällt ein Gesetz im Rahmen einer zulässigerweise erhobenen Verfassungsbeschwerde der Kontrolle auch anhand dieses Maßstabs (vgl. BVerfGE 13, 225 ; 24, 367 ; 134, 33 ).

    Gesetze, die - wie hier die 13. AtG-Novelle - gestaltend in geschützte Eigentumsrechtspositionen eingreifen, sind an Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen (zum Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. BVerfGE 24, 367 ; 25, 371 ; 64, 72 ; 134, 33 einerseits und BVerfGE 13, 225 ; 139, 148 andererseits).

    Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes; danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen (vgl. BVerfGE 85, 360 ; 134, 33 ; 139, 148 ).

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