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   BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18   

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BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18 (https://dejure.org/2023,670)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.2023 - 2 BvE 5/18 (https://dejure.org/2023,670)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 (https://dejure.org/2023,670)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG
    Unzulässige Organklage bzgl des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (PartGuaÄndG 2018) - keine Normenkontrolle im Organstreitverfahren, insoweit untauglicher Antragsgegenstand - zudem unzureichende Darlegung einer Antragsbefugnis hinsichtlich ...

  • Wolters Kluwer

    Organstreitverfahren zur Feststellung der Verletzung der verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte und Beteiligungsrechte der AfD-Fraktion durch das Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (PartGuaÄndG 2018); Ausgestaltung der Rechte der ...

  • rewis.io

    Unzulässige Organklage bzgl des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (PartGuaÄndG 2018) - keine Normenkontrolle im Organstreitverfahren, insoweit untauglicher Antragsgegenstand - zudem unzureichende Darlegung einer Antragsbefugnis hinsichtlich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Organstreitverfahren zur Feststellung der Verletzung der verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte und Beteiligungsrechte der AfD-Fraktion durch das Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (PartGuaÄndG 2018); Ausgestaltung der Rechte der ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Organklage bzgl des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (PartGuaÄndG 2018) - keine Normenkontrolle im Organstreitverfahren, insoweit untauglicher Antragsgegenstand - zudem unzureichende Darlegung einer Antragsbefugnis hinsichtlich ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesetzgebung im Schnellverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zweites BVerfG-Urteil zur Parteienfinanzierung: AfD-Organklage bereits unzulässig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Anträge der AfD gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung und Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens am Dienstag, 26. Januar 2021 und am Mittwoch, 27. Januar 2021, jeweils um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens bei Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung am Dienstag, 24. Januar 2023, um 14.00 Uhr

  • lto.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 12.10.2021)

    BVerfG verhandelt Parteifinanzierung: Selbstbedienung der Politik?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 586
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
    Verfassungsrechtlich ist aber gegen dieses Quorum nichts zu erinnern (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    (1) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Opposition im Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG wurzelt (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 44, 308 ; 70, 324 ; 142, 25 ).

    Die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition ist konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 123, 267 ) und auch durch das Rechtsstaatsprinzip abgesichert (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Hinsichtlich der Rechte parlamentarischer Minderheiten kommt dabei Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 oder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zentrale Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Das individuelle Recht zum - sowohl strukturellen als auch situativen - parlamentarischen Opponieren gründet jedoch in der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten, die als Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Dies gilt auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung sich aus der Rechtsstellung der Abgeordneten ableitet und daher ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ihre verfassungsrechtliche Grundlage findet (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Demgemäß beinhaltet das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG zwar das Gebot des Schutzes parlamentarischer Minderheiten und den Grundsatz effektiver Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Zwar ist der hierdurch garantierte Status der Freiheit und Gleichheit der Fraktionen unter Berücksichtigung des im Demokratieprinzip gründenden Grundsatzes effektiver Opposition auszulegen (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
    Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 136, 277 ; 150, 194 ; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II).

    b) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 ; 151, 191 ; stRspr).

    Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. BVerfGE 150, 194 ; 151, 191 ).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 150, 194 ; 151, 191 ; stRspr).

    Einer Entscheidung im Organstreitverfahren kommt daher keine kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 151, 191 ).

    Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass der Organstreit allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber der allgemeinen Verfassungsaufsicht dient (vgl. BVerfGE 100, 266 ; 118, 277 ; 127, 55 ; 151, 191 ).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
    Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27. September 2018 einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvQ 91/18 - gestellt, mit dem sie begehrte, die Anwendung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze 2018 bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren auszusetzen, hilfsweise, die nach diesem Gesetz zusätzlich an die Parteien zu gewährenden staatlichen Mittel unter dem Vorbehalt der Rückerstattung auszuzahlen.

    Den Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 12. März 2019 (BVerfGE 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag) als unstatthaft verworfen, da weder Haupt- noch Hilfsantrag der vorläufigen Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Gesetzgebungsverfahren dienten und auf Rechtsfolgen gerichtet gewesen seien, die im Organstreitverfahren nicht bewirkt werden können.

    b) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 ; 151, 191 ; stRspr).

    Einer Entscheidung im Organstreitverfahren kommt daher keine kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 151, 191 ).

    Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht im Organstreit keine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm treffen (vgl. BVerfGE 20, 119 ; 24, 300 ; 85, 264 ; 141, 182 ; 151, 58 ).

    Vielmehr obliegt es dem jeweiligen Verfassungsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ).

    Auch ein Antrag, der zwar formell als Feststellungsantrag formuliert, der Sache nach aber auf die Nichtigerklärung einer Norm gerichtet ist, ist im Organstreitverfahren nicht statthaft (vgl. BVerfGE 141, 182 ; 151, 58 ).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend

    a) Bei dem Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40 - PartGuaÄndG 2018 - Organstreit; stRspr).

    Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung eigener Rechte (vgl. BVerfGE 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40).

    Für eine allgemeine, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40; stRspr).

    Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 41).

    Als Maßnahme kommt jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antrag- stellers zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 138, 45 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 41).

    c) Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann auch der Erlass eines Gesetzes sein (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 20, 119 ; 20, 134 ; 24, 300 ; 73, 40 ; 80, 188 ; 92, 80 ; 118, 277 ), wenn er im Widerspruch zu Verfassungsnormen steht und Rechte eines Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 144 ; 82, 322 ; 99, 332 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42).

    Auch die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt kommt in Betracht (vgl. BVerfGE 118, 277 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42).

    Maßnahme im Sinne eines zulässigen Angriffsgegenstands im Organstreit ist jedoch nicht das Gesetz als solches, sondern allein dessen Erlass durch die gesetzgebende Körperschaft (vgl. BVerfGE 99, 332 ; 102, 224 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42).

    Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 104, 14 ; 104, 310 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 134, 141 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 53).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 53; stRspr).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Am 12. und 13. Oktober 2021 hat der Senat eine gemeinsame mündliche Verhandlung mit dem Verfahren 2 BvE 5/18 durchgeführt, in der die Verfahrensbeteiligten ihr Vorbringen vertieft und ergänzt haben.
  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Einzelne Akte des Gesetzgebungsverfahrens können statthafter Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens sein, wenn ein Beteiligter schlüssig darlegen kann, dadurch sei in seine Rechte eingegriffen worden (vgl. BVerfGE 2, 143 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42 - PartGuaÄndG 2018 - Organstreit).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

    Maßnahme im Sinne des § 36 Abs. 1 LVerfGG kann auch der Erlass eines Gesetzes sein (BVerfG, Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42 m. w. N.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 21. Oktober 1999 - 71/99).

    BVerfG, Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 43 m. w. N.).

    2 BvE 4/52; Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42).

    Das Organstreitverfahren dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber der allgemeinen Verfassungsaufsicht (BVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18; Beschl. v. 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, Rn. 20; Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 38).

    Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es somit, dass die vom Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte möglich erscheint (so zum Bundesrecht: BVerfG, Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 53 m. w. N.) Der Antragsteller muss dabei hinreichend konkret und schlüssig vortragen, dass er durch die von ihm beanstandete Maßnahme oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

    Zwar beinhaltet das Demokratieprinzip nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 LVerf den Schutz parlamentarischer Minderheiten sowie den Grundsatz effektiver Opposition, jedoch genügt dies allein zur Bestimmung der spezifischen organschaftlichen Rechte und Mitwirkungsbefugnisse im Gesetzgebungsverfahren nicht (für das Bundesrecht: BVerfG, Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 61 m. w. N.).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21

    Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am

    Die Antragsbefugnis gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 104, 14 ; 104, 310 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 134, 141 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 53 - PartGuaÄndG 2018 - Organstreit; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 34 - Organstreit Finanzierungsausschluss NPD).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 53; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 34; stRspr).

    Die geltend gemachte Verletzung in eigenen Rechten als Oppositionsfraktion scheidet bereits dem Grunde nach aus, weil die Verfassung weder explizit spezifische Oppositionsfraktionsrechte begründet noch sich aus dem Grundgesetz ein Gebot der Schaffung solcher Rechte ableiten lässt (vgl. hierzu BVerfGE 142, 25 ; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 59 ff.).

  • StGH Niedersachsen, 28.09.2023 - StGH 2/23

    Organstreitverfahren wegen Presseäußerung des Innenministers zur AfD;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs beurteilt sich die Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreit grundsätzlich nach dem Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist ( BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, juris Rn. 29; v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, BVerfGE 162, 207 [BVerfG 25.05.2022 - 2 BvE 10/21] , juris Rn. 55; v. 24.1.2023 - 2 BVE 5/18 -, NVwZ 2023, 586, juris Rn. 37; NdsStGH, Beschl. v. 8.12.2020 - StGH 1/20 -, LVerfGE 31, 353, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
    Mit dem Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren 2 BvE 5/18.
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