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   BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18   

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BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18 (https://dejure.org/2023,662)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.2023 - 2 BvF 2/18 (https://dejure.org/2023,662)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 (https://dejure.org/2023,662)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze

    Anhebung der "absoluten Obergrenze" für die staatliche Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 GG, Art 42 Abs 2 GG, Art 77 Abs 1 S 1 GG
    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung gem Art 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (juris: PartGuaÄndG 2018) mit Art 21 Abs 1 S 1 GG unvereinbar und nichtig

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der absoluten und relativen Obergrenze zur Festlegung der zulässigen Höhe der Parteifinanzierung

  • rewis.io

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung gem Art 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (juris: PartGuaÄndG 2018) mit Art 21 Abs 1 S 1 GG unvereinbar und nichtig

  • doev.de PDF

    Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 21 Abs. 1 S. 1
    Bestimmung der absoluten und relativen Obergrenze zur Festlegung der zulässigen Höhe der Parteifinanzierung

  • datenbank.nwb.de

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung gem Art 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (juris: PartGuaÄndG 2018) mit Art 21 Abs 1 S 1 GG unvereinbar und nichtig

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Grenze der staatlichen Parteienfinanzierung

  • lto.de (Pressebericht, 24.01.2023)

    Stimmen zum BVerfG-Urteil zur Parteienfinanzierung: Parteien wollen über Neuregelung ihrer Finanzierung sprechen

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anhebung der „absoluten Obergrenze“ für die staatliche Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig - Anhebung der staatlichen Parteienfinanzierung war rechtswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung und Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens am Dienstag, 26. Januar 2021 und am Mittwoch, 27. Januar 2021, jeweils um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung und Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens am 4. und 5. Mai 2021, jeweils um 10.00 Uhr

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wegen der Corona-Pandemie: Verhandlung zur Parteienfinanzierung verschoben

  • lto.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 12.10.2021)

    BVerfG verhandelt Parteifinanzierung: Selbstbedienung der Politik?

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein bisschen kleinlich

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Daumenschrauben für den Gesetzgeber

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Staatliche Parteienfinanzierung: Bessere Begründung für Extra-Millionen notwendig

Sonstiges (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung und Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens am Dienstag, 12. Oktober 2021, und Mittwoch, 13. Oktober 2021, jeweils um 10.00 Uhr

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 07.11.2023)

    Nach Druck aus Karlsruhe: Bundestag soll Parteiengesetz ändern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 407
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (69)

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
    a) Mit Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung nicht nur die Erstattung von Wahlkampfkosten durch den Staat verfassungsrechtlich erlaubt ist, sondern den politischen Parteien auch Mittel zur Teilfinanzierung der ihnen durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben gewährt werden dürfen.

    Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass die den Parteien in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesene Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes nicht auf die unmittelbare Wahlvorbereitung beschränkt ist (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Gleichzeitig zeigte er Grenzen für eine von der Wahlkampfkostenerstattung losgelöste staatliche Parteienfinanzierung auf (BVerfGE 85, 264 ).

    Diese umfassten auch eine "absolute Obergrenze" für das Gesamtvolumen staatlicher Mittel, die den Parteien äußerstenfalls von Bund und Ländern insgesamt zugewendet werden dürfen (BVerfGE 85, 264, Leitsatz 2 b).

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Parteienfinanzierungsurteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264 ) den Umfang der den Parteien in den abgelaufenen Jahren aus öffentlichen Kassen zugeflossenen Mittel als hinreichend angesehen und den sich aus diesen Zuwendungen als Mittelwert für ein Jahr ergebenden Betrag als absolute Obergrenze der staatlichen Mittel definiert, die den Parteien äußerstenfalls zugewendet werden dürften.

    Daneben nehmen auch einzelne Bürgerinnen und Bürger sowie gesellschaftliche Gruppierungen, Vereinigungen und Verbände an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teil (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 41, 399 ; 85, 264 ).

    Er ist dabei auch nicht auf die Erstattung der im Wahlkampf getätigten Ausgaben beschränkt (vgl. BVerfGE 85, 264 ; zuvor noch anders BVerfGE 20, 56 ; 41, 399 ).

    Dies findet seinen Grund darin, dass Wahlen den Parteien zwar in besonderer Weise Aufschluss geben über den Widerhall, den ihre Politik findet, sowie über die Erwartungen, die die Bürgerinnen und Bürger an sie richten (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Das Volk nimmt aber auch zwischen den Wahlen über die Parteien Einfluss auf die Entscheidungen der obersten Staatsorgane (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ).

    Sachlich-inhaltlich fügt sich diese Beteiligung an Wahlen in die ständige Wirksamkeit der Parteien bruchlos ein (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Dieser untersagt ihm eine Einflussnahme auf die Willensbildung in den Parteien und damit auf den Prozess der politischen Willensbildung insgesamt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Dies setzt die Staatsfreiheit der Parteien voraus, welche nicht nur die Gewährleistung der Unabhängigkeit der politischen Parteien vom Staat erfordert, sondern auch, dass diese sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Den einzelnen Parteien darf das Risiko des Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft nicht durch die Zuwendung öffentlicher Mittel abgenommen werden (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 85, 264 ; 111, 382 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien wird durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen mithin dann verletzt, wenn die Parteien dadurch der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder sowie ihnen nahestehende Bürgerinnen und Bürger zu bemühen (vgl. BVerfGE 52, 63 ; 85, 264 ; 104, 287 ), und sie damit Gefahr laufen, ihre gesellschaftliche Verwurzelung zu verlieren (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Würde der Finanzbedarf der Parteien vorwiegend oder gar völlig aus öffentlichen Mitteln gedeckt, wären diese in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise vom Staat abhängig (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Demgemäß ergeben sich aus dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien Grenzen für die staatliche Parteienfinanzierung, die der Senat insbesondere in seinem Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) konkretisiert hat.

    aa) Zunächst gestattet der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien die Zuführung staatlicher Mittel nur bis zur Höhe einer relativen Obergrenze, die für jede Partei nach dem Verhältnis der von ihr selbst erwirtschafteten zu den ihr unmittelbar aus staatlichen Quellen zufließenden Einnahmen zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 104, 287 ).

    Dabei sind in die Berechnung des höchstzulässigen Anteils staatlicher Mittel an der Finanzierung der Parteien die ihnen unmittelbar aus der Staatskasse zufließenden Zuwendungen vollständig einzubeziehen (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Dies dient dem Erhalt der Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft, wie es der Grundsatz der Staatsfreiheit verlangt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Gewönne der Bürger den Eindruck, die Parteien "bedienten" sich aus der Staatskasse, so führte dies zu einer Verminderung ihres Ansehens und würde letztlich ihre Fähigkeit beeinträchtigen, die ihnen von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Diese bestimmt sich danach, was zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit sowie zur Erfüllung des Verfassungsauftrags der Parteien unerlässlich ist und von ihnen nicht selbst aufgebracht werden kann (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Der sich aus diesen Zuwendungen als Mittelwert für ein Jahr ergebende Betrag bildete nach Feststellung des Senats das Gesamtvolumen staatlicher Mittel, die - unter der Voraussetzung gleichbleibender Verhältnisse - den Parteien äußerstenfalls von Bund und Ländern insgesamt zugewendet werden durften (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    cc) Der Senat hält an den Feststellungen des Urteils vom 9. April 1992 zu Inhalt und Höhe der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 85, 264 ) fest.

    Nur auf dieser Grundlage ist gewährleistet, dass die Parteien die Aufgabe unbeeinflusster Rückkopplung zwischen Staatsorganen und Volk (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ; 121, 20 ) erfüllen können.

    (3) Schließlich können auch die gegen die Festlegung der Höhe der absoluten Obergrenze im Urteil des Senats vom 9. April 1992 (vgl. BVerfGE 85, 264 ) geltend gemachten Bedenken dahinstehen.

    Dabei ist es dem Gesetzgeber unbenommen, für die angesichts der Veränderungen des Geldwerts notwendigen Anpassungen der absoluten Obergrenze einen Index festzulegen, der sich auf die Entwicklung der für die Erfüllung des Verfassungsauftrags der Parteien relevanten Preise bezieht (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    bb) Ändern sich die äußeren Rahmenbedingungen für die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes in einschneidender Weise und wird dadurch ein nachhaltiger finanzieller Mehrbedarf begründet, der von den Parteien aus eigenen Mitteln nicht leistbar ist, kann der Gesetzgeber dem durch die Anhebung des Gesamtvolumens staatlicher Parteienfinanzierung Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Die staatliche Finanzierung dient gerade nicht dazu, den einzelnen Parteien das Risiko des Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft abzunehmen (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 85, 264 ).

    Sie ist auf denjenigen Finanzbedarf zu beschränken, der sich als Folge der Veränderung der Verhältnisse dauerhaft ergibt und von den Parteien nicht selbst aufgebracht werden kann (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Auch wenn die Einschaltung objektiven Sachverstandes angesichts des Umstandes naheliegt, dass es sich bei der staatlichen Parteienfinanzierung ähnlich wie bei der Alimentation von Abgeordneten und Inhabern politischer Ämter um einen Bereich handelt, in dem es an dem regelmäßig korrigierenden Element gegenläufiger politischer Interessen fehlt (vgl. BVerfGE 85, 264 ), ist er verfassungsrechtlich hierzu aber nicht verpflichtet (vgl. Bundespräsidialamt , Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung, 1984, S. 50; S. Schönberger, in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 191 ).

    e) Die gesetzliche Festsetzung und Anpassung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung unterliegt verfassungsgerichtlicher Überprüfung (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Zwar fehlt dem Gesetzgebungsverfahren im Bereich der Parteienfinanzierung ähnlich wie bei der Festlegung der Bezüge von Abgeordneten regelmäßig das korrigierende Element gegenläufiger politischer Interessen (vgl. hierzu BVerfGE 85, 264 ), da die über die Anpassung der staatlichen Finanzierung entscheidenden Abgeordneten meist selbst Mitglieder der von einer höheren Parteienfinanzierung profitierenden Parteien sind.

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
    (2) Angesichts des Fehlens quantifizierbarer Vorgaben bedarf es bei einer Anhebung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung gleichwohl prozeduraler Sicherungen, um der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektive des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 130, 263 ; 155, 1 - Richterbesoldung II) Rechnung zu tragen.

    Sie dienen der Einhegung des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers durch die Verpflichtung, sich der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG selbst zu vergewissern (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 155, 1 ).

    Für das gesetzgeberische Handeln folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie - wie auch hier - Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Da dem Prinzip der Staatsfreiheit der Parteien keine rechnerisch exakt bestimmbare absolute Obergrenze zu entnehmen und mit Rücksicht auf den deshalb bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. Rn. 127) insoweit eine zurückhaltende Kontrolle angezeigt ist (vgl. sogleich Rn. 132 ff.), bedarf es jedenfalls hier der Begründung der gesetzgeberischen Entscheidung, damit nachvollzogen werden kann, ob der Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG beachtet hat (vgl. zur Besoldung BVerfGE 149, 382 ; 155, 1 ).

    Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten Bestimmungsfaktoren für das Vorliegen einer einschneidenden Veränderung der Verhältnisse müssen nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 155, 1 ).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt ihre nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1, mit Bezugnahmen auf anders gelagerte Konstellationen; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ).

    Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (so auch bei anderen Regelungsmaterien BVerfGE 3, 162 ; 9, 201 ; 36, 174 ; 54, 11 ; 71, 255 ; 81, 156 ; 90, 145 ; 95, 267 ; 108, 351 ; 155, 1 m.w.N.).

    Dem entspricht, dass das Bundesverfassungsgericht bei der zu treffenden Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge regelmäßig nur eine zurückhaltende Kontrolle ausübt und die Berechnung im Einzelnen dem Gesetzgeber überlässt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 155, 1 ).

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
    Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (vgl. auch BVerfGE 150, 345 ).

    Er ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber den Wählerinnen und Wählern (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 70, 324 ; 84, 304 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche schafft Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und ist Voraussetzung für eine Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 70, 324 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 95, 267 ; 108, 282 ; 130, 318 ; 150, 204 ; 150, 345 ).

    Gleichwohl ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Begrenzung dieser Beratung auf einen Zeitraum von zehn Tagen die mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verbundene Zielsetzung, den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten sowie ihre Kontrollfunktion gegenüber dem Parlament wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 150, 204 ; 150, 345 m.w.N.), eingeschränkt wurde.

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; 137, 185 ; 160, 368 m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93 - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze).

    Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93).

    Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93 m.w.N.).

    Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93; vgl. auch BVerfGE 150, 345 ).

    (2) Welche Bindungen sich aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 92).

    Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch enthält das Grundgesetz keine konkreten Vorgaben für die Dauer der Gesetzesberatung (vgl. BVerfGE 145, 348 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Vielmehr bedarf es der Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls sowohl hinsichtlich des konkreten Gesetzentwurfs als auch hinsichtlich weiterer, die Arbeitsabläufe des Parlaments bestimmender Faktoren (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 91).

    Auch wenn der Parlamentsmehrheit ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Verfahrensabläufe im Parlament zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96; zur Verweigerung der Beratung einer Gesetzesinitiative BVerfGE 145, 348 ).

    Für die Möglichkeit einer missbräuchlichen Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel, die Teilhaberechte der Abgeordneten ohne jeden Sachgrund einzuschränken, bieten Art. 77 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG keine Grundlage (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96).

    Auch wenn der Parlamentsmehrheit bei der Gestaltung der Verfahrensabläufe ein verfassungsrechtlich garantierter weiter Gestaltungsspielraum zukommt und bei dem dargestellten Geschehensablauf die Fristen, die die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die zweite Beratung eines Gesetzentwurfs vorsieht (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO-BT), gewahrt worden sein dürften, bedarf es näherer, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbarer Prüfung, ob die Beteiligungsrechte des Antragstellers vorliegend ohne ausreichenden sachlichen Grund in substantiellem Umfang beeinträchtigt wurden und sich die durch die Parlamentsmehrheit gewählte Verfahrensgestaltung als eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens darstellt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 96).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beispiel bei Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ) oder bei der Parteienfinanzierung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 129 f. - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen (vgl. BVerfGE 150, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 131).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

    Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge durch den Gesetzgeber regelmäßig - auch außerhalb der Frage amtsangemessener Besoldung - nur eine zurückhaltende Kontrolle aus (vgl. jüngst etwa zu Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 134).

    Damit genügen sie der primären Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu kanalisieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 38; diese Funktion der prozeduralen Begründungspflichten jüngst auch im Rahmen der Reform der Parteienfinanzierung hervorhebend BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 128f.).

    Sofern das Bundesverfassungsgericht jüngst feststellte, dass die Anhebung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung aufgrund der Verletzung prozeduraler Begründungspflichten verfassungswidrig war, betrifft dies einen Bereich, in dem im Verhältnis zum Besoldungsrecht gerade keine vergleichbaren Maßstäbe zur Quantifizierung zulässiger Grenzwerte existieren und dem Prozeduralisierungsgebot mithin - zu Recht - eine wichtigere Rolle zukommt (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris).

    Für diese Möglichkeit spricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Zusammenhang mit prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber selbst betonte, dass "detaillierte Begründungsanforderungen entfallen, wenn die geltend gemachten Veränderungen im Wesentlichen allgemeinkundig sind" (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 130).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge durch den Gesetzgeber regelmäßig - auch außerhalb der Frage amtsangemessener Besoldung - nur eine zurückhaltende Kontrolle aus (vgl. jüngst etwa zu Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 134).

    Damit genügen sie der primären Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu kanalisieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 38; diese Funktion der prozeduralen Begründungspflichten jüngst auch im Rahmen der Reform der Parteienfinanzierung hervorhebend BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 128f.).

    Sofern das Bundesverfassungsgericht jüngst feststellte, dass die Anhebung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung aufgrund der Verletzung prozeduraler Begründungspflichten verfassungswidrig war, betrifft dies einen Bereich, in dem im Verhältnis zum Besoldungsrecht gerade keine vergleichbaren Maßstäbe zur Quantifizierung zulässiger Grenzwerte existieren und dem Prozeduralisierungsgebot mithin - zu Recht - eine wichtigere Rolle zukommt (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris).

    Für diese Möglichkeit spricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Zusammenhang mit prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber selbst betonte, dass "detaillierte Begründungsanforderungen entfallen, wenn die geltend gemachten Veränderungen im Wesentlichen allgemeinkundig sind" (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 130).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

    Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge durch den Gesetzgeber regelmäßig - auch außerhalb der Frage amtsangemessener Besoldung - nur eine zurückhaltende Kontrolle aus (vgl. jüngst etwa zu Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 134).

    Damit genügen sie der primären Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu kanalisieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 38; diese Funktion der prozeduralen Begründungspflichten jüngst auch im Rahmen der Reform der Parteienfinanzierung hervorhebend BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 128f.).

    Sofern das Bundesverfassungsgerichtjüngst feststellte, dass die Anhebung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung aufgrund der Verletzung prozeduraler Begründungspflichten verfassungswidrig war, betrifft dies einen Bereich, in dem im Verhältnis zum Besoldungsrecht gerade keine vergleichbaren Maßstäbe zur Quantifizierung zulässiger Grenzwerte existieren und dem Prozeduralisierungsgebot mithin - zu Recht - eine wichtigere Rolle zukommt (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris).

    Für diese Möglichkeit spricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Zusammenhang mit prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber selbst betonte, dass "detaillierte Begründungsanforderungen entfallen, wenn die geltend gemachten Veränderungen im Wesentlichen allgemeinkundig sind" (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 130).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2024 - 3 Kart 87/23
    Nur ausnahmsweise treffen den Gesetzgeber Begründungspflichten (vgl. dazu BVerfG, Urteile vom 15. November 2023 - 2 BvF 1/22, juris Rn. 149; vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18, juris Rn. 128; jeweils m.w.N.).
  • StGH Hessen, 08.11.2023 - P.St. 2879

    Normenkontrollantrag: HöMS ist formell verfassungsgemäß

    - Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.01.2023 - 2 BvF 2/18 -, NJW 2023, 672 Rn. 94; Urteil vom 19.06.2012 - 2 BvE 4/11 -, BVerfGE 131, 152 [205] = juris, Rn. 113; Beschluss vom 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [123] = juris, Rn. 60; Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 70, 324 [355] = juris, Rn. 123; Rupp-v. Brünneck/Konow , in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1999, Art. 89 Erl.
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge durch den Gesetzgeber regelmäßig - auch außerhalb der Frage amtsangemessener Besoldung - nur eine zurückhaltende Kontrolle aus (vgl. jüngst etwa zu Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 134).
  • OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LC 87/22

    Ausschüsse; Besetzungsverfahren; d Hondt; Hare/Niemeyer; Höchstzahlverfahren;

    Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2023 und in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung vom 24. Januar 2023 hingewiesen hat (- 2 BvF 2/18 -, juris), können aus dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin keine (erhöhten) Anforderungen an die Gesetzesbegründung gefolgert werden.
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge durch den Gesetzgeber regelmäßig - auch außerhalb der Frage amtsangemessener Besoldung - nur eine zurückhaltende Kontrolle aus (vgl. jüngst etwa zu Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 134).
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

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