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   BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51   

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https://dejure.org/1953,18
BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51 (https://dejure.org/1953,18)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.1953 - 1 BvL 21/51 (https://dejure.org/1953,18)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 1953 - 1 BvL 21/51 (https://dejure.org/1953,18)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 2, 124
  • NJW 1953, 497
  • MDR 1953, 281
  • DVBl 1953, 206
  • DÖV 1953, 214
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51
    Im Urteil vom 20. März 1952 (BVerfGE 1, 184) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß es im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nur Gesetze im formellen Sinne am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen hat.

    Im Urteil vom 20. März 1952 (BVerfGE 1, 184) hat das Bundesverfassungsgericht "aus der Bedeutung der gesamten Normenkontrolle im Rahmen des Grundgesetzes und der dem Bundesverfassungsgericht dabei zugewiesenen Aufgaben" zwei Grundsätze für die Auslegung des in seinem Wortlaut nicht eindeutigen Art. 100 Abs. 1 GG entwickelt:.

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Nach dem Grundgedanken des Art. 100 Abs. 1 GG ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu verhüten, daß jedes deutsche Gericht sich über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die von ihm beschlossenen Gesetze nicht anwendet, weil sie nach Auffassung des Gerichts gegen das Grundgesetz verstoßen (BVerfGE 1, 184 [197]; 2, 124 [129]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes kann dann nicht als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden, wenn ein an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber auch jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat.

    Der Bundesminister der Finanzen hält die Vorlage in erster Linie für unzulässig, weil § 26 EStG 1951 dem § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1939 (RGBI. I S. 297) entspreche und somit als vorkonstitutionelles Recht im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]) angesehen werden müsse.

    In der entgegen § 80 BVerfGG in der Fassung vom 12. März 1951 erfolgten Übersendung der Akten unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht lag ein Verfahrensmangel, der dadurch geheilt worden ist, daß das Bundesverfassungsgericht die Akten dem Bundesfinanzhof zugeleitet hat (vgl. BVerfGE 2, 124 [127]).

    Demgegenüber dient Art. 100 Abs. 1 GG der Wahrung der Autorität des Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu verfassungsrechtlichen Fragen (BVerfGE 1, 184 [197 ff.]; 2, 124 [128 ff.]).

    Es handelt sich bei der zur Nachprüfung gestellten Vorschrift nicht um vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128 ff.]); sie unterliegt also der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht.

    Die Verneinung einer Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für vorkonstitutionelle Normen liegt in seiner Aufgabe begründet, "zu verhüten, daß jedes einzelne Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetze, indem es die von ihnen beschlossenen Gesetze nicht anwendet, weil sie nach Auffassung des Gerichts gegen das Grundgesetz oder die bundesstaatliche Rangordnung von Bundes- und Landesrecht verstoßen" (BVerfGE 2, 124 [129]).

  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - abstrakte Normenkontrolle

    Die Regelungen des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes machen hierbei keinerlei Einschränkungen, etwa hinsichtlich des Ranges, des Zeitpunkts des Entstehens (vgl. BVerfGE 2, 124 ; 24, 174 ; 103, 111 ) oder des Inhalts (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 79, 311 ; 119, 96 ) der zur Prüfung gestellten Norm.
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