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   BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93   

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https://dejure.org/1999,234
BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93 (https://dejure.org/1999,234)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.1999 - 1 BvR 123/93 (https://dejure.org/1999,234)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 (https://dejure.org/1999,234)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit durch Maßregelverbot von Gewerkschaftsmitgliedern, die bei Betriebsratswahl auf konkurrierender Liste kandidieren - Solidaritätspflicht der Gewerkschaftsmitglieder

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß von Mitgliedern - Betriebsratswahl - Kandidierung - Konkurrierende Liste

  • Judicialis

    GG Art. 9 Abs. 3; ; BetrVG § 20 Abs. 1 u. 2; ; BetrVG § 14 Abs. 5; ; BetrVG § 8 Abs. 1; ; BetrVG § 20; ; BGB § 134

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit von Verbandsmaßnahmen von Gewerkschaften gegen Mitglieder, die auf einer konkurrierenden Liste bei Betriebsratswahlen kandidieren

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG §§ 14 Abs. 5, 20 Abs. 2
    Zulässigkeit der Maßregelung von Gewerkschaftsmitgliedern wegen Kandidatur auf konkurrierender Liste bei Betriebsratswahl (Ausschluß, befristetes Funktionsverbot)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluß von Gewerkschaftsmitgliedern, die bei einer Betriebsratswahl auf einer konkurrierenden Liste kandidierten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Ausschluß von Gewerkschaftsmitgliedern, die bei einer Betriebsratswahl auf einer konkurrierenden Liste kandidierten

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 25 BGB; § 20 BetrVG; Art. 9 Abs. 3 GG
    Arbeitsrecht, Ausschluss von Gewerkschaftsmitgliedern wegen Betriebsratskandidatur auf konkurrierender Liste

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 100, 214
  • NJW 1999, 2657
  • ZIP 1999, 1048
  • NZA 1999, 713
  • DB 1999, 2422
  • DB 1999, 2492
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
    Geschützt sind ferner die Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre innere Ordnung sowie ihre Tätigkeiten zum Zwecke der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 84, 212 ; 93, 352 ; 94, 268 ).

    Dieser Schutz ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ).

    aa) Die Reduzierung des Schutzes von Art. 9 Abs. 3 GG auf einen Kernbereich beruht, wie das Bundesverfassungsgericht inzwischen klargestellt hat, auf einem Mißverständnis seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 93, 352 ).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
    Geschützt sind ferner die Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre innere Ordnung sowie ihre Tätigkeiten zum Zwecke der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 84, 212 ; 93, 352 ; 94, 268 ).

    cc) Allerdings tritt das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG in Widerstreit mit der individuellen Koalitionsfreiheit ihrer Mitglieder und kann hierbei Beschränkungen erfahren; denn auch das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG kann zum Schutz anderer verfassungsrechtlich begründeter Positionen, insbesondere zum Ausgleich konkurrierender Positionen desselben Grundrechts, eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
    Geschützt sind ferner die Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre innere Ordnung sowie ihre Tätigkeiten zum Zwecke der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 84, 212 ; 93, 352 ; 94, 268 ).

    Das Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung ist, wie das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 GG ausgeführt hat, konstituierend für die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 50, 290 ).

  • BGH, 10.01.1994 - II ZR 17/93

    Ausschluss aus der Gewerkschaft - Kandidatur auf einer Betriebsratswahlliste, die

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
    a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1994 - II ZR 17/93 -,.

    Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1994 - II ZR 17/93 -, das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1992 - 11 U 58/92 - und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1992 - 2/20 O 234/91 -, verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BGH, 13.06.1966 - II ZR 130/64

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitglieds nach Betriebsratswahl

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt daraus, daß sie ihre Mitglieder nicht mit verbandsinternen Sanktionen belegen dürfen, wenn diese bei Betriebsratswahlen auf einer konkurrierenden Liste kandidieren, dabei aber keine grundlegend gewerkschaftsfeindlichen Positionen vertreten (vgl. BGHZ 45, 314 ff.; 102, 265 ff.; NJW 1991, S. 485).

    Sie gehen im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 45, 314; NJW 1981, S. 2178) davon aus, daß die Koalitionsfreiheit nur in ihrem Kernbereich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist, und sehen diesen durch ihre Auslegung des § 20 Abs. 2 BetrVG nicht als verletzt an.

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
    Gegnerfreiheit gehört zum Wesen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen (BVerfGE 18, 18 ).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
    Voraussetzungen dafür sind die Geschlossenheit der Organisation und die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler (vgl. BVerfGE 58, 233 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87

    Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt daraus, daß sie ihre Mitglieder nicht mit verbandsinternen Sanktionen belegen dürfen, wenn diese bei Betriebsratswahlen auf einer konkurrierenden Liste kandidieren, dabei aber keine grundlegend gewerkschaftsfeindlichen Positionen vertreten (vgl. BGHZ 45, 314 ff.; 102, 265 ff.; NJW 1991, S. 485).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur zu prüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
    Geschützt sind ferner die Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre innere Ordnung sowie ihre Tätigkeiten zum Zwecke der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 84, 212 ; 93, 352 ; 94, 268 ).
  • BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitgliedes

  • BGH, 19.01.1981 - II ZR 20/80

    Ausschluss eines Gewerkschaftsmitgliedes - Verlust sozialer Schutzrechte und

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    c) Geschützt ist die Koalition auch in ihrer Ausrichtung und Organisation; die Selbstbestimmung über ihre innere Ordnung ist ein wesentlicher Teil der Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 93, 352 ; 100, 214 ).Das umfasst die Entscheidung über die Abgrenzung nach Branchen oder Fachbereichen (vgl. BVerfGE 92, 365 ) oder nach Berufsgruppen, denn es gilt auch hier das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung (vgl. BVerfGE 100, 214 m.w.N.).

    So sichert die Rechtsprechung zur Tariffähigkeit, dass nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abschließen kann, denn tariffähig ist nur diejenige Vereinigung, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweist (vgl. BVerfGE 58, 233 ; 100, 214 ; näher BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -, juris, Rn. 81).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    So spricht etwa § 3 Nr. 12 TKG n.F. von einem "nachhaltig wettbewerbsorientierten Markt"; dies ist etwas anderes als die Benutzung des Begriffs der Nachhaltigkeit in Umweltschutznormen (vgl. etwa § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, 5 und 6, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 3 und 6, § 30 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz, § 1 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz, § 1 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 1 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz) oder zur Kennzeichnung der Erheblichkeit einer Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. etwa BVerfGE 100, 214 ; 100, 313 ).
  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Deren Tariffähigkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, sondern auch das Vorhalten einer leistungsfähigen Organisation, die sie befähigt, die ihr von Art. 9 Abs. 3 GG zugedachten Aufgaben zu erfüllen (BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b bb der Gründe, BVerfGE 100, 214; 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233) .
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