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   BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95   

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BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95 (https://dejure.org/1999,6883)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95 (https://dejure.org/1999,6883)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - 1 BvR 1847/95 (https://dejure.org/1999,6883)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde gegen Strafbefehl - Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik ohne die gebotene Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; StGB § 185
    Meinungsfreiheit und strafrechtlicher Ehrenschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 82, 272 [283 f.]; 85, 1 [13 ff.]; 93, 266 [289 ff.]).

    Dieser erstreckt sich auf alle Meinungsäußerungen unabhängig davon, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos sind und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werden (BVerfGE 85, 1 [14 f.]; 93, 266 [289]).

    Auch polemische oder verletzende Formulierungen entziehen eine Äußerung nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 61, 1 [7 f.]; 93, 266 [289]).

    Insbesondere dürfen die Gerichte ihr keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben (vgl. BVerfGE 93, 266 [295 ff.]).

    Zum anderen gehört dazu eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Strafvorschrift vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie eingeschränkt ist, auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 93, 266 [293 ff.]).

    Doch tritt die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]; 82, 43 [51]; 93, 266 [294]).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 [281]; 93, 266 [294]).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 82, 272 [283 f.]; 85, 1 [13 ff.]; 93, 266 [289 ff.]).

    Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]).

    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 [284]).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 [281]; 93, 266 [294]).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95
    Auch polemische oder verletzende Formulierungen entziehen eine Äußerung nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 61, 1 [7 f.]; 93, 266 [289]).

    Doch tritt die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]; 82, 43 [51]; 93, 266 [294]).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 82, 272 [283 f.]; 85, 1 [13 ff.]; 93, 266 [289 ff.]).

    Dieser erstreckt sich auf alle Meinungsäußerungen unabhängig davon, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos sind und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werden (BVerfGE 85, 1 [14 f.]; 93, 266 [289]).

  • BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvR 1249/81

    Verfassungswidrigkeit der Preisauszeichnungspflicht für den Handel

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95
    Damit ist das Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung entfallen (ebenso zum vergleichbaren Fall einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid BVerfGE 65, 248 [258]).
  • BGH, 16.06.1970 - 5 StR 111/70

    Verfahrensvoraussetztung - Gerichtliches Bußgeldverfahren - Bußgeld -

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95
    Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach zulässigem Einspruch ersetzt der Strafbefehlsantrag die Anklage (vgl. BGHSt 23, 280 [281]), und der Strafbefehl übernimmt lediglich die Funktion des Eröffnungsbeschlusses.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95
    Geht es um Äußerungen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt werden, haben sie dabei aber dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 1847/95
    Doch tritt die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]; 82, 43 [51]; 93, 266 [294]).
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