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   BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10   

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https://dejure.org/2011,463
BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 (https://dejure.org/2011,463)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 (https://dejure.org/2011,463)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 (https://dejure.org/2011,463)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; § 81a Abs. 1 StPO; § 81a Abs. 2 StPO
    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt; fehlender richterlicher Bereitschaftsdienst; staatsanwaltschaftlicher Bereitschaftsdienst; fehlende Dokumentation; Beweisverwertungsverbot); Recht auf einen effektiven Rechtsschutz ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 81a Abs. 2 StPO
    Zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 152 GVG, § 81a Abs 2 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • verkehrslexikon.de

    Zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • beck-blog

    Kein zwingendes Beweisverwertungsverbot bei polizeilicher Blutprobenanordnung außerhalb richterlicher Eildienstzeiten!

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

  • Wolters Kluwer

    Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

  • blutalkohol PDF, S. 183
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 93a Abs. 2 ; StPO § 81a Abs. 2
    Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 93a Abs. 2 ; StPO § 81a Abs. 2
    Beweisverwertungsverbot nach einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bei Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot bei § 81a StPO

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richtervorbehalt und die Blutprobenentnahme

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Blutentnahme: Beweisverwertungsverbote wegen Verstoßes gegen Richtervorbehalt?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Blutprobe bei einem Autofahrer ohne richterliche Anordnung führt nicht zwingend zu Beweisverwertungsverbot

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Beweisverwertungsverbot bei einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verfassungsgericht erleichtert Blutproben

  • anwalt-strafverteidiger.de (Kurzinformation)

    Entnahme von Blutproben

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Blutprobenentnahme ohne richterlichen Beschluss möglich

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Blutentnahmen durch Polizei

Besprechungen u.ä. (2)

  • lawblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unsere Schönwetter-Rechte

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Blutentnahme-Fall

    § 81a Abs. 2 StPO
    Beweisverwertungsverbot, Richtervorbehalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 489
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Danach haben die Gerichte im Strafprozess die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen, sondern nur insofern, als dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 8 f.).

    Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 4, 283 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10).

    aa) Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, eine fehlende Dokumentation allein führe nicht zu einem Verwertungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 135/07 -, NStZ-RR 2007, S. 242 , unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 531/04 -, NStZ 2005, S. 392 ), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10).

    Sie kann nicht schematisch auf den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des § 81a StPO übertragen werden, der nicht als rechtsstaatlicher Mindeststandard geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12).

    Das Ergebnis einer polizeilich angeordneten Blutentnahme ist daher von Verfassungs wegen unabhängig von der Antwort auf die einfachrechtliche Frage verwertbar, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eilkompetenz nach § 81a StPO vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2010 - 2 BvR 1046/08 -, juris Rn. 26).

    Der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gehört nicht zum Bereich des rechtsstaatlich Unverzichtbaren (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12).

    Es bleibt jeweils zu prüfen, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12).

    Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet nicht, im Falle eines - unterstellten - Verstoßes gegen § 81a StPO im Zuge einer polizeilich angeordneten Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und von den Beschwerdeführern auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ).

    Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601 ; speziell zu § 81a StPO Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10) -, juris Rn. 17 ff.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2008 - 1 Ss 226/07 -, juris Rn. 26 ff.).

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und von den Beschwerdeführern auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ).

    Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601 ; speziell zu § 81a StPO Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10) -, juris Rn. 17 ff.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2008 - 1 Ss 226/07 -, juris Rn. 26 ff.).

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Es bleibt jeweils zu prüfen, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit betrifft den in Art. 13 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der Wohnungsdurchsuchung (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 176 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • OLG Brandenburg, 16.06.2010 - 53 Ss 68/10

    Beweisverwertungsverbot in Strafsachen: Verwertbarkeit der Ergebnisse einer

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601 ; speziell zu § 81a StPO Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10) -, juris Rn. 17 ff.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2008 - 1 Ss 226/07 -, juris Rn. 26 ff.).
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Eine Blutentnahme zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhalts tastet das Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an (vgl. BVerfGE 5, 13 ) und stellt auch keinen so schwerwiegenden Eingriff dar, dass aus dem Gesichtspunkt der Eingriffstiefe heraus ein Richtervorbehalt zu verlangen wäre (vgl. BVerfGE 16, 194 ).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10
    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08

    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme; Gefahr im Verzug;

  • BGH, 13.01.2005 - 1 StR 531/04

    Kein Beweisverwertungsverbot bei richterlich angeordneter oder gestatteter

  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 135/07

    Keine grobe Verkennung des Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen durch die

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1249/04

    Verfassungsbeschwerde von Magnus Gaefgen erfolglos

  • BVerfG, 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02

    Zur Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnungen zur

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

  • BVerfG, 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12

    Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) nicht

    Auch wenn der in § 81a Abs. 2 StPO gesetzlich angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag (vgl. BVerfGK 14, 107 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10 -, EuGRZ 2011, S. 183 ), bestehen doch aus rechtsstaatlicher (Art. 20 Abs. 3 GG) wie auch grundrechtlicher (Art. 2 Abs. 2 GG) Sicht erhebliche Bedenken gegen eine Praxis, die den gesetzlichen Richtervorbehalt für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (vgl. zu Beweisverwertungsverboten BVerfGE 65, 1 ; 106, 28 ; 113, 29 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02 -, NJW 2006, S. 2684 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, NJW 2011, S. 2417 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10 -, juris, Rn. 18) flächendeckend aushebelt.
  • OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung

    Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von "Gefahr im Verzug" und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10).

    63 Das Landgericht verkennt, dass sich die rechtliche Frage nach der Existenz eines etwaigen Beweisverwertungsverbots erst dann und nur dann stellt, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder - wie hier allenfalls relevant - wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme - wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von Gefahr im Verzug und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz - zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a. & 2 BvR 2346/10, bei Juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; BGH NStZ 2004, 449 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 1 Ss 38/10, bei Juris; OLG Stuttgart VRS 113, 365 ff.; OLG Brandenburg OLGSt StPO § 81 a Nr. 7; OLG Köln DAR 2008, 710 ff.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2008 - 1 Ss 151/07, bei Juris).

    Nicht nur der Wortlaut der Überschrift selbst ( "Dokumentation der angenommenen Gefahr im Verzug" ) sondern auch der nachfolgend im Urteil wiedergegebene Textinhalt vermitteln zumindest den Eindruck, dass es in der Anweisung gar nicht um das Vorliegen der materiellen und formellen Eingriffsvoraussetzungen nach § 81 a Abs. 2 StPO, also insbesondere die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen die polizeilichen Ermittlungspersonen eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung annehmen dürfen, sondern allein um die Frage, ob und in welchem Umfang diese Voraussetzungen - sollten sie vorliegen - in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10 u.a., bei Juris).

  • VerfG Brandenburg, 19.01.2024 - VfGBbg 25/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Rechtsweg nicht erschöpft;

    Angesichts dessen, dass der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO auf einer Entscheidung des Gesetzgebers und nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011‌- 2 BvR 1596/10 u. a. -,‌ Rn. 17, www.bverfg.de), vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1. zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Vortrag auch nicht entbehrlich zu machen.
  • OLG Koblenz, 09.03.2022 - 1 Ws 791/20

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt; Prüfung

    Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 2 StR 46/15; Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06; OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. Juni 2018 - 1 OLG 2 Ss 3/18 -, jeweils nach juris und m.w.N.).
  • AG Pirmasens, 17.12.2015 - 1 Ls 4152 Js 25/15

    Wohnungsdurchsuchung bei einem Nichtverdächtigen: Verwertbarkeit von

    Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre, vielmehr ist die Frage, ob im jeweils konkreten Fall von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10, zitiert nach juris, Rdnr. 10; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08, zitiert nach juris, Rdnr. 15; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08, zitiert nach juris, Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 11.11.1998 - 3 StR 181/98, zitiert nach juris, Rdnr. 10).

    Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10, zitiert nach juris, Rdnr. 10; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08, zitiert nach juris, Rdnr. 16; BGH, Urteil vom 11.11.1998 - 3 StR 181/98, zitiert nach juris, Rdnr. 10).

  • OLG Oldenburg, 20.06.2016 - 2 Ss OWi 152/16

    Beweisverwertungsverbot nach einem negativen Kompetenzkonflikt zweier an der

    Zwar ist der präventive Richtervorbehalt bei einer Verneinung der Zuständigkeit ebenso wenig wirksam, wie bei einem nicht erreichbaren Richter (vgl. hierzu: BVerfG 2 BvR 1596/10 u. 2 BvR 2346/10, ), dennoch können diese Fälle nicht gleichgesetzt werden: Durch die Erreichbarkeit beider Richter war die weitere Entscheidung über die Anordnung der Blutentnahme in die Verantwortung der Gerichte übergegangen und damit den Ermittlungsbehörden entzogen.

    Es ist vielmehr zu prüfen, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot ( Art. 3 Abs. 1 GG ), ausgelegt und angewandt worden sind (BVerfG 2 BvR 2346/10, ).

  • LG Dresden, 22.11.2011 - 14 KLs 204 Js 41068/08

    Schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81c Abs. 5 StPO kann zu

    Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81c StPO nicht zum Bereich des rechtsstaatlich Unvertichtbaren gehört, sondern auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruht (vgl. zu § 81a StPO : BVerfG vom 10.06.2010, Az. 2 BvR 1596/10 u.a.).
  • BGH, 30.03.2011 - 4 StR 42/11

    Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (Verfahrenshindernis: mangelnde

    bb) Dem Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Verwertung des Ergebnisses der Blutprobenentnahme beim Angeklagten hat die Strafkammer - auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2011 (2 BvR 1596/10) - zu Recht keine wesentliche Bedeutung für die Strafhöhe beigemessen.
  • OLG Bamberg, 26.06.2013 - 2 Ss OWi 1505/12

    Kein Beweisverwertungsverbot für das Ergebnis einer ohne richterliche Anordnung

    cc) Letztlich kann allerdings dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall der Zeuge K. im Hinblick auf die von ihm angenommene Grenzwertnähe des festgestellten Atemalkoholwertes zu zurecht schon davon abgesehen hat, den Versuch der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zu unternehmen, da - anders als im reinen Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO - die Gerichte im Strafprozess die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen haben, sondern nur insoweit, als dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots von Bedeutung ist (BVerfG Beschluss vom 24.02.2011 2 BvR 1596/10 bzw. 2 BvR 2346/10 DAR 2011, 196ff).

    Letzteres kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (vgl. etwa OLG Bamberg NJW 2009, 2146; OLG Bamberg DAR 2011, 268272; OLG München DAR 2012, 89f; BGHSt 51, 285/292; BGH NStZ 2013, 242 sowie BVerfGE 113, 29/61; BVerfG NJW 2008, 3053/3054; BVerfG DAR 2011, 196).

    Zur Überzeugung des Senats war nicht dieser Zeuge der Sachbearbeiter und die die Blutentnahme anordnende Ermittlungsperson sondern, der Zeuge PHM K. (BVerfG DAR 2011, 196).

  • VGH Hessen, 27.02.2018 - 6 A 2148/16

    Scheinehe des Familienangehörigen eines Unionsbürgers

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 -, juris Rn. 117).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2023 - 16 A 1884/22

    Contergan; Erstantragsteller; Verfahren der Medizinischen; Kommission;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2012 - 10 S 3390/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Angaben bei

  • OLG Celle, 01.06.2012 - 322 SsBs 131/12

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Rüge wegen Verletzung des

  • OLG Zweibrücken, 18.06.2018 - 1 OLG 2 Ss 3/18

    Revision im Strafverfahren: Rechtsfehler des Ersturteils bei Außerachtlassung der

  • OLG Schleswig, 13.03.2013 - 2 Ss 3/13

    Strafverfahren: Anordnung einer Blutprobe durch Staatsanwaltschaft nach Ablehnung

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 54-IV-21
  • VG Bayreuth, 16.06.2021 - B 5 S 21.416

    Beweisverwertungsverbot im Entlassungsverfahren (verneint), persönliche

  • LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 225/09

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

  • VG Saarlouis, 25.05.2018 - 6 K 166/18

    Anforderungen an die Heranziehung zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen für

  • VG Schleswig, 19.04.2021 - 11 B 15/21

    Ausländerrecht: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 53-IV-11

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, wenn Instanzgericht

  • AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme in Rheinland-Pfalz: Richtervorbehalt für eine

  • OLG Schleswig, 31.03.2017 - 2 Ss 18/17
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