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   BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13   

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https://dejure.org/2015,5661
BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13 (https://dejure.org/2015,5661)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.2015 - 1 BvR 562/13 (https://dejure.org/2015,5661)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 (https://dejure.org/2015,5661)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1592 Nr 2 BGB, § 1594 BGB, § 1600 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1600 Abs 2 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ausschluss des leiblichen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung bei bestehender sozial-familiärer Beziehung von Kind, Kindesmutter und rechtlichem Vater

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Vaterschaftsanfechtung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ausschluss des leiblichen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung bei bestehender sozial-familiärer Beziehung von Kind, Kindesmutter und rechtlichem Vater

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Vaterschaftsanfechtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschluss des biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des mutmaßlichen biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des mutmaßlichen biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung verfassungsgemäß

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater, wenn der statusrechtliche Vater mit dem Kind zusammenlebt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 817
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13
    Zwar schützt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen; die Verpflichtung des Gesetzgebers, hierfür ein Verfahren bereitzustellen, ist Teil der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits festgestellt, dass es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Es hat dies auch in Fällen für verfassungsgemäß gehalten, in denen der biologische Vater vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat und hat für diese Konstellation lediglich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Umgangsrecht abgeleitet (vgl. BVerfGE 108, 82 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2013 - 1 BvR 1154/10 -, juris, Rn. 5).

    Ob der rechtliche Vater auch in Zukunft Verantwortung tragen wird, ist unerheblich, da jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt eine durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte, intakte, sozial-familiäre Verbindung zwischen Kind und rechtlichem Vater bestand, die nach der vom Gesetzgeber getroffenen und mit der Verfassung in Einklang stehenden Wertentscheidung des § 1600 Abs. 2 BGB nicht durch den außerhalb des sozial-familiären Verbands stehenden leiblichen Vater gefährdet werden soll (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

  • BVerfG, 04.12.2013 - 1 BvR 1154/10

    Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13
    Es hat dies auch in Fällen für verfassungsgemäß gehalten, in denen der biologische Vater vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat und hat für diese Konstellation lediglich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Umgangsrecht abgeleitet (vgl. BVerfGE 108, 82 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2013 - 1 BvR 1154/10 -, juris, Rn. 5).
  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 164/04

    Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen durch den leiblichen Vater

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13
    Der maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 -, juris, Rn. 17).
  • EGMR, 11.12.2012 - 11858/10

    KOPPIKAR v. GERMANY

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13
    Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des Regelungsspielraums des Staates liegt (EGMR, Kautzor v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, juris, Rn. 78 ff.; Ahrens v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09, juris, Rn. 74 ff.; Koppikar v. Deutschland, Entscheidung vom 11. Dezember 2012, Nr. 11858/10, juris).
  • EGMR, 22.03.2012 - 45071/09

    Vaterschaftsprozess: Klagen leiblicher Väter abgewiesen

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13
    Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des Regelungsspielraums des Staates liegt (EGMR, Kautzor v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, juris, Rn. 78 ff.; Ahrens v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09, juris, Rn. 74 ff.; Koppikar v. Deutschland, Entscheidung vom 11. Dezember 2012, Nr. 11858/10, juris).
  • EGMR, 22.03.2012 - 23338/09

    Vaterschaftsprozess: Welchen Papa braucht das Kind?

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 562/13
    Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des Regelungsspielraums des Staates liegt (EGMR, Kautzor v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, juris, Rn. 78 ff.; Ahrens v. Deutschland, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09, juris, Rn. 74 ff.; Koppikar v. Deutschland, Entscheidung vom 11. Dezember 2012, Nr. 11858/10, juris).
  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 389/16

    Keine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vaters bei Bestehen einer

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner nachfolgenden Rechtsprechung die gesetzliche Regelung nicht beanstandet (BVerfG FamRZ 2015, 817 f. mwN; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).

    Die Gesetzeslage ist schließlich auch mit Art. 8 EMRK vereinbar(vgl. BVerfG FamRZ 2015, 817; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 05.12.2019 - II R 5/17

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom

    und 3.; in NJW 2009, 423, unter II.2.a; vom 24.02.2015 - 1 BvR 562/13, Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2015, 817, Rz 7, und vom 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17, NJW 2018, 3773, Rz 18; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15.11.2017 - XII ZB 389/16, NJW 2018, 947, Rz 24, 27).

    Für diesen Fall hat das BVerfG aus Art. 6 Abs. 1 GG aber lediglich ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters abgeleitet (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 108, 82, unter C.II.1. und III.1.b; vom 04.12.2013 - 1 BvR 1154/10, FamRZ 2014, 191, Rz 5, und in FamRZ 2015, 817, Rz 7).

  • BVerfG, 25.09.2018 - 1 BvR 2814/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

    Ein weitergehender Schutz des Interesses des leiblichen Vaters, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen, sei von Verfassungs wegen nicht geboten (Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de).

    Das Bundesverfassungsgericht habe zwar entschieden, dass es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen; dies gelte jedoch dann nicht, wenn sich der biologische Vater um die Vaterschaftsanerkennung bemühe, dies aber verhindert werde (Verweis auf Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de).

    Zwar ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der leibliche Vater zum Schutz einer bestehenden rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).

    Selbst wenn der leibliche Vater viele Jahre mit seinem Kind zusammengelebt hat, kann die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes wegen dessen sozial-familiärer Beziehung zum Kind Bestand haben, sofern der leibliche Vater auch nach der Trennung von der Kindesmutter über viele Jahre hinweg die rechtliche Vaterschaft hätte erlangen können und dies nur deshalb nicht geschehen ist, weil er die ihm selbst obliegenden Schritte dazu nicht unternommen hat, ohne dass er daran erkennbar gehindert gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 8).

    Der Anfechtungsausschluss wurde in der zitierten Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 8) gerade deshalb als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, weil der leibliche Vater die erforderlichen Schritte zu Erlangung der rechtlichen Vaterschaft nicht unternommen hatte.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 10) kann dabei nicht entnommen werden, von Verfassungs wegen müsse der nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB maßgebliche Zeitpunkt, in dem das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind nach § 1600 Abs. 2 BGB die Anfechtung durch den leiblichen Vater ausschließt, zwangsläufig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sein.

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 525/16

    Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

    In zeitlicher Hinsicht kommt es abgesehen vom Fall, dass der rechtliche Vater verstorben ist, für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung auf den Abschluss der Beschwerdeinstanz als der letzten Tatsacheninstanz an (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538, 539; BVerfG FamRZ 2015, 817 f.; aA noch OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1174, 1175; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 41a).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung verneint (BVerfG FamRZ 2015, 817 f. mwN).

    Die Gesetzeslage ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 817).

  • OVG Hamburg, 20.03.2018 - 1 Bs 25/18

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; familiäre Einheit zwischen

    Auch die leibliche Vaterschaft bedarf daher der rechtlichen Anerkennung, damit aus ihr das in Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003, 1 BvR 1493/96 u.a., BVerfGE 108, 82, juris Rn. 57 f., 63 f.; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 24.2.2015, 1 BvR 562/13, FamRZ 2015, 817, juris).
  • OLG Hamm, 20.07.2016 - 12 UF 51/16

    Sozial-familiäre; Vaterschaft

    Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn der leibliche Vater von der Geburt des Kindes mehrere Jahre mit diesem zusammengelebt und auch weiterhin Unterhaltskontakte gehalten hat, es jedoch versäumte, durch Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB) die rechtliche Vaterschaft zu erlangen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (BVerfG, FamRZ 2015, 817).
  • OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20

    Familiäre Beziehungen können dem Interesse eines leiblichen Vaters an der

    Die damit verbundene Begrenzung des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters wurde vom BGH (FamRZ 2018, 41) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht wiederholt ausdrücklich für verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar erklärt (BVerfG, FamRZ 2014, 191; FamRZ 2015, 817; Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2020 - 1 BvR 2715-18- juris).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2019 - 1 UF 1/19

    Sozial-familiäre Beziehung gem. § 1600 Abs. 2 BGB

    a) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob zwischen rechtlichen Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, ist grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.02.2015, Az. 1 BvR 562/13).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG begegnet es keinen Bedenken, den biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen (BVerfG, Beschluss v. 04.12.2013, Az. 1 BvR 1154/10; BVerfG, Beschluss v. 24.02.2015, Az. 1 BvR 562/13).

  • OLG Hamburg, 29.01.2019 - 12 WF 165/18

    Abstammungssache: Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters bei

    Der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz ist jedoch nicht ausnahmslos maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018, 1 BvR 2814/17, NJW 2018, 3773, Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2015, 1 BvR 562/13, FamRZ 2015, 817, Rn. 10; OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1174, Rn. 25).

    Es hat dies auch in Fällen für verfassungsgemäß gehalten, in denen der biologische Vater vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat und hat für diese Konstellation lediglich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Umgangsrecht abgeleitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2015, aaO, Rn. 7).

    Dass dies nicht geschehen sei, liege daran, dass der leibliche Vater bis zur Vaterschaftsanfechtung im Jahr 2012 die erforderlichen Schritte nicht unternommen habe, ohne dass er daran erkennbar gehindert gewesen wäre vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2015, aaO, Rn. 8).

  • OLG Hamm, 04.01.2016 - 12 UF 145/15

    Begriff der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung gleichwohl schon mehrfach für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG, FamRZ 2007, 538; FamRZ 2008, 2257; zuletzt FamRZ 2015, 817) und zur Begründung ausgeführt: Zwar werde der leibliche Vater im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG in seinem Interesse geschützt, die Rechtstellung als Vater des Kindes einzunehmen, dieser Schutz vermittle aber noch kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten.

    Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob zwischen rechtlichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt FamRZ 2015, 817).

  • OLG München, 07.12.2020 - 16 UF 728/20

    Zur Einzeladoption durch einen Ehepartner

  • OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 82/17

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren des ehemaligen Lebenspartners nach

  • OLG Brandenburg, 14.10.2016 - 10 UF 17/16

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsantrag des aus der Vaterrolle verdrängen

  • OLG Schleswig, 23.03.2021 - 15 UF 148/20

    Zeitpunkt der sozial-familiären Beziehung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren;

  • BVerfG, 29.01.2020 - 1 BvR 2715/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde bezüglich eines kombinierten

  • OLG Hamm, 30.11.2015 - 12 UF 105/15

    Hemmung der Frist für die Anfechtung der Vaterschaft durch Anfechtung in einem

  • OLG Zweibrücken, 08.04.2021 - 6 UF 19/21

    Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters;

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