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   BVerfG, 24.02.2015 - 2 BvR 1681/12   

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https://dejure.org/2015,5662
BVerfG, 24.02.2015 - 2 BvR 1681/12 (https://dejure.org/2015,5662)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.2015 - 2 BvR 1681/12 (https://dejure.org/2015,5662)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 2 BvR 1681/12 (https://dejure.org/2015,5662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverfassungsgericht

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bezüglich der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, MRK
    Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b
    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK (juris: MRK)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 2 BvR 1681/12
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat der Beschwerdeführer, soweit er sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 ; 129, 78 ).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2015 - 2 BvR 1681/12
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; insbesondere hat der Beschwerdeführer, soweit er sich zur Begründung einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 ; 129, 78 ).
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