Rechtsprechung
   BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5475
BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16 (https://dejure.org/2017,5475)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16 (https://dejure.org/2017,5475)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - 2 BvR 2524/16 (https://dejure.org/2017,5475)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,5475) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 5 GG, Art 138 GG, § 114 Abs 1 BNotO, § 114 Abs 2 BNotO vom 15.07.2009, BNotOuaÄndG
    Nichtannahmebeschluss: Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte eines württembergischen Bezirksnotars im Hinblick auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ...

  • Wolters Kluwer

    Wechsel vom Amtsnotariat hin zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung; Grundsatz des Berufsbeamtentums bzgl. des Anspruchs des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung; Änderung der Befugnisse der Notare im Landesdienst

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte eines württembergischen Bezirksnotars im Hinblick auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wechsel vom Amtsnotariat hin zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung; Grundsatz des Berufsbeamtentums bzgl. des Anspruchs des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung; Änderung der Befugnisse der Notare im Landesdienst

  • rechtsportal.de

    Wechsel vom Amtsnotariat hin zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung; Grundsatz des Berufsbeamtentums bzgl. des Anspruchs des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung; Änderung der Befugnisse der Notare im Landesdienst

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte eines württembergischen Bezirksnotars im Hinblick auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Notariatsreform Baden-Württemberg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bezirksnotare - und die Notariatsreform in Baden-Württemberg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bezirksnotar mit Verfassungsbeschwerde gegen Notariatsreform in Baden-Württemberg erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Notariatsreform Baden-Württemberg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 23
  • NVwZ 2017, 871
  • DNotZ 2017, 706
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 1825/07

    Verfassungsmäßigkeit der Bestellung hauptberuflicher Notare in Baden

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung zur Neubesetzung von 25 Notarstellen im Bereich des badischen Notariats darauf hingewiesen, dass aus der Sicherung des statusrechtlichen Amts in Art. 33 Abs. 5 GG keine Garantie folgt, neben der Beurkundungstätigkeit allein oder weit überwiegend Aufgaben in Grundbuch- und Nachlasssachen wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 -, juris, Rn. 11).

    Eine ausschließliche Tätigkeit in diesen Bereichen stellt keine unterwertige Tätigkeit dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 -, juris, Rn. 11).

    Die Berührung solcher Interessen vermag eine Fürsorgepflichtverletzung jedoch nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 -, juris, Rn. 12).

    Eine Bestandsgarantie für die neben der Besoldung in der Vergangenheit belassenen Gebührenanteile kann Art. 33 Abs. 5 GG nicht entnommen werden (vgl. BVerfGK 7, 117 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 -, juris, Rn. 10).

    a) Die Frage der Festlegung der zweckmäßigsten oder effizientesten Überführung in die künftige Notarstruktur betrifft zuvörderst rechtspolitische Überlegungen des Landes Baden-Württemberg (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 -, juris, Rn. 12).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2120/03

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
    Den Amtsnotaren verbleiben aber gleichwohl Gebührenanteile (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2120/03 -, juris, Rn. 8).

    Die Verfassungsbestimmung hat materielle Aussagekraft nur insoweit, als die unterschiedlichen Notariatssysteme verfassungsrechtlich anerkannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2120/03 -, juris, Rn. 9; BGHZ 38, 228 ).

    Dabei ist auch zu beachten, dass mit dem Bundesgesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1798) und dem Landesgesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29. Juli 2010 (GBl S. 555) die Notariatsreform zum 1. Januar 2018 - also nach einer achtjährigen Übergangsphase - eingeleitet wurde (so schon BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2120/03 -, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 141, 56 ).

    Bei diesen Grundsätzen verlangt Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" (vgl. BVerfGE 119, 247 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 34 f.).

    Dieser Anspruch bedeutet allerdings kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn; der Beamte muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen (vgl. BVerfGE 52, 303 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 37).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
    Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG fordert nämlich keine Bewahrung um jeden Preis, sondern verpflichtet auf die "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und erlaubt damit die stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Ausprägungen den veränderten Umständen anpasst (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 117, 330 ).

    Veränderungen verstoßen daher nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn sie nicht als Fortentwicklung des Beamtenrechts eingestuft werden können, sondern in einen Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen (vgl. BVerfGE 117, 330 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 -, juris, Rn. 21).

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
    Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 43, 154 ; 46, 97 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen, d.h. den Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 154 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
    Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auf amtsangemessen Alimentation enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 76, 256 m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 76, 256 ).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
    Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amts, wie beispielsweise der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, juris, Rn. 10; BVerwGE 60, 144 ; 89, 199 ).

    Allerdings sind Art und Schwierigkeit der bisherigen Aufgaben, Führungsfunktionen, Ansehen in der Öffentlichkeit, Aufstiegsmöglichkeiten, eine Verringerung der Mitarbeiterzahl, der Verlust der Vorgesetzteneigenschaft oder einer Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung (vgl. BVerwGE 60, 144 ).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
    Die Herausnahme aus dem Beamtenstatus erfolgte durch die Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937, die durch die Bundesnotarordnung aufrechterhalten wird (vgl. BVerfGE 17, 371 ).

    Damit trägt der Gesetzgeber vorrangig den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Rechnung, wobei er das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerfGE 17, 371 ; BVerfGK 7, 458 ; BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 118/07 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
    Auch bei einem hergebrachten Grundsatz verbleibt allerdings grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, um die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlichen demokratischen Staates sowie seiner fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 119, 247 ).

    Dies schließt eine Kürzung der Bezüge aus sachlichen Gründen nicht aus (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16
    Der Beamte braucht grundsätzlich in Ausübung seines Amts nur solche Tätigkeiten zu verrichten, die seinem Status entsprechen (vgl. BVerfGE 70, 251 ).

    Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 70, 251 ).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 23.12.2005 - 2 BvR 1779/05

    Verfassungsbeschwerde eines Amtsnotars gegen Neuregelungen des

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 118/07

    Pflicht der Justizverwaltung zur Ausschreibung von Notarstellen für bestimmte

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 4 S 114/16

    Notariatsreform in Baden-Württemberg: Eilrechtsschutz eines beamteten Notars

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 9/62

    Verfassungsmäßigkeit des Nurnotariats

  • BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06

    Rechtstellung eines zu Unrecht abgewiesenen Bewerbers auf eine Anwaltsnotarstelle

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 15.08

    Dienstherrnwechsel; Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit einem anderen

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

  • BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14

    Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerwG, 11.12.2014 - 2 C 51.13

    Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg; Befähigung;

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 754/07

    Umsetzung eines Beamten an anderen Dienstort und Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2020 - 1 L 72/19

    Haftung des Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung

    Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amts, wie beispielsweise der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 2 BvR 2524/16 -, juris Rn. 42; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 -, juris Rn. 28).

    Der Beamte muss Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2017, a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 -, juris Rn. 12, und vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

  • BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zur

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört - wie die Treuepflicht des Beamten, die zur Fürsorgepflicht in einem Korrelationsverhältnis steht - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 43, 154 ; 46, 97 ; 83, 89 ; 106, 225 ); sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 154 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2017 - 2 BvR 2524/16 -, Rn. 50; s. einfach-rechtlich § 78 BBG).
  • BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die vorläufige Dienstenthebung aus

    Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung, das heißt auf Übertragung einer seinem Status entsprechenden Funktion (vgl. BVerfGE 141, 56 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2017 - 2 BvR 2524/16 -, juris, Rn. 40).
  • OVG Bremen, 27.06.2018 - 2 B 132/18

    Umsetzung einer Beamtin beim BAMF - Bestrafung; Dienstweg; Umsetzung

    Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16 -, Rn. 40, juris).
  • VG Freiburg, 11.01.2024 - 3 K 2508/23

    Beförderungsauswahlentscheidung nur anhand aktueller Beurteilungen

    Das Statusamt ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16 -, juris Rn. 40 und vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, BVerfGE 130, 52 ; BVerwG Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 B 132/18 -, juris Rn. 19; Beschluss der Kammer vom 01.02.2023, a. a. O. Rn. 8).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2018 - L 10 VE 4/16

    Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem BVG; Verfassungsmäßigkeit der

    Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (zB Beschluss vom 20. Februar 2017, 2 BvR 2524/16, juris, Rn. 60), dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Stichtags- und Übergangsregelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2017 - 10 S 4.17

    Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten

    Der Beamte braucht grundsätzlich in Ausübung seines Amts nur solche Tätigkeiten zu verrichten, die seinem Status entsprechen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 2 BvR 2524/16 -, juris Rn. 40).
  • VG Freiburg, 01.02.2023 - 3 K 2733/22

    Konkretes Status- statt Beförderungsamt als Bezugspunkt einer

    Das Statusamt ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.02.2017 - 2 BvR 2524/16 -, juris Rn. 40 und vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, BVerfGE 130, 52 = juris Rn. 63; BVerwG Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 27.06.2018 - 2 B 132/18 -, juris Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht