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   BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08   

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BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08 (https://dejure.org/2009,8289)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08 (https://dejure.org/2009,8289)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 (https://dejure.org/2009,8289)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung von Eilrechtsschutz gegen Anordnungen des Anstaltsleiters im Strafvollzug - zum Anwendungsbereich von § 114 Abs 2 S 1 StVollzG einerseits und § 114 Abs 2 S 2 StVollzG iVm § 123 VwGO andererseits

  • Wolters Kluwer

    Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) im Hinblick auf eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; StVollzG § 103; ; StVollzG § 114 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 442
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08
    Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ).

    Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ,m. zahlr. w. N., sowie für einstweilige Anordnungen des BVerfG selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 ; 108, 34 ; 113, 113 ,stRspr).

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, [...]).

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98

    Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei Antrag auf vorläufige Aussetzung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08
    Es ist zudem rechtsfehlerhaft von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101; vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995, S. 371 ff.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, [...]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08
    Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt das Verfassungsgebot, soweit wie möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).

    Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08
    Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ,m. zahlr. w. N., sowie für einstweilige Anordnungen des BVerfG selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 ; 108, 34 ; 113, 113 ,stRspr).

    Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, [...]).

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08
    Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt das Verfassungsgebot, soweit wie möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).

    Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt (BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ).

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08
    Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ).
  • BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93

    Effektivität des Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08
    Es ist zudem rechtsfehlerhaft von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101; vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVO 1995, S. 371 ff.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532).
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08
    Dabei können - auch in Vornahmesachen - zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die erforderliche Abwägung Maßnahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung auch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein (vgl. BVerfGK 3, 135 ).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08
    Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ,m. zahlr. w. N., sowie für einstweilige Anordnungen des BVerfG selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 ; 108, 34 ; 113, 113 ,stRspr).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08
    Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ,m. zahlr. w. N., sowie für einstweilige Anordnungen des BVerfG selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 ; 108, 34 ; 113, 113 ,stRspr).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 1958/93

    Effektiver Rechtsschutzes in Verfahren nach § 114 Abs. 2 StVollzG

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 25.07.1989 - 2 BvR 896/89
  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14

    Eilrechtsschutz betreffend den Zeitpunkt der Ausgabe eines Medikaments im

    Dabei können - auch in Vornahmesachen - zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die erforderliche Abwägung Maßnahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung auch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein (vgl. BVerfGK 3, 135 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

    Begehrt der Beschwerdeführer dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen der § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

    Das Landgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers jedoch allein mit der in dieser Allgemeinheit unzutreffenden Begründung abgelehnt, dass die vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht möglich sei, da die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

    Das Landgericht hat daher zutreffend angenommen, durch den Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, dabei jedoch verkannt, dass das Verbot in der Konstellation des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht ausnahmslos gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris), so dass es gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 VwGO die (strengen) Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache hätte prüfen und dabei insbesondere auch hätte feststellen müssen, ob Gründe für einen unzumutbaren Nachteil vorgetragen sind.

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvR 2355/10

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Arbeit; Hilfstätigkeit; Befristung;

    Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn die Gewährung von Eilrechtsschutz zu Unrecht mit der entscheidungstragenden Begründung abgelehnt wird, sie komme wegen Nichtvorliegens der besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris Rn. 12).

    aa) Der angegriffene Beschluss geht zu Unrecht von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen aus der

    Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 26, und vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 17).
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