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   BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08   

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BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 (https://dejure.org/2010,13804)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 (https://dejure.org/2010,13804)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 (https://dejure.org/2010,13804)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08

    Keine Aussetzung der Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, die

    Der Erlass einer einstweilige Anordnung wegen der gesetzlichen Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, kann nicht bereits mit Blick auf verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Kostentragungspflicht verlangt werden.

    Dass infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls für den Kundenkreis der Antragstellerin die gesetzlich vorgesehene Vorratsdatenspeicherung vorläufig unterbleibe, obwohl der Bundesgesetzgeber hierbei zwingendes Gemeinschaftsrecht, nämlich die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006, umgesetzt und das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2008 zu 1 BvR 256/08 ausgeführt habe, eine Aussetzung des Vollzugs europäischen Gemeinschaftsrechts sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich und der Vollzug der Speicherpflicht allein, d.h. ohne Übermittlung an die zuständigen Behörden, bringe keine besonders schweren und irreparablen Nachteile mit sich, rechtfertige im Ergebnis keine andere Beurteilung.

    Schließlich habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 11. März und 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 deutlich gemacht, dass die Kostenregelung des Gesetzes keine Aussetzung gebiete.

    Dieses habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch keineswegs deutlich gemacht oder gar entschieden, dass die gesetzliche Kostentragungsregelung für Diensteanbieter verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann in der Sache keinen Erfolg haben, da auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 m.w.N.) nicht solche Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerin, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, bestehen, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.).

    In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 hat es vielmehr allein eine Folgenabwägung getroffen, die materielle Frage somit offen gelassen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, durch die TK-Unternehmen auf der Grundlage des TK-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

    Ob die Vorratsdatenspeicherungspflicht einen unzulässigen Eingriff in den in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz des Bürgers darstellt (vgl. dazu die o.g. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren 1 BvR 256/08 vom 11. März und 28. Oktober 2008), ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten den TK-Unternehmen auferlegt werden können, insofern unerheblich, als es hier nicht um die informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerinnen geht.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat auf die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden im Verfahren 1 BvR 256/08 ausgeführt, die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten und bedürften umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren.

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