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   BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23   

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BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23 (https://dejure.org/2023,6983)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2023 - 2 BvR 116/23 (https://dejure.org/2023,6983)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 (https://dejure.org/2023,6983)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 Abs. 2 StVollzG; § 18 StVollzG Bln
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen aus der Sozialtherapeutischen Anstalt in den Regelvollzug (Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz bei Eilanträgen gegen belastende vollzugliche Maßnahmen; Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle in ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen gegen Verlegung aus sozialtherapeutischer Anstalt wegen verzögerter gerichtlicher Bearbeitung eines Eilrechtsschutzantrags erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 109 StVollzG, § 109 ff StVollzG, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch verzögerte Bearbeitung des Antrags eines Strafgefangenen auf Eilrechtsschutz gegen seine Verlegung aus einer sozialtherapeutischen Anstalt in den Regelvollzug

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verlegung eines Strafgefangenen aus der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA) in den Regelvollzug der Justizvollzugsanstalt

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch verzögerte Bearbeitung des Antrags eines Strafgefangenen auf Eilrechtsschutz gegen seine Verlegung aus einer sozialtherapeutischen Anstalt in den Regelvollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG ) durch verzögerte Bearbeitung des Antrags eines Strafgefangenen auf Eilrechtsschutz gegen seine Verlegung aus einer sozialtherapeutischen Anstalt in den Regelvollzug

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Eilrechtsschutz - aber nur auf dem Papier

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verlegung des Strafgefangenen aus sozialtherapeutischer Anstalt - und der verzögerte Eilrechtsschutz

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Berliner Gefangener obsiegt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1564
  • NStZ-RR 2023, 227
  • StV 2024, 42
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23
    cc) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG beinhaltet dabei auch einen Anspruch auf einen zeitgerechten Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ; BVerfGK 5, 155 ).

    Wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfGK 5, 155 ).

    Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ).

    Zwar steht einem Gericht für die Bearbeitung anhängiger Verfahren grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen es aufgrund eigener Gewichtung Prioritäten setzen kann (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 -, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346/22, 1 BvR 1349/22 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23
    a) aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 37, 150 ; 101, 397 ; stRspr).

    Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).

    Bei dieser Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 35, 382 ).

    Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).

  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23
    Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; BVerfGK 1, 201 ; 11, 54 ).

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Verlegung bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfGK 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, BeckRS 2016, 43311; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 16) und der Antragsteller im Eilverfahren zugleich die Rückgängigmachung des Vollzugs dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 24 f.).

    Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 26, und vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 17).

    Entsprechend kann in diesen Fällen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht bei einer stattgebenden Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegnehmen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 26, und vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 29.03.2005 - 2 BvR 1610/03

    Effektivität des Rechtsschutzes; Gewährung in angemessener Zeit (Bedeutung der

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23
    cc) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG beinhaltet dabei auch einen Anspruch auf einen zeitgerechten Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ; BVerfGK 5, 155 ).

    Wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfGK 5, 155 ).

    Er muss vielmehr alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeit beendet werden können (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346/22, 1 BvR 1349/22 -, Rn. 15).

    Zwar steht einem Gericht für die Bearbeitung anhängiger Verfahren grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen es aufgrund eigener Gewichtung Prioritäten setzen kann (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 -, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346/22, 1 BvR 1349/22 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23
    Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).

    Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).

  • BVerfG, 10.01.2023 - 1 BvR 1346/22

    Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden betreffend die Dauer zweier

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23
    Er muss vielmehr alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeit beendet werden können (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 -, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346/22, 1 BvR 1349/22 -, Rn. 15).

    Es obliegt dem Gericht und damit dem Staat, die erforderliche Vertretung eines erkrankten Richters sicherzustellen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen durch einen krankheitsbedingten Ausfall auf ein Maß zu reduzieren, das dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346/22, 1 BvR 1349/22 -, Rn. 15).

    Zwar steht einem Gericht für die Bearbeitung anhängiger Verfahren grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen es aufgrund eigener Gewichtung Prioritäten setzen kann (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 -, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2023 - 1 BvR 1346/22, 1 BvR 1349/22 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 29.05.2015 - 2 BvR 869/15

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Eilrechtsschutz gegen anstaltsinterne

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23
    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Verlegung bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfGK 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, BeckRS 2016, 43311; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 16) und der Antragsteller im Eilverfahren zugleich die Rückgängigmachung des Vollzugs dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 24 f.).

    Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 26, und vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 17).

    Entsprechend kann in diesen Fällen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht bei einer stattgebenden Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegnehmen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 26, und vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 08.05.2006 - 2 BvR 860/06

    (Keine) Einstweilige Anordnung gegen die Verlegung eines Strafgefangenen;

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23
    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Verlegung bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfGK 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, BeckRS 2016, 43311; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 16) und der Antragsteller im Eilverfahren zugleich die Rückgängigmachung des Vollzugs dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 24 f.).

    Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 26, und vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23
    Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ; BVerfGK 1, 201 ; 11, 54 ).

    Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 8, 64 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, Rn. 12, und vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 -, juris, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2007 - 2 BvR 203/07 -, Rn. 26, und vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23
    cc) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG beinhaltet dabei auch einen Anspruch auf einen zeitgerechten Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ; BVerfGK 5, 155 ).

    Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen überraschende Kostenentscheidung zu

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

  • BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 1375/02

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Aufrechterhaltung eines Haftbefehls trotz

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvR 2355/10

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Arbeit; Hilfstätigkeit; Befristung;

  • BVerfG, 25.07.1989 - 2 BvR 896/89
  • BVerfG, 02.07.2003 - 2 BvR 273/03

    Zur überlangen Dauer eines Rechtsbeschwerdeverfahrens im

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • BVerfG, 21.04.2021 - 1 BvR 683/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung fachgerichtlichen

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung von Eilrechtsschutz gegen

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvR 167/22

    Recht auf effektiven Rechtsschutz im strafvollzugsrechtlichen Eilverfahren

  • BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 739/17

    Teilweise erfolgreiche Verzögerungsbeschwerde gegen die Dauer eines

    Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 -, Rn. 19).

    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfGE 36, 264 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Jedoch handelt es sich hierbei um Umstände, die in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen und auf die es sich zur Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung daher nicht berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2023 - 2 BvR 116/23 -, Rn. 20 m.w.N.).

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