Rechtsprechung
BVerfG, 24.04.1991 - 2 BvL 6/90 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Vollstreckungsbescheid - Überprüfung auf Sitten- und Gesetzwidrigkeit - Normenkontrolle - Richtervorlage
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mahn- und Vollstreckungsverfahren ohne materiell-rechtliche Prüfung bei möglicher Sittenwidrigkeit des Anspruchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 30.10.1990 - 6 U 191/89
- BVerfG, 24.04.1991 - 2 BvL 6/90
- OLG Stuttgart, 10.09.1991 - 6 U 191/89
- BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91
Papierfundstellen
- BVerfGE 84, 160
- NJW 1991, 2412
- Rpfleger 1991, 324
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89
Anforderungen an die Zulässigkeit von Richtervorlagen
Auszug aus BVerfG, 24.04.1991 - 2 BvL 6/90
Das vorlegende Gericht muß in der Begründung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) seines Vorlagebeschlusses neben der Erfüllung dieser Voraussetzung auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher darlegen und dabei den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab benennen (vgl. BVerfGE 81, 275 (276 f.) [BVerfG 06.03.1990 - 2 BvL 10/89] m.w.N.). - BGH, 02.11.1989 - III ZR 144/88
Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides nach § 826 …
Auszug aus BVerfG, 24.04.1991 - 2 BvL 6/90
Es hat dabei - entsprechend der bei Beantragung des Vollstreckungsbescheids maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 1990, S. 179 f. m.w.N.) - die Maklerprovision beim Vergleich zwischen Vertrags- und Marktzins zum einen beiderseits zugeschlagen, zum anderen beiderseits weggelassen und sie schließlich - wie es die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet - nur beim Vertragszins berücksichtigt; hierbei hat sich ergeben, daß nur unter der letztgenannten Voraussetzung der Vertragszins den Marktzins um mehr als 100% übersteigt und daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sittenwidrigkeit vorliegt. - BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86
Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der …
Auszug aus BVerfG, 24.04.1991 - 2 BvL 6/90
Erwirkt der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung aus einem Ratenkreditvertrag, obwohl er erkennen konnte, daß eine am Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientierte Schlüssigkeitsprüfung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs zu dessen Ablehnung hätte führen müssen, so kann dies die Vollstreckung aus dem so erwirkten materiell-rechtlich unrichtigen Titel sittenwidrig machen (vgl. zum Vorstehenden BGHZ 101, 380 (382 ff.) [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]).
- BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
Bananenmarktordnung
Das vorlegende Gericht hat zwar in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise seine Überzeugung dargelegt, dass und aus welchen Gründen es die Anwendung der vorgelegten Rechtsvorschriften für verfassungswidrig hält (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 66, 265 ; 84, 160 ; 86, 52 ). - BVerfG, 29.03.2000 - 2 BvL 3/96
Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen
Das vorlegende Gericht hat in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise seine Überzeugung dargelegt, dass und aus welchen Gründen es die vorgelegten Rechtsvorschriften für verfassungswidrig hält (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 66, 265 ; 84, 160 ; 86, 52 ). - BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91
Verfassungsrechtliche Überprüfung von Vollstreckungsbescheiden über Forderungen …
Es hat - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 101, 380 ) - einen auf § 826 BGB gestützten Anspruch auf Unterlassung einer weiteren Vollstreckung eines über diese sittenwidrige Forderung erwirkten rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids gleichwohl verneint, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheids nach der damaligen gefestigten Rechtsprechung nicht von einer materiellrechtlichen Unrichtigkeit der Forderung ausgehen mußte (BVerfGE 84, 160 >162 f.<; BGH, NJW-RR 1990, 179 >180<).Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, daß die Prüfung des Anspruchs aus § 826 BGB von der Zufälligkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheids abhänge, könnte dieser Hinweis nur dann an Bedeutung gewinnen, wenn zu diesem Zeitpunkt eine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorgelegen hätte; dies ist hier aber nicht der Fall (vgl. BVerfGE 84, 160 >168<).
- OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95
Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage einer einkommens- und …
Diese Ansicht ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 91, 2412 und WM 93, 1326).