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   BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/2016   

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BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/2016 (https://dejure.org/2018,12944)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.2018 - 2 BvL 10/2016 (https://dejure.org/2018,12944)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/2016 (https://dejure.org/2018,12944)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 4 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 67 Abs 2 S 3 Halbs 1 HSchulG BB vom 06.07.2004
    § 67 Abs 2 S 3 Halbs 1 des brandenburgischen Hochschulgesetzes (juris: HSchulG BB 2014) zur Vergabe des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig - Durchbrechung des Lebenszeitprinzips nicht durch besondere Sacherfordernisse des ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Vergabe des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß Brandenburgischem Hochschulgesetz (BbgHG) mit dem grundrechtlich verankerten Lebenszeitprinzip; Regelung und Fortentwicklung des Rechts des öffentlichen Dienstes unter ...

  • doev.de PDF

    Verfassungswidrigkeit der brandenburgischen Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit

  • rewis.io

    § 67 Abs 2 S 3 Halbs 1 des brandenburgischen Hochschulgesetzes (juris: HSchulG BB 2014) zur Vergabe des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig - Durchbrechung des Lebenszeitprinzips nicht durch besondere Sacherfordernisse des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BbgHG § 67 Abs. 2 S. 3 Hs. 1; GG Art. 33 Abs. 5
    Vereinbarkeit der Vergabe des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß Brandenburgischem Hochschulgesetz (BbgHG) mit dem grundrechtlich verankerten Lebenszeitprinzip; Regelung und Fortentwicklung des Rechts des öffentlichen Dienstes unter ...

  • datenbank.nwb.de

    § 67 Abs 2 S 3 Halbs 1 des brandenburgischen Hochschulgesetzes (juris: HSchulG BB 2014) zur Vergabe des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig - Durchbrechung des Lebenszeitprinzips nicht durch besondere Sacherfordernisse des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Hochschulkanzler auf Zeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hochschulgesetz in Brandenburg: Keine Befristung für Hochschulbeamte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit der brandenburgischen Regelungen zum Hochschulkanzler

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit der brandenburgischen Regelungen zum Hochschulkanzler

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Hochschulkanzler darf nicht Beamter auf Zeit sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Lebenszeit-Status darf Beamten nicht entzogen werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Beschluss des BVerfG zum brandenburgischen Hochschulkanzler und seine "Konsequenzen"

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Stellung der Kanzlerinnen und Kanzler an Hochschulen (Tagungsbericht)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 149, 1
  • NVwZ 2018, 1044
  • DÖV 2018, 1005
  • DÖV 2018, 629
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (68)

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
    Im Juni 2010 beantragte der Kläger die erneute, unbefristete Bestellung zum Kanzler und berief sich zur Begründung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - zur Unzulässigkeit einer Verbeamtung auf Zeit bei Führungsämtern.

    Es ist dem Bundesverfassungsgericht nicht verwehrt, bei engem Sachzusammenhang des vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normenkomplexes mit anderen Regelungen oder Normteilen die Prüfung auf diese auszudehnen, um so der Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung gerecht zu werden (BVerfGE 62, 354 ; 78, 132 ; 121, 205 ; vgl. Heun, AöR 122 [1997], S. 610 m.w.N.; Dederer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 100 Rn. 200 ff. [Dez. 2013]; Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 81 Rn. 9 ff.).

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 107, 218 m.w.N.; 121, 205 ; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    a) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört unter anderem das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

    Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaates (zu alledem BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; stRspr).

    a) Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (BVerfGE 121, 205 ; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2004 - Vf. 15-VII-01 -, juris, Rn. 87; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. September 2016 - Vf. 20-VII-15 -, juris, Rn. 42).

    Weder § 4 Abs. 2 BeamtStG noch die frühere Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRRG sind daher als Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter zu verstehen (vgl. BVerfGE 121, 205 ; Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 4 Rn. 5).

    Die Regelung muss - zweitens - geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 121, 205 ).

    Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn der Beamte nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (BVerfGE 7, 155 ; 121, 205 ).

    Die fortdauernde politische Übereinstimmung mit Auffassung und Zielsetzung weisungsberechtigter, demokratisch gewählter und verantwortlicher Organe des Staates ist konstituierendes und unerlässliches Element dieses Beamtenverhältnisses (BVerfGE 121, 205 ).

    Wesentlich sind jedoch weniger die Zugangsvoraussetzungen zu den jeweiligen Ämtern des Wahlbeamten einerseits und des Hochschulkanzlers nach § 67 BbgHG andererseits, sondern ist dies der über den formalen Wahlakt demokratischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 121, 205 ) vermittelte materielle Legitimationszusammenhang.

    Der Kreis der politischen Beamten ist vielmehr eng begrenzt (BVerfGE 121, 205 ).

    Denn vergegenwärtigt man sich die noch zuletzt gezogenen engen Grenzen für politische Beamte (vgl. BVerfGE 121, 205 ), erscheint schon fraglich, ob ein derartiger Vergleich für eine Lockerung des Lebenszeitprinzips des Kanzlers streitet.

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
    Das Grundgesetz gibt keine bestimmte Hochschulorganisation vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ; 136, 338 ; stRspr).

    Vielmehr dient sie dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert (BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ).

    Stellt der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicher, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten (BVerfGE 136, 338 ).

    Organisationsnormen sind dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (BVerfGE 136, 338 ).

    Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule darf der Gesetzgeber insbesondere nach Art und Weise frei gestalten, solange die wissenschaftlich Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen hinreichend mitwirken können (BVerfGE 136, 338 ).

    So ist das Recht eines plural zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation (BVerfGE 136, 338 ).

    Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen (BVerfGE 136, 338 ; vgl. BVerfGE 139, 148 ; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 89).

    Wird dieser Kompensationszusammenhang im Verhältnis vom Leitungs- zum Selbstverwaltungsorgan beachtet, enthält das Grundgesetz - wie ausgeführt - weder eine hochschulpolitische Vorgabe für eine bestimmte Hochschulorganisation noch für ein bestimmtes Leitungsmodell (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 ).

    Anders und weiter wäre das Rückbindungsverhältnis nur dann zu fassen, wenn nicht eine monokratische, sondern im engeren Sinne kollegiale Leitungsstruktur zu Entscheidungen berufen wäre, die sich potentiell wissenschaftsgefährdend auswirken könnten (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Mit der hier maßgeblichen Fassung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes hat der brandenburgische Gesetzgeber durchgängig berücksichtigt, dass die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans (Senat) an der Bestellung und Abberufung des Leitungsorgans (Präsident) stark ausgestaltet sein muss, um dessen ihm grundlegend und substantiell zugewiesene wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse zu kompensieren (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 ).

    Dies zieht die Parallele zur durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten Wahl des Hochschulleiters (Präsident oder Rektor), da die Mitwirkung der betroffenen Grundrechtsträger - normativ - der Herstellung von Legitimation für die Entscheidung über akademische Selbstverwaltungsaufgaben dient (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 90; Gärditz, WissR 49 [2016], S. 97 ; ders., DVBl 2014, S. 1127 ; a.A. Ennuschat, RdJB 2017, S. 34 ).

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
    Ihm steht gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ); so bleibt ihm bei der Hochschulorganisation ein breiter Raum, um seine hochschulpolitischen Auffassungen zu verwirklichen und die Hochschulen den gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anzupassen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Stellt der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicher, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Dem Gesetzgeber bleibt bei der Hochschulorganisation ein breiter Raum, um seine hochschulpolitischen Auffassungen zu verwirklichen und die Hochschulen den gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anzupassen (BVerfGE 139, 148 ).

    Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen (BVerfGE 136, 338 ; vgl. BVerfGE 139, 148 ; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 89).

    Wird dieser Kompensationszusammenhang im Verhältnis vom Leitungs- zum Selbstverwaltungsorgan beachtet, enthält das Grundgesetz - wie ausgeführt - weder eine hochschulpolitische Vorgabe für eine bestimmte Hochschulorganisation noch für ein bestimmtes Leitungsmodell (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 ).

    Mit der hier maßgeblichen Fassung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes hat der brandenburgische Gesetzgeber durchgängig berücksichtigt, dass die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans (Senat) an der Bestellung und Abberufung des Leitungsorgans (Präsident) stark ausgestaltet sein muss, um dessen ihm grundlegend und substantiell zugewiesene wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse zu kompensieren (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 ).

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 m.w.N.).

    Seine Berufung erfolgt durch einen Akt demokratischer Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn der Beamte nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bleiben soll (BVerfGE 7, 155 ; 121, 205 ).

    Denn durch die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Abwahlmodalitäten in Verbindung mit der dem Wahlbeamten zukommenden wirtschaftlichen Sicherung ist ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von politischen Instanzen gewährleistet, die auch diese Beamten in ihrer Grenzposition zwischen Beamten- und Kommunalrecht einfordern dürfen (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 120, 82 ; BVerwGE 56, 163 ; 81, 318 ).

    c) Eine weitere Ausnahme vom Lebenszeitprinzip stellen die sogenannten politischen Beamten dar (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 8, 332 mit Nachweisen zu den historischen Grundlagen).

    Ihre Rechtfertigung findet die Ausnahmekategorie der politischen Beamten darin, dass diese nach der Art ihrer Aufgaben in besonderer Weise des politischen Vertrauens der Staatsführung bedürfen und in fortwährender Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Wesentlich sind jedoch weniger die Zugangsvoraussetzungen zu den jeweiligen Ämtern des Wahlbeamten einerseits und des Hochschulkanzlers nach § 67 BbgHG andererseits, sondern ist dies der über den formalen Wahlakt demokratischer Willensbildung (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 121, 205 ) vermittelte materielle Legitimationszusammenhang.

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
    Ihm steht gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ); so bleibt ihm bei der Hochschulorganisation ein breiter Raum, um seine hochschulpolitischen Auffassungen zu verwirklichen und die Hochschulen den gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anzupassen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Vielmehr dient sie dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert (BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ).

    Mithin ist bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (BVerfGE 111, 333 ).

    Stellt der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicher, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Auch monokratische Leitungsorgane sind daher unter dem Vorbehalt der Wahrung wissenschaftsadäquater Anforderungen mit der Verfassung vereinbar (vgl. schon BVerfGE 111, 333 ).

    Die Geltung von Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG) wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts bereits für den Wahlvorschlag des Präsidenten selbst angenommen, erst recht muss dies für den - organisatorisch nachgelagerten - Kanzler gelten (vgl. BVerfGE 111, 333 , ebenfalls zum brandenburgischen Hochschulrecht).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ).

    a) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört unter anderem das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

    Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaates (zu alledem BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; stRspr).

    Der mit dem Lebenszeitverhältnis gewährleisteten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amts kommt grundlegende Bedeutung zu, weil sie den Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen Amts die im Interesse ihrer Bindung an Gesetz und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichert (BVerfGE 141, 56 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
    Das Grundgesetz gibt keine bestimmte Hochschulorganisation vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ; 136, 338 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber ist bei der Regelung des Wissenschaftsbetriebs weder an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden; er darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben, sondern er ist sogar verpflichtet, Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (so schon BVerfGE 35, 79 ; 127, 87 ).

    Ihm steht gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ); so bleibt ihm bei der Hochschulorganisation ein breiter Raum, um seine hochschulpolitischen Auffassungen zu verwirklichen und die Hochschulen den gesellschaftlichen und wissenschaftssoziologischen Gegebenheiten anzupassen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird durch das Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bestimmt und begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 107, 218 m.w.N.; 121, 205 ; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ).

    b) Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330 ).

    Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 117, 372 ).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
    Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen (BVerfGE 136, 338 ; vgl. BVerfGE 139, 148 ; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 89).

    Dies zieht die Parallele zur durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten Wahl des Hochschulleiters (Präsident oder Rektor), da die Mitwirkung der betroffenen Grundrechtsträger - normativ - der Herstellung von Legitimation für die Entscheidung über akademische Selbstverwaltungsaufgaben dient (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 90; Gärditz, WissR 49 [2016], S. 97 ; ders., DVBl 2014, S. 1127 ; a.A. Ennuschat, RdJB 2017, S. 34 ).

    Gerade aus der verantwortlichen und grundsätzlich wissenschaftsrelevanten Einbindung des Kanzlers beziehungsweise hauptamtlichen Rektoratsmitglieds für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung in die Leitungsebene der Hochschule folgt die Notwendigkeit von Wahl und Abwahl durch die repräsentativen Wahlorgane (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, juris, Rn. 93 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 4 S 1433/17 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 m.w.N.).

    a) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört unter anderem das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ).

    Treue, Pflichterfüllung, unparteiischen Dienst für das Gemeinwesen sowie Gehorsam gegenüber Gesetzen und rechtmäßigen Anordnungen des Dienstvorgesetzten schuldet jeder Beamter (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 39, 334 ).

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 36.98

    Amt, funktionsgebundenes, Versetzung des Inhabers; Laufbahn, Prinzip der

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 4 S 1433/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Verbeamtung auf Lebenszeit als Kanzler einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11

    Kanzler einer Hochschule; Beamter auf Zeit; Berufung in ein Beamtenverhältnis auf

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

  • VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15

    Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15

    Hochschule; Kanzler; Hochschulkanzler; Beamter auf Zeit; Beamtenverhältnis auf

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86

    Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 45.76

    Abwählbarkeit von Bürgermeistern mit Bundesrecht vereinbar

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 7.88

    Vorzeitige Abwahl von Wahlbeamten - Berufsbeamtentum - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 182.61

    Versetzung politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand - Plötzliche

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2015 - 6 B 462/15

    Rechtmäßigkeit einer Ernennung von Beamten auf Zeit im Hochschulbereich zur

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

  • VGH Bayern, 25.11.2016 - 3 ZB 15.1921

    Kein Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • VG Cottbus, 19.01.2017 - 4 L 477/16

    Keine vorläufige Verlängerung des Beamtenverhältnisses für den Kanzler der BTU

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2017 - 4 S 2.17

    Keine vorläufige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Kanzler

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    a) Entscheidungserheblichkeit setzt voraus, dass die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 149, 1 ; 153, 310 ).

    Das vorlegende Gericht muss zudem von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ).

    Es muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 149, 1 ; 153, 310 ).

    Dabei hat es die aus seiner Sicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. BVerfGE 145, 249 ; 149, 1 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - 6 A 739/18

    Einstufung von Polizeipräsidenten als politische Beamte verfassungswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seinem Beschluss vom 24. April 2018- 2 BvL 10/16 - erneut mit der Institution des politischen Beamten beschäftigt und den engen Ausnahmecharakter bestätigt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. April 2018- 2 BvL 10/16 - bemerkt, die Beamtengesetze des Bundes und der Länder bildeten den wohl maximal zulässigen Kreis der politischen Beamten ab, ohne die auf die Ämter der Polizeipräsidenten bezogenen Regelungen zu problematisieren.

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -) hätten auf die "Transformationsleistung" abgehoben, die ein politischer Beamter erbringe und für die dieses Vertrauen Voraussetzung sei.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 33, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 31, jeweils m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 44.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 34, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 = juris Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 46.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 35, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 34, jeweils m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 47.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 35, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 35, jeweils m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 49.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 36 m. w. N., vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 36 m. w. N., und vom 16. Dezember 2015.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 37, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 = juris Rn. 37; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 52.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 38, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 38; BVerwG, Vorlagebeschluss vom23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 =juris Rn. 53.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 40, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 39; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 54.

    BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 41 m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016- 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 55.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 42, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 40, jeweils m. w. N; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 56.

    BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 42.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 43, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 40, 60 m. w. N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 -, BVerwGE 155, 300 = juris Rn. 56.

    BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 84 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 - II C 182.61 -, BVerwGE 19, 332 = juris Rn. 36.

    BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 84, und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205 =juris Rn. 40, 60 m. w. N.

    vgl. zur Verbeamtung auf Zeit: BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 54 m. w. N.

    Stand September 2021, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 226; von der Weiden, Anm. zu BVerfG v. 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, jM 2018, 427 (429); v. Arnim, Bleibt Ämterpatronage straflos?, DVBl 2021, 481 (484); Thiele, Zur Problematik der Sonderstellung der politischen Beamten, DÖD 1986, 257 (261).

    Erst recht kann angesichts dessen keine Rede davon sein, dass die Polizeipräsidenten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 84, "den demokratisch gewählten und verantwortlichen Organen des Staates direkt zur Seite gestellt sind".

    Dergleichen kann der Senat der hierfür in Bezug genommenen Bemerkung in dem Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris, die Beamtengesetze des Bundes und der Länder bildeten den wohl maximal zulässigen Rahmen der hierfür in Betracht kommenden Ämter ab (Rn. 84), nicht entnehmen.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 = juris Rn. 84; dazu von der Weiden, jM 2018, 427(429), sowie Lindner, Das Transformationsamt des politischen Beamten, DÖV 2018, 983 (986), und ders., Der Beamte auf Zeit, ZBR 2018, 361 (364).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 149, 1 ; 149, 382 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Es soll eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden (BVerfGE 140, 240 ; 149, 1 ).

    In ihrem Bestand geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (BVerfGE 114, 258 ; 149, 1 ; 150, 169 ).

    Geschützt von Art. 33 Abs. 5 GG sind allein diejenigen Grundsätze, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (BVerfGE 114, 258 ; 149, 1 ; 150, 169 ).

    Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört das Lebenszeitprinzip (BVerfGE 9, 268 ; 44, 249 ; 70, 251 ; 71, 255 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Es beinhaltet neben dem Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung auch die grundsätzliche Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (BVerfGE 149, 1 ).

    Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaates (BVerfGE 121, 205 ; 149, 1 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG enthält eine institutionelle Garantie (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 150, 169 ), die das Berufsbeamtentum in seiner Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten will.

    Das Berufsbeamtentum erscheint damit als tragendes Element des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ; Rn. 64 des Beschlusses; stRspr) wie auch der Demokratie.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ; 148, 296 ; 149, 1 ).

    Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-) politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; 121, 205 ; 140, 240 ; 149, 1 ).

  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 88, 187 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 143, 38 ; 149, 1 ; 159, 149 ).

    Eine solche Erörterung ist insbesondere dann geboten, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen und mindestens eine von ihnen nicht in gleicher Weise den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 138, 64 ; 149, 1 ; 159, 149 ).

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16

    Unzulässige Richtervorlage zu § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) wegen fehlender

    Eine für verfassungswidrig gehaltene Norm ist dann entscheidungserheblich, wenn die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von ihrer Gültigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 50, 108 ; 58, 300 ; 79, 240 ; 149, 1 ; 157, 223 - Berliner Mietendeckel), die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieser Norm also zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 35, 303 ; 68, 311 ; 80, 59 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 145, 171 ; 153, 310 - Knorpelfleisch; 157, 223 ).

    Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ; 159, 149 ).

    Es hat hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 93, 121 ; 131, 88 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ).

    Hierbei hat es die nach seiner Rechtsauffassung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und in den Vorlagebeschluss aufzunehmen (vgl. BVerfGE 145, 171 ; 149, 1 ; 157, 223 ).

    Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Partei gegebenenfalls Gelegenheit zu geben sein wird, den veränderten Sachumständen - etwa durch Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 5 VwGO analog) - Rechnung zu tragen, und die Vorlagefrage auch in Bezug auf die entsprechend geänderten Anträge entscheidungserheblich sein wird (vgl. BVerfGE 149, 1 ).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 118).

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ; zum Vorstehenden insgesamt: Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 34; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 119).

    Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet sind und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; 121, 205 ; 140, 240 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33).

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 88, 187 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 149, 1 ).

    Eine solche Erörterung ist insbesondere dann geboten, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen und mindestens eine von ihnen nicht in gleicher Weise den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 138, 64 ; 149, 1 ).

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (BVerfG-Beschluss vom 7. März 1953, 2 BvE 4/52, BVerfGE 2, 181; vom 20. April 1993 (einstweilige Anordnung), 2 BvQ 14/93, BVerfGE 88, 187; vom 20. Februar 2002, 2 BvL 5/99, BVerfGE 105, 61; vom 7. September 2011, 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10, BVerfGE 129, 186; vom 19. Dezember 2012, 1 BvL 18/11, BVerfGE 133, 1; vom 19. November 2014, 2 BvL 2/13, BVerfGE 138, 1; vom 15. Dezember 2015, 2 BvL 1/12 BVerfGE 141, 1 und vom 24. April 2018, 2 BvL 10/16, BVerfGE 149, 1).

    Eine solche Erörterung ist insbesondere dann geboten, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen und mindestens eine von ihnen nicht in gleicher Weise den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ausgesetzt ist (BVerfG-Beschlüsse vom 16. Dezember 2014, 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64 und vom 24. April 2018, 2 BvL 10/16, BVerfGE 149, 1).

    Eine solche Erörterung ist insbesondere dann geboten, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen und mindestens eine von ihnen nicht in gleicher Weise den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ausgesetzt ist (BVerfG-Beschlüsse vom 16. Dezember 2014, 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64 und vom 24. April 2018, 2 BvL 10/16, 149, 1).

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33; Urteil des Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118).

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 m.w.N.; zum Vorstehenden insgesamt: Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 34; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 119).

  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20

    Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der

  • BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 4 S 177/19

    Konkurrentenstreitverfahren um das Amt des Vizepräsidenten an einer Hochschule

  • StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2891

    Normernkontrollantrag der SPD und der FDP gegen Landesrechtliche Bestimmungen

  • BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der

  • BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zu den Regelungen einer versorgungsrechtlichen

  • BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Bayerischen

  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 C 14.17

    Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

  • VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (RIS: HSchulG

  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 24.17

    Alimentationspflicht; Billigkeitsentscheidung; Ehescheidung; Kürzung der

  • BVerwG, 14.09.2023 - 2 C 9.22

    Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamtenverhältnisses

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 4 B 1.20

    Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf

  • StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21
  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

  • VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (

  • OVG Thüringen, 12.03.2019 - 4 KO 128/18

    Unwirksamkeit der Abwahl eines Hochschulkanzlers

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2018 - 2 B 11786/17

    Verzicht auf Dienstpostenbewertungen - Stellenbesetzung ohne Berücksichtigung von

  • OVG Thüringen, 14.06.2018 - 2 ZKO 683/16

    Anspruch eines/r Regelschullehrers/in im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Verfassungsbeschwerde von Professoren gegen das Landeswahlrecht zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2023 - 15 B 609/23

    Vorläufige Unterlassung der geplanten Durchführung der Abwahl des designierten

  • VG Düsseldorf, 20.12.2018 - 15 L 3237/18

    Präsidentin Hochschule Rücktritt kommissarisch Abwahl Amt funktionsgebunden

  • VG Düsseldorf, 14.01.2022 - 26 K 399/21
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