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   BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 746/01   

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https://dejure.org/2001,6864
BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 746/01 (https://dejure.org/2001,6864)
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.2001 - 2 BvR 746/01 (https://dejure.org/2001,6864)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Mai 2001 - 2 BvR 746/01 (https://dejure.org/2001,6864)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 95
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 746/01
    Es ist bereits entschieden, dass letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287 ).
  • BVerfG, 09.03.1992 - 2 BvR 237/92

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlnes einer Begründung im

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 746/01
    Dementsprechend werden strafprozessuale Revisionsverwerfungsbeschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO, die keine Begründung aufweisen, von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 1992 - 2 BvR 237/92 -, veröffentlicht in Juris; stRspr).
  • BVerfG, 22.01.1982 - 2 BvR 1506/81

    Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Begründung einer letztinstanziellen

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 746/01
    Dementsprechend werden strafprozessuale Revisionsverwerfungsbeschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO, die keine Begründung aufweisen, von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 1992 - 2 BvR 237/92 -, veröffentlicht in Juris; stRspr).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 3 Ws 130/16

    Frist für die Anhörungsrüge in Strafvollzugssachen

    Einer Begründung des Beschlusses bedurfte es gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG nicht (BVerfG NStZ-RR 2002, 95 [BVerfG 24.05.2001 - 2 BvR 746/01] ).
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