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   BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57   

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BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57 (https://dejure.org/1958,11)
BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1958 - 2 BvF 1/57 (https://dejure.org/1958,11)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 1958 - 2 BvF 1/57 (https://dejure.org/1958,11)
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Parteispenden I

Art. 21 GG, § 10b EStG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    1. Parteispenden-Urteil

  • openjur.de

    1. Parteispenden-Urteil

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der sachlichen Unvereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz im Normenkontrollverfahren; Verfassungsrechtliche Überprüfung von Vorschriften, die die Zuwendung an politische Parteien als Ausgaben zur Förderung staatspolitscher Zwecke bestimmen; Verstoß ...

  • opinioiuris.de

    Parteispenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit steuerrechtlicher Vorschriften wegen Verletzung der Chancengleichheit politischer Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 04.07.1958)

    Gegen die Macht der anonymen Mäzene - Spenden an Parteien sind nicht mehr steuerbegünstigt

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 51
  • NJW 1958, 1131
  • BB 1958, 656
  • DÖV 1958, 577
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
    Gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1957 - 1 BvR 241156 - (BVerfGE 6, 273) hat Art. 1 Nr. 37 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung vom 7. Februar 1958 (BGBl. I S. 70) aus § 49 Ziff. 1 lit. a die Worte:.

    Denn im Bundestag war es während der Beratung des Antrags, der die Erstreckung der Steuerbegünstigung auf Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke zum Inhalt hatte, nie zweifelhaft, daß dabei in erster Linie an Spenden für politische Parteien gedacht war (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen [19. Ausschuß] Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucks. 961 S. 6 zu § 10 b EStG; 57. Sitzung des 2. Deutschen Bundestags vom 19. November 1954, Prot. S. 2857 A, 2858 A, B, S. 2860 B; vgl. auch BVerfGE 6, 273 [278]).

    Das Grundrecht der Chancengleichheit gilt auch für die zur Wahlvorbereitung in der Massendemokratie unerläßliche Wahlpropaganda, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (gleicher Zugang zum Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]), und schließlich auch für den Wettbewerb zwischen den Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]).

    Das ergibt sich aus der demokratisch-egalitären Grundlage unserer Verfassungsordnung (vgl. zur Chancengleichheit der politischen Parteien BVerfGE 1, 208 ff. [255]; 4, 375 ff. [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
    Die Geltung des Grundrechts der Chancengleichheit ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitungen (Zulassung von Wahlvorschlägen, Unterschriftenquorum; vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 4, 375 [387]).

    Das ergibt sich aus der demokratisch-egalitären Grundlage unserer Verfassungsordnung (vgl. zur Chancengleichheit der politischen Parteien BVerfGE 1, 208 ff. [255]; 4, 375 ff. [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
    Dieses Grundrecht ist vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 21 Abs. 1 GG zunächst für den Wahlvorgang selbst entwickelt worden: Die bei der Verhältniswahl für die verschiedenen Parteien abgegebenen Stimmen müssen für den Wahlerfolg grundsätzlich das gleiche Gewicht haben (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]).

    Das ergibt sich aus der demokratisch-egalitären Grundlage unserer Verfassungsordnung (vgl. zur Chancengleichheit der politischen Parteien BVerfGE 1, 208 ff. [255]; 4, 375 ff. [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
    Dieses Grundrecht ist vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 21 Abs. 1 GG zunächst für den Wahlvorgang selbst entwickelt worden: Die bei der Verhältniswahl für die verschiedenen Parteien abgegebenen Stimmen müssen für den Wahlerfolg grundsätzlich das gleiche Gewicht haben (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]).

    Das ergibt sich aus der demokratisch-egalitären Grundlage unserer Verfassungsordnung (vgl. zur Chancengleichheit der politischen Parteien BVerfGE 1, 208 ff. [255]; 4, 375 ff. [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
    Die Frage, ob der Inhalt dieser Rechtsverordnungen von den in Anspruch genommenen Ermächtigungsnormen gedeckt wird, muß das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG als Vorfrage selbst entscheiden, da im Rahmen dieses Verfahrens ein anderes für diese Entscheidung zuständiges Organ nicht vorhanden ist (BVerfGE 2, 307 [321]).
  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
    Die Geltung des Grundrechts der Chancengleichheit ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitungen (Zulassung von Wahlvorschlägen, Unterschriftenquorum; vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 4, 375 [387]).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
    Das Grundrecht der Chancengleichheit gilt auch für die zur Wahlvorbereitung in der Massendemokratie unerläßliche Wahlpropaganda, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (gleicher Zugang zum Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]), und schließlich auch für den Wettbewerb zwischen den Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
    Wegen der zentralen Stellung, die die politischen Parteien im gesamten Verfassungsleben heute einnehmen und die in den Wahlen besonders sichtbar wird, hat das Bundesverfassungsgericht ihnen organschaftliche Funktionen im inneren Bereich des Verfassungslebens zuerkannt und ihnen für die Geltendmachung ihrer Rechte im Wahlverfahren den Weg des Organstreits eröffnet (BVerfGE 4, 27 [30]).
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
    Die Geltung des Grundrechts der Chancengleichheit ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitungen (Zulassung von Wahlvorschlägen, Unterschriftenquorum; vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 4, 375 [387]).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 7, 377 ; 8, 51 ; 132, 334 ; 144, 369 ) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (dazu vgl. BVerfGE 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Um so stärkeres Gewicht gewinnt die aus dem Grundsatz der Chancengleichheit zu entwickelnde Forderung, daß alles zu unterbleiben hat, was diese tatsächlich bestehende Ungleichheit noch verstärkt (vgl. BVerfGE 8, 51 [66f]).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 52, 63 ; 78, 350 ; 85, 264 ).
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