Rechtsprechung
   BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3141
BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06 (https://dejure.org/2006,3141)
BVerfG, Entscheidung vom 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06 (https://dejure.org/2006,3141)
BVerfG, Entscheidung vom 24. August 2006 - 2 BvR 1552/06 (https://dejure.org/2006,3141)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3141) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte durch dieVollstreckung von Geldstrafen als nachrangige Insolvenzforderungen im Wege der Anordnung und Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe während des Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vorliegens einer unbilligen Härte; Gestaltung des Strafverfahrens, Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, Auslegung und Anwendung des Strafrechts und des ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 39, 80, 81, 302; StPO §§ 459e, 459f
    Verfassungsmäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zur Vollstreckung von Geldstrafen während des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3626
  • NZI 2006, 711
  • NZI 2007, 51
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • LG Leipzig, 22.06.2001 - 1 Qs 30/01

    Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen Nichteinbringlichkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
    Es entspricht allgemeiner Auffassung in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass spätestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen ist, weil der Verurteilte damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert (§ 80 Abs. 1 InsO), die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht zulässig ist (§ 89 Abs. 1 InsO) und es sich bei Geldstrafen um nachrangige Insolvenzforderungen handelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO), deren Befriedigung in der Regel nicht erwartet werden kann, und deshalb die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. LG Leipzig, ZIP 2002, S. 142 mit zustimmender Besprechung von Wessing, EWiR 2002, S. 167; Vallender/Elschenbroich, NZI 2002, S. 130 [131]; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 459 c Rn. 10; Häger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2003, § 43 Rn. 10; Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 459 c Rn. 5 f.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 459 c Rn. 5; Zeitler, Rpfleger 2001, S. 337 [338]; Franke, NStZ 1999, S. 548 f., dagegen kritisch zur Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe im Restschuldbefreiungsverfahren).

    Die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur auch nicht als unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO angesehen (vgl. LG Leipzig, ZIP 2002, S. 142; Vallender/Elschenbroich, NZI 2002, S. 130 [131]; Zeitler, Rpfleger 2001, S. 337 [338]; Franke, NStZ 1999, S. 548 f.).

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
    Abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommene Pflichtenkollision bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe typischerweise vorliegt und bereits deshalb der Ausnahmetatbestand des § 459 g StPO nicht ohne weiteres erfüllt sein kann, ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung zur Gewährleistung einer wirksamen Strafrechtspflege ergibt, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 [383]; - 39, 156 [163]; - 46, 214 [222]; - 100, 313 [389]; - 107, 104 [118 f.]).

    Grundsätzlich ist es geboten, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 46, 214 [222]).

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 144/04

    Vergütung des Treuhänders in einem vor den 01. Januar 2004 eingeleiteten

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
    Die Fachgerichte, die sich mit dem Verhältnis des Strafvollstreckungs- zum Insolvenzrecht auseinandergesetzt haben, waren nicht von Verfassungs wegen gehalten, sich der Gegenauffassung der Beschwerdeführerin anzuschließen, die sich auf Stimmen in der insolvenzrechtlichen Literatur (vgl. Heinze, ZVI 2006, S. 14 ff.; Fortmann, ZInsO 2005, S. 140 ff.; Uhlenbruck, in: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 39 Rn. 7; Landfermann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2006, § 295 Rn. 18) beruft.

    b) Die Fachgerichte waren von Verfassungs wegen auch im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung einer Geldstrafe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Risiko einer Bestrafung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283 c StGB aussetzt (vgl. dazu Bieneck, in: Müller-Gugenberger/Bieneck [Hrsg.], Wirtschaftstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 79 Rn. 5 ff.; Heinze, ZVI 2006, S. 14 [16]) und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung verlieren kann (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO), nicht gehalten, die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe aufzuheben.

  • BGH, 19.08.1964 - 4 StR 155/64

    Haftstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen Verkehrsunfallflucht

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
    Dies bedeutet, dass die Ersatzfreiheitsstrafe kein Beugemittel ist, sondern als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe tritt (vgl. BGHSt 20, 13 [16]; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 43 Rn. 2).
  • LG Bremen, 07.07.1997 - 14 Qs 264/97
    Auszug aus BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
    Diese liegt nach allgemeiner Auffassung auch sonst nicht schon dann vor, wenn der Verurteilte unverschuldet vermögenslos geworden ist; vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, auf Grund deren mit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eine außerhalb des Strafzwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Verurteilten auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Strafe nicht zugemutet werden kann (ganz herrschende Meinung vgl. BGHSt 27, 90 [93]; OLG München, GA 1984, S. 185 [187]; OLG Düsseldorf, MDR 1983, S. 341; LG Bremen, StV 1998, S. 152; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 43 Rn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 459 f Rn. 2 m. w. N.; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 459 f Rn. 2; Wendisch, a. a. O., § 459 f StPO Rn. 5; Fischer, a. a. O., § 459 f Rn. 2; Wolf, in: Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 7. Aufl. 1996, § 48 Rn. 40).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
    Abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommene Pflichtenkollision bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe typischerweise vorliegt und bereits deshalb der Ausnahmetatbestand des § 459 g StPO nicht ohne weiteres erfüllt sein kann, ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung zur Gewährleistung einer wirksamen Strafrechtspflege ergibt, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 [383]; - 39, 156 [163]; - 46, 214 [222]; - 100, 313 [389]; - 107, 104 [118 f.]).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
    Abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommene Pflichtenkollision bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe typischerweise vorliegt und bereits deshalb der Ausnahmetatbestand des § 459 g StPO nicht ohne weiteres erfüllt sein kann, ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung zur Gewährleistung einer wirksamen Strafrechtspflege ergibt, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 [383]; - 39, 156 [163]; - 46, 214 [222]; - 100, 313 [389]; - 107, 104 [118 f.]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; - 62, 189 [192 f.]; - 89, 1 [14]; - 95, 96 [127 f.]).
  • BGH, 22.12.1976 - 3 StR 393/76

    Unterschiedlichkeit der Warnwirkung einer Verbüßung von Freiheitsstrafe und

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
    Diese liegt nach allgemeiner Auffassung auch sonst nicht schon dann vor, wenn der Verurteilte unverschuldet vermögenslos geworden ist; vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, auf Grund deren mit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eine außerhalb des Strafzwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Verurteilten auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Strafe nicht zugemutet werden kann (ganz herrschende Meinung vgl. BGHSt 27, 90 [93]; OLG München, GA 1984, S. 185 [187]; OLG Düsseldorf, MDR 1983, S. 341; LG Bremen, StV 1998, S. 152; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 43 Rn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 459 f Rn. 2 m. w. N.; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 459 f Rn. 2; Wendisch, a. a. O., § 459 f StPO Rn. 5; Fischer, a. a. O., § 459 f Rn. 2; Wolf, in: Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 7. Aufl. 1996, § 48 Rn. 40).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; - 62, 189 [192 f.]; - 89, 1 [14]; - 95, 96 [127 f.]).
  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

  • OLG Düsseldorf, 22.10.1982 - 1 Ws 808/82
  • LG Stuttgart, 10.06.2020 - 9 Qs 29/20

    Bußgeldverfahren: Anordnung von Erzwingungshaft nach Eröffnung des

    Insbesondere ist der Charakter der §§ 96 ff. OWiG als Sondervorschriften auch nicht daraus abzuleiten, dass - worauf der BGH in der genannten Entscheidung hinweist - während eines Insolvenzverfahrens die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 StGB möglich ist (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06) - juris, Rz. 6 ff.).
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB 2 bei

    Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt damit als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe (vgl BVerfG NJW 2006, 3626; BGHSt 20, 13, 16) .
  • BGH, 14.10.2010 - IX ZR 16/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlung einer Geldstrafe als anfechtbare Rechtshandlung

    Eine Befriedigung unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB), die auch im eröffneten Insolvenzverfahren möglich ist und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BVerfG NJW 2006, 3626), ist wie im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung (dazu BGH, Urt. v. 7. Dezember 2007 - IX ZR 157/05, ZIP 2007, 136 Rn. 8 m.w.N.) inkongruent.
  • BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 128/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer

    Bei jeder Verurteilung zu einer Geldstrafe werde die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtzahlung der Geldstrafe mitgedacht und mitverhängt und trete als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R, RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerfG NJW 2006, 3626; BGHSt 20, 13 ) .
  • BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung von Ersatzordnungshaft trotz

    Eine solche Vollstreckung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert (vgl. - zur Anordnung und Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e Abs. 2 StPO - BVerfG, NJW 2006, 3626, 3627 [juris Rn. 5 bis 9]; Braun/Bäuerle, InsO, 7. Aufl., § 39 Rn. 13; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 39 Rn. 22; Hirte in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 14. Aufl., § 39 Rn. 23).
  • AG Köln, 18.06.2021 - 70a IN 111/19

    Rechtswegzuständigkeit; Vollstreckungsverbot; Insolvenzgericht,

    Es ist deshalb auch bislang einhellige Meinung und soweit ersichtlich unbestritten, dass etwa über die Anwendbarkeit des § 89 Abs. 1 InsO im Rahmen der Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße die Straf(vollstreckungs)gerichte und nicht die Insolvenzgerichte zu entscheiden haben (vgl. etwa LG Duisburg, Beschl. v. 5.7.2017 - 69 Qs 22/17, SVR 2018, 37; LG Bochum , Beschl. vom 04.12.2012 - 9 Qs 86/12, BeckRS 2013, 17768; vgl. auch BVerfG, Beschl v. 24.8.2006 - 2 BvR 1552/06, NJW 2006, 3626).
  • SG Dresden, 27.01.2014 - S 7 AS 1567/13

    Einstufbarkeit eines Dauerarrests nach § 16 JGG als richterlich anordneten

    Bei jeder Verurteilung zu einer Geldstrafe werde die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtzahlung der Geldstrafe mitgedacht und mitverhängt und trete als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R, RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerfG NJW 2006, 3626; BGHSt 20, 13 (16))." Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei Jugendarrest gem. § 16 JGG schon nicht um eine echte Kriminalstrafe, so dass eine Gleichbehandlung eines Jugendarrestanten mit einer Person, die eine Ersatzfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt, nicht in Betracht kommt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2010 - L 15 AS 96/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss bei

    Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt indes als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06, Rn 7 unter Hinweis auf BGHSt 20, 13, 16).
  • LG Hildesheim, 14.01.2010 - 1 S 58/09

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Zahlung einer Geldstrafe aus der

    Im Spannungsverhältnis zwischen Insolvenz- und Strafvollstreckungsrecht bleibt zu dessen Realisierung - wenn nicht weitere Umstände eine unbillige Härte gem. § 459f StPO begründen - die Möglichkeit der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe i.S.d. § 43 StGB (BVerfG NJW 2006, 3626; LG Osnabrück Beschluss vom 22.06.2006 - 1 Qs 37/06 - [juris]; Klapproth: "Ausgewählte Auswirkungen der Insolvenz des Beschuldigten auf ein Steuerstrafverfahren", wistra 2008, 174).
  • LG Göttingen, 19.01.2016 - 5 Qs 3/15

    Erneute Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung nach

    Zudem besteht für einen Verurteilten stets die Möglichkeit, die Strafe aus dem pfändungsfreien Teil des Vermögens zu bezahlen oder gemeinnützige Arbeit zu leisten und so die Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2006, Az. 23 T 130/06, BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.08.2006, Az. 2 BvR 1552/06).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2010 - L 15 AS 144/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2010 - L 15 AS 143/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2010 - L 15 AS 89/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2010 - L 15 AS 36/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2010 - L 15 AS 77/10
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht